Revision in Strafsachen: Begründungspflicht bei Verwerfungsbeschluss
KI-Zusammenfassung
Der Verurteilte erhob Anhörungsrüge gegen den Verwerfungsbeschluss des Senats in der Revisionssache. Die Rüge wurde als unzulässig verworfen, weil die einwöchige Frist des § 356a Satz 2 StPO nicht eingehalten war. Das Gericht stellte zudem fest, dass keine Gehörsverletzung vorliegt und ein Verwerfungsbeschluss nach § 349 Abs. 2 StPO keiner näheren Begründung bedarf. Auch verkennt die bloße Nichtübernahme der Revisionsauffassung keinen Gehörsverstoß.
Ausgang: Anhörungsrüge des Verurteilten gegen Verwerfungsbeschluss des Senats wegen Fristversäumnis als unzulässig verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Anhörungsrüge nach § 356a Satz 2 StPO ist innerhalb einer Woche ab Kenntnis des Verwerfungsbeschlusses zu erheben; maßgeblich ist der Zugang des Beschlusses beim Betroffenen.
Ein Verwerfungsbeschluss des Revisionsgerichts nach § 349 Abs. 2 StPO bedarf keiner näheren Begründung; eine fehlende eingehende Begründung begründet nicht ohne Weiteres einen Verstoß gegen das rechtliche Gehör.
Das rechtliche Gehör ist gewahrt, wenn das Revisionsgericht entscheidungserhebliches Vorbringen berücksichtigt und abweist und keine ungehörten Verfahrensstoffe verwertet.
Die Tatsache, dass das Revisionsgericht die Rechtsauffassung der Revision nicht teilt, begründet für sich genommen keinen Gehörsverstoß; weder Grundgesetz noch EMRK schreiben in der Regel eine Begründung letztinstanzlicher Entscheidungen vor.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 12. Januar 2016, Az: 1 StR 406/15, Beschluss
vorgehend LG Stade, 24. März 2015, Az: 12 KLs 141 Js 5173/09 ( 15/09)
Tenor
Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 28. Februar 2016 gegen den Beschluss des Senats vom 12. Januar 2016 wird auf seine Kosten verworfen.
Gründe
Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Stade vom 24. März 2015 unter Nachholung der Festsetzung von zwei Einzelstrafen auf das gesetzliche Mindestmaß durch einen mit Gründen versehenen Beschluss vom 12. Januar 2016 gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Die gegen diese Entscheidung gerichtete Anhörungsrüge (§ 356a StPO) des Verurteilten ist als unzulässig zu verwerfen.
Die Anhörungsrüge des Verurteilten wahrt nicht die gesetzliche Frist des § 356a Satz 2 StPO zur Erhebung der Rüge. Ausweislich des Rügeschreibens vom 28. Februar 2016 ist dem Verurteilten der Verwerfungsbeschluss des Senats am 10. Februar 2016 ausgehändigt worden. Damit hat er an diesem Tag im Sinne von § 356a Satz 2 StPO Kenntnis von der (behaupteten) Verletzung des rechtlichen Gehörs erlangt. Durch das erst am 3. März 2016 bei dem Bundesgerichtshof eingegangene Rügeschreiben ist die einwöchige Frist aus § 356a Satz 2 StPO nicht eingehalten worden.
Die Rüge wäre auch in der Sache ohne Erfolg geblieben.
Der Senat hat bei seinem Verwerfungsbeschluss weder in einer Art. 103 Abs. 1 GG widersprechenden Weise Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Verurteilte nicht gehört worden wäre, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen.
Der Umstand, dass der Senat der Rechtsauffassung der Revision auch unter Einbeziehung ihrer Ausführungen im Schriftsatz vom 23. September 2015 nicht gefolgt ist, begründet keinen Gehörsverstoß (vgl. BGH, Beschlüsse vom 2. Mai 2012 – 1 StR 152/11, NStZ-RR 2012, 314; vom 3. September 2013– 1 StR 189/13 und vom 26. November 2015 – 1 StR 386/15 Rn. 8). Ebenso wenig bedarf es bei der Entscheidung des Revisionsgerichts gemäß § 349 Abs. 2 StPO einer (näheren) Begründung des Verwerfungsbeschlusses. Das Grundgesetz gebietet bei letztinstanzlichen gerichtlichen Entscheidungen regelmäßig keine Begründung (siehe nur BVerfG [3. Kammer des Zweiten Senats], Beschluss vom 30. Juni 2014 – 2 BvR 792/11, NJW 2014, 2563, 2564 mwN). Auch die Gewährleistungen der Europäischen Menschenrechtskonvention verlangen eine Begründung der Entscheidung des Revisionsgerichts nicht (EGMR, Entscheidung vom 13. Februar 2007 – 15073/03, EuGRZ 2008, 274, 276; siehe auch BGH, Beschluss vom 12. November 2013 – 3 StR 135/13, StraFo 2014, 121).
| Raum | Jäger | Fischer | |||
| Graf | Radtke |