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BGH·1 StR 403/25·17.12.2025

Anhörungsrüge gegen Verwerfung der Revision wegen Unterbringung als unbegründet verworfen

StrafrechtStrafprozessrechtMaßregeln der Besserung und SicherungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Beschuldigte richtet sich mit einer Anhörungsrüge gegen den Beschluss des BGH, seine Revision gegen die Anordnung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus als unbegründet zu verwerfen. Er rügt u.a. die Nichtanhörung des gesetzlichen Betreuers und einen angeblichen Interessenkonflikt durch Bestellung derselben Pflichtverteidigerin als Betreuerin. Der Senat hielt die Rüge für unbegründet, weil kein substantiierter Vortrag vorgetragen wurde, der eine Gehörsverletzung aufzeigt. Die Kostenentscheidung erfolgte zu Lasten des Beschuldigten.

Ausgang: Anhörungsrüge des Beschuldigten gegen Verwerfung der Revision als unbegründet verworfen; Kosten zu seinen Lasten

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anhörungsrüge ist nur begründet, wenn der Beschwerdeführer substantiiert darlegt, welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht übergangen hat.

2

Die bloße Nichtübereinstimmung mit der Entscheidung des Gerichts begründet für sich allein keine Verletzung des rechtlichen Gehörs.

3

Behauptete Verfahrensmängel oder Interessenkonflikte rechtfertigen nur dann eine erfolgreiche Anhörungsrüge, wenn konkrete, substantiiert vorgetragene Anhaltspunkte vorliegen.

4

Werden Anhörungsrügen als unbegründet verworfen, kann das Gericht dem Beschuldigten die Kosten auferlegen; die Kostenentscheidung richtet sich nach § 465 Abs. 1 StPO.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 465 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 28. Oktober 2025, Az: 1 StR 403/25

vorgehend LG Konstanz, 27. Mai 2025, Az: 3 KLs 44 Js 19271/24

Tenor

Die Anhörungsrüge des Beschuldigten vom 11. November 2025 gegen den Beschluss des Senats vom 28. Oktober 2025 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Senat hat die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz, mit dem dessen Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden war, mit Beschluss vom 28. Oktober 2025 – der Antragsschrift des Generalbundesanwalts folgend – als unbegründet verworfen. Hiergegen richtet sich die Anhörungsrüge des Beschuldigten, mit der er – wie auch in der Revisionsbegründung – u.a. beanstandet, dass sein damaliger gesetzlicher Betreuer vor der Bestellung eines Pflichtverteidigers nicht gehört und die ihm während des laufenden Verfahrens bestellte Pflichtverteidigerin als seine Betreuerin bestellt worden sei, was einen Interessenkonflikt begründet habe.

2

Die zulässig erhobene Anhörungsrüge ist unbegründet.

3

Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt nicht vor. Der Senat hat zum Nachteil des Beschuldigten weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem er nicht gehört worden ist, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen.

4

Der Senat hat über die Revision des Beschuldigten unter Berücksichtigung des Revisionsvorbringens eingehend beraten und dann dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend durch Beschluss gemäß § 349 Abs. 2 StPO entschieden. Der Vortrag des Beschuldigten zur Begründung seiner Anhörungsrüge erschöpft sich in dem Vorwurf, der Senat habe in der Sache fehlerhaft entschieden. Der Umstand, dass der Senat der Rechtsauffassung der Revision nicht gefolgt ist, begründet aber keine Gehörsverletzung (vgl. BGH, Beschluss vom 9. Mai 2017 – 1 StR 627/16 Rn. 6).

5

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (BGH, Beschluss vom 28. November 2023 – 1 StR 311/23 Rn. 6 mwN).

Jäger Fischer Richter am BundesgerichtshofProf. Dr. Bär ist erkrankt unddaher gehindert zu signieren. Jäger Munk Welnhofer-Zeitler