Unerlaubtes Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge: Konkurrenzverhältnis bei Bezahlung von Rauschgift aus einer vorhergehenden Lieferung
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte wurde wegen mehrerer Fälle unerlaubten Handeltreibens mit Marihuana verurteilt; er legte Revision ein. Streitpunkt ist, ob Lieferungen, die teils auf Kommission erfolgten und durch Nachzahlungen ausgeglichen wurden, als natürliche Handlungseinheit zu werten sind. Der BGH hebt den Schuld- und Strafausspruch auf und verweist zur neuen Verhandlung zurück, da die Urteilsgründe hierzu nicht eindeutig sind. Anordnung der Unterbringung und die Einziehung bleiben hiervon unberührt.
Ausgang: Die Revision des Angeklagten wird insoweit stattgegeben, der Schuldspruch im Schuld- und Strafausspruch aufgehoben und zur neuen Verhandlung zurückverwiesen; Unterbringung und Einziehung bleiben bestehen.
Abstrakte Rechtssätze
Mehrere einzelne Handelsgeschäfte mit Betäubungsmitteln können zu einer natürlichen Handlungseinheit (tateinheitliches Handeltreiben) verschmelzen, wenn sie in einer bestehenden Lieferbeziehung dadurch verbunden sind, dass nachfolgende Lieferungen zur Begleichung zuvor 'auf Kommission' erhaltener Mengen dienen.
Das Vorliegen einer natürlichen Handlungseinheit setzt unter anderem voraus, dass bei Lieferung der nachfolgenden Betäubungsmittel die Voraussetzungen dafür gegeben sind, dass die zuvor erhaltenen Lieferungen bezahlt bzw. ausgeglichen werden.
Ergeben sich aus den Urteilsgründen keine hinreichend klaren Feststellungen zu den Voraussetzungen einer natürlichen Handlungseinheit, ist die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen.
Anordnungen von Maßregeln (z. B. Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB) sowie Einziehungsentscheidungen bleiben von einer Aufhebung des Strafausspruchs unberührt, soweit sie auf tragfähigen und nicht beanstandeten Feststellungen beruhen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Weiden, 16. Mai 2019, Az: 24 Js 1764/18 - 1 KLs
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Weiden i.d. OPf. vom 16. Mai 2019 im Schuld- und Strafausspruch aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in fünf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Darüber hinaus hat es die „Einziehung des Wertersatzes“ in Höhe von 41.300 Euro angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich die mit der Sachrüge begründete Revision des Angeklagten.
Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO). Im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts erwarb der Angeklagte an fünf Tagen im Zeitraum vom 7. November 2017 bis zum 13. Dezember 2017 in drei Fällen jeweils ein Kilogramm und in zwei weiteren Fällen 1.200 und 1.800 Gramm Marihuana mit einem Wirkstoffgehalt von mindestens 10 % Tetrahydrocannabinol und veräußerte das Marihuana mit Gewinn weiter. Der Lieferant B. übergab dem Angeklagten das Marihuana „größtenteils auf Kommission, das heißt unter Verrechnung mit erfolgten Teilzahlungen bei Folgelieferungen... Die sich daraus ergebenden o.g. Kaufpreise wurden jedoch größtenteils an den anderweitig Verfolgten B. seitens des Angeklagten jedenfalls im Nachgang bezahlt.“
2. Der Schuldspruch des angefochtenen Urteils hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die Bewertung der vorgenannten Taten als im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 53 StGB) zueinander stehend wird von den zugrunde liegenden Feststellungen nicht getragen. Selbst ohne eine für alle Umsatzgeschäfte teilidentische Ausführungshandlung verbinden sich mehrere Handelsgeschäfte zu einer einheitlichen Tat im Sinne einer natürlichen Handlungseinheit, wenn es im Rahmen einer bestehenden Lieferbeziehung zur Entgegennahme weiterer Betäubungsmittel aus Anlass der Bezahlung zuvor „auf Kommission“ erhaltener Rauschgiftmengen kommt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. Juli 2017 - GSSt 4/17, BGHSt 63, 1 Rn. 28; vom 22. Mai 2019 - 4 StR 579/18 Rn. 3; vom 7. Mai 2019 - 2 StR 129/19 Rn. 3 und vom 13. August 2019 - 5 StR 359/19 Rn. 2). Damit käme ein tateinheitliches Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge (in der jeweiligen Anzahl der Einzelgeschäfte) in Betracht, wenn im Rahmen einer bestehenden Handelsbeziehung bei Lieferung der neuen Betäubungsmittelmenge die vorangegangene bezahlt worden wäre. Allerdings verhalten sich die Urteilsgründe nicht eindeutig zu den Voraussetzungen einer natürlichen Handlungseinheit. Die Sache bedarf deshalb neuer Verhandlung und Entscheidung.
3. Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) und die der Einziehung sind von diesem Wertungsfehler nicht berührt und können ebenso wie die Feststellungen bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Allerdings zieht die Aufhebung des Strafausspruchs den Wegfall des angeordneten Vorwegvollzugs eines Teils der Strafe nach sich. Das neue Tatgericht kann ergänzende Feststellungen treffen, die mit den bisherigen nicht in Widerspruch stehen.
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