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BGH·1 StR 399/11·31.10.2011

Strafverfahren: Anhörungsrüge gegen die Verwerfung der Revision

StrafrechtStrafprozessrechtRevisionsrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Verurteilte erhob Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss, mit dem seine Revision zurückgewiesen wurde. Er rügte Gehörsverletzungen sowohl beim Schuldspruch als auch beim Strafausspruch. Der BGH wies die Rüge zurück, weil keine substantiierten, entscheidungserheblichen Darlegungen vorgetragen wurden und § 356a StPO keine allgemeine Neubeurteilung ermöglicht. Eine Gehörsverletzung lag nicht vor.

Ausgang: Anhörungsrüge gegen Senatsbeschluss vom 27.09.2011 mangels substantiierter Darlegung einer Gehörsverletzung als unbegründet verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei einem Beschluss nach § 349 Abs. 2 StPO genügt keine Ausführlichkeit, die jede Einzelbegründung der Revision behandelt; der Umfang der Begründung ist begrenzt.

2

Die Anhörungsrüge ist nur begründet, wenn der Rügeführende konkret und substantiiert darlegt, welches entscheidungserhebliche Vorbringen das Gericht übergangen hat.

3

§ 356a StPO dient der Beseitigung von Gehörsverletzungen und eröffnet nicht die allgemeine erneute Prüfung des Urteils oder des Strafausspruchs.

4

Pauschale Vorwürfe einer mangelhaften Würdigung oder einer falschen Bestätigung des Urteils genügen nicht; es bedarf einer konkreten Anknüpfung an aus den Akten ersichtliche entscheidungserhebliche Gesichtspunkte.

Relevante Normen
§ 349 Abs 2 StPO§ 356a StPO§ 349 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 27. September 2011, Az: 1 StR 399/11, Beschluss

vorgehend LG Landshut, 18. Februar 2011, Az: 3 KLs 54 Js 1101/08

Tenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 27. September 2011 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

Im Wesentlichen ist unter Darlegung des Akteninhalts geltend gemacht, das Urteil des Landgerichts sei sowohl zum Schuldspruch als auch zum Strafausspruch falsch. Zum Schuldspruch soll die Gehörsverletzung offenbar darin liegen, dass der Senat zu einer (von ihm näher behandelten) Frage "auf die Einzelbegründung der Revision nicht eingegangen" sei. Dies verkennt den gebotenen Umfang der Begründung eines Beschlusses gemäß § 349 Abs. 2 StPO. Zum Strafausspruch wird im Kern geltend gemacht, der Senat habe wesentliche, nicht zuletzt aus dem Akteninhalt ersichtliche Gesichtspunkte ebenso wenig wie das Landgericht gewürdigt und so eine falsche Entscheidung bestätigt. § 356a StPO kann jedoch nicht generell ein Urteil erneut zur Überprüfung stellen, sondern soll Gehörsverletzungen heilen. Eine entsprechende Behauptung hinsichtlich des Strafausspruchs ist dem Vorbringen jedoch nicht zu entnehmen. Sie träfe auch nicht zu.

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