Revision der Einziehungsbeteiligten gegen Urteil des LG Hamburg als unbegründet verworfen
KI-Zusammenfassung
Die M. GmbH als Einziehungsbeteiligte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg ein; der BGH verwirft die Revision als unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO) und bestellt die Kosten der Rechtsverfolgung der Beschwerdeführerin. Der Senat merkt ergänzend an, dass ein viermonatiges Verzögerungsrisiko gegenüber Art. 6 Abs. 1 EMRK offengelassen bleibt. Eine Kompensation nach dem Vollstreckungsmodell des § 199 Abs. 3 GVG kommt nur für immaterielle Schäden des Beschuldigten in Betracht, nicht für andere Verfahrensbeteiligte.
Ausgang: Revision der Einziehungsbeteiligten gegen das Urteil des LG Hamburg als unbegründet verworfen; Kosten dem Beschwerdeführer auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision eines Einziehungsbeteiligten ist nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet zu verwerfen, wenn die geltend gemachten Angriffsgründe keinen Erfolg haben.
Die Kostentragungspflicht für ein erfolgloses Rechtsmittel trifft die Beschwerdeführerin, soweit das Rechtsmittel als unbegründet verworfen wird.
Ein Verfahrensverzug kann Fragen nach Art. 6 Abs. 1 EMRK aufwerfen; seine Beurteilung ist jedoch im Einzelfall vorzunehmen und kann durch Umstände wie die Abwendung der Vollstreckung (z. B. durch Hinterlegung) beeinflusst werden.
Nach dem Vollstreckungsmodell des § 199 Abs. 3 GVG ist eine Entschädigung für immaterielle Beeinträchtigungen ausschließlich dem Beschuldigten vorbehalten; andere Verfahrensbeteiligte sind hiervon nicht erfasst.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 7. Januar 2025, Az: 1 StR 393/23, Beschluss
vorgehend BGH, 7. Januar 2025, Az: 1 StR 393/23, Beschluss
vorgehend LG Hamburg, 23. März 2023, Az: 620 KLs 2/22
nachgehend BGH, 7. Januar 2025, Az: 1 StR 393/23, Beschluss
nachgehend BGH, 7. Januar 2025, Az: 1 StR 393/23, Beschluss
Tenor
Die Revision der Einziehungsbeteiligten M. GmbH gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 23. März 2023 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Das Verfahren ist von dem Senat vier Monate nicht gefördert worden. Offenbleiben kann, ob diese Verzögerung mit Blick auf den bestehenden Arrestbeschluss, dessen Vollstreckung die Beschwerdeführerin durch Hinterlegung abgewendet hat, gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK verstößt. Denn eine Kompensation im Wege des Vollstreckungsmodells ist in § 199 Abs. 3 Satz 1 GVG ausschließlich für immaterielle Schäden des Beschuldigten, nicht der übrigen Verfahrensbeteiligten vorgesehen (vgl. BGH, Urteil vom 30. November 2023 – 3 StR 192/18 Rn. 48 f.)
Jäger Wimmer Bär
Leplow Welnhofer-Zeitler