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BGH·1 StR 392/24·01.10.2024

Revision verworfen – Einheitsjugendstrafe von 5 Jahren 10 Monaten bestätigt

StrafrechtJugendstrafrechtStrafzumessungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG München II ein. Das BGH verwirft die Revision als unbegründet und stellt die Entscheidungsformel dahin, dass eine Einheitsjugendstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten verhängt ist. Der Erziehungsgedanke bei der Strafbemessung nach §18 JGG sei in den Urteilsgründen ausreichend gewürdigt worden. Kosten des Revisionsverfahrens und notwendige Auslagen der Nebenklägerin trägt der Beschwerdeführer.

Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; Einheitsjugendstrafe von fünf Jahren zehn Monaten festgestellt

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Revision gegen ein Strafurteil ist zu verwerfen, wenn das Revisionsgericht keine entscheidungserheblichen Verfahrensfehler oder Rechtsfehler feststellt; es kann dabei die Entscheidungsformel nach § 349 Abs. 2 StPO entsprechend abändern.

2

Bei Jugendstrafen ist der Erziehungsgedanke gemäß § 18 Abs. 2 JGG bei der Strafzumessung zu berücksichtigen; diese Berücksichtigung muss sich in den Urteilsgründen hinreichend erkennen lassen.

3

Die Verhängung einer Einheitsjugendstrafe ist auf Grundlage von § 105 Abs. 1 i.V.m. § 31 Abs. 2 JGG möglich und kann vom Revisionsgericht als Klarstellung bestätigt werden, wenn die Strafzumessung dies rechtfertigt.

4

Die Kosten des Rechtsmittels sowie die der Nebenklägerin entstandenen notwendigen Auslagen sind dem unterliegenden Revisionsführer aufzuerlegen.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 18 Abs. 2 JGG§ 105 Abs. 1 JGG§ 31 Abs. 2 Satz 1 JGG

Vorinstanzen

vorgehend LG München II, 20. März 2024, Az: 4 J KLs 25 Js 10069/23

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 20. März 2024 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte zu einer Einheitsjugendstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten verurteilt ist (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Der Erziehungsgedanke hat bei der Bemessung der Jugendstrafe gemäß § 18 Abs. 2, § 105 Abs. 1 JGG in den Gründen des angegriffenen Urteils noch ausreichende Beachtung gefunden (s. zu den insoweit nach st. Rspr. zu stellenden Anforderungen etwa BGH, Beschluss vom 7. Februar 2023 – 3 StR 481/22 Rn. 13 ff. mwN). Der Senat stellt allerdings klar, dass gegen den Angeklagten gemäß § 105 Abs. 1, § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG eine Einheitsjugendstrafe verhängt ist.

Jäger Bär Leplow

Allgayer Munk