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BGH·1 StR 392/22·11.01.2023

Anhörungsrüge nach § 356a StPO gegen Verwerfung der Revision zurückgewiesen

StrafrechtStrafprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Verurteilte erhob Anhörungsrüge gegen den Beschluss des BGH vom 14.12.2022, mit dem seine Revision als unbegründet verworfen worden war. Der Senat hielt die Rüge für unbegründet, weil das rechtliche Gehör nicht verletzt worden sei: Es wurden keine nichtgehörten Tatsachen oder entscheidungserhebliche Vorbringen übergangen. Die Ausführungen des Generalbundesanwalts genügten; eine weitergehende Begründung der letztinstanzlichen Entscheidung war nicht erforderlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 Abs. 1 StPO.

Ausgang: Anhörungsrüge des Verurteilten gegen die Verwerfung seiner Revision als unbegründet zurückgewiesen; Kosten dem Verurteilten auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anhörungsrüge nach § 356a StPO ist nur begründet, wenn darlegt wird, dass das rechtliche Gehör verletzt wurde, etwa durch Verwertung von Tatsachen oder Beweisergebnissen, zu denen der Betroffene nicht gehört wurde, oder durch Übergehen entscheidungserheblicher Vorträge.

2

Ein Gericht verletzt das rechtliche Gehör nicht, wenn es keine nichtgehörten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet und keine entscheidungserheblichen Vorbringen übergeht.

3

Eine letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbare Entscheidung bedarf nicht zusätzlicher Begründung allein deshalb, weil der Verurteilte eine Gegenerklärung abgegeben hat.

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Die Kostenentscheidung bei Zurückweisung einer Anhörungsrüge richtet sich nach § 465 Abs. 1 StPO; die unterliegende Partei trägt die Kosten des Verfahrens.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 356a StPO§ 465 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 14. Dezember 2022, Az: 1 StR 392/22

vorgehend LG Regensburg, 27. Juni 2022, Az: 7 KLs 154 Js 11803/20 WS

Tenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 14. Dezember 2022 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

1. Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 27. Juni 2022 mit Beschluss vom 14. Dezember 2022 gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 7. Januar 2023 hat der Verurteilte hiergegen die Anhörungsrüge (§ 356a StPO) erhoben.

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2. a) Der zulässige Rechtsbehelf ist unbegründet; denn der Senat hat das rechtliche Gehör des Verurteilten nicht verletzt. Weder hat er zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen- oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er entscheidungserhebliches Vorbringen übergangen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör missachtet. Den zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in der – vom Senat in Bezug genommenen – Antragsschrift vom 3. November 2022 war nichts hinzuzufügen. Der Senat musste seine letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr angreifbare Entscheidung nicht auch mit Blick darauf weiter begründen, dass der Verurteilte eine Gegenerklärung abgeben ließ.

3

b) Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.

JägerFischerLeplow
BellayBär