Revision: Feststellung rechtsstaatswidriger viermonatiger Verfahrensverzögerung
KI-Zusammenfassung
Die Angeklagten legten Revisionen gegen Verurteilungen des LG Hamburg ein; die meisten Rügen wurden vom BGH als unbegründet verworfen. Der Senat stellte jedoch fest, dass das Revisionsverfahren während seiner Laufzeit vier Monate nicht gefördert worden und damit rechtsstaatswidrig verzögert gewesen sei (Art. 6 Abs. 1 EMRK). Zur Kompensation genügt die Feststellung der Verzögerung. Die Kosten der Rechtsmittel wurden den Beschwerdeführern auferlegt.
Ausgang: Revisionsanträge sonst verworfen; teilweise stattgegeben durch Feststellung einer viermonatigen rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung (Art. 6 Abs.1 EMRK).
Abstrakte Rechtssätze
Eine unangemessene Verzögerung des Revisionsverfahrens zu Lasten der Angeklagten, die mit bestehenden Haftbefehlen verbunden ist, kann eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 EMRK darstellen.
Zur Abhilfe einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung im Revisionsverfahren kann es ausreichen, diese Verletzung festzustellen; eine weitergehende Maßnahmenanordnung ist nicht stets erforderlich.
Eine Revision ist nur dann begründet, wenn die vorgebrachten Verfahrens- oder Sachrügen konkrete, entscheidungserhebliche Rechtsfehler aufzeigen.
Nach § 473 Abs. 4 StPO kann das Gericht bei nur geringfügigem Teilerfolg der Revision dem Beschwerdeführer die Kosten seines Rechtsmittels auferlegen, sofern dies nicht unbillig erscheint.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 7. Januar 2025, Az: 1 StR 393/23, Beschluss
vorgehend BGH, 7. Januar 2025, Az: 1 StR 393/23, Beschluss
vorgehend LG Hamburg, 23. März 2023, Az: 620 KLs 2/22
nachgehend BGH, 7. Januar 2025, Az: 1 StR 393/23, Beschluss
nachgehend BGH, 7. Januar 2025, Az: 1 StR 393/23, Beschluss
Tenor
1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 23. März 2023 – soweit es sie betrifft – dahin ergänzt, dass jeweils festgestellt wird, dass das Revisionsverfahren vor dem Bundesgerichtshof vier Monate rechtsstaatswidrig verzögert worden ist.
2. Die weitergehenden Revisionen werden als unbegründet verworfen.
3. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten A. wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in 15 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten Aj. wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in 27 Fällen und wegen vorsätzlichen unerlaubten Besitzes einer Schusswaffe in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Besitz von Munition zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sieben Monaten sowie den Angeklagten H. wegen Steuerhinterziehung in 44 Fällen und wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in 31 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und zwei Monaten verurteilt. Gegen den Angeklagten Aj. hat es ferner die Einziehung der Schusswaffe sowie der Munition angeordnet.
1. Die auf eine Verfahrensrüge (Angeklagter H. ) und jeweils auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen der Angeklagten erweisen sich als unbegründet. Die Verfahrensrüge greift aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Gründen nicht durch. Eine Überprüfung des Urteils aufgrund der erhobenen Sachrügen hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten aufgedeckt. Auch insoweit wird auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts Bezug genommen.
2. Jedoch ist während des Revisionsverfahrens von dem Senat die Sache vier Monate nicht gefördert worden. Mit Blick auf die gegen die Angeklagten bestehenden Haftbefehle verstößt diese Verzögerung gegen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK. Zur Kompensation ist es ausreichend, dies festzustellen.
3. Der jeweils nur geringfügige Teilerfolg der Revisionen lässt es nicht unbillig erscheinen, die Beschwerdeführer jeweils mit deren gesamten Kosten zu belasten (§ 473 Abs. 4 StPO).
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