Beweiswürdigung in Strafsachen: Verwertbarkeit der von einem ausländischen Staat im Wege der Rechtshilfe überlassenen Abhörprotokolle
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte rügt die Verwertung in Ungarn abgehörter Telefonate, die im Rahmen der Rechtshilfe an deutsche Behörden übermittelt wurden. Streitpunkt ist, ob deutsche Gerichte die Rechtmäßigkeit der ungarischen Abhörmaßnahmen umfassend zu prüfen haben. Der BGH verwirft die Revision: Eine umfassende Überprüfung nach dem Recht des ersuchten Staates ist unzulässig; allenfalls ein eingeschränkter Prüfungsmaßstab kommt in Betracht. Zudem sind nicht rechtskräftige ausländische Verurteilungen bei der Strafzumessung nicht zu berücksichtigen.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Traunstein als unbegründet verworfen; Verwertung der Rechtshilfebeweise und Berücksichtigung ausländischer nicht rechtskräftiger Verurteilungen abgelehnt
Abstrakte Rechtssätze
Die Verwertbarkeit im Ausland im Wege der Rechtshilfe gewonnener Beweismittel richtet sich primär nach der Rechtsordnung des ersuchenden Staates; eine umfassende Überprüfung hoheitlicher Entscheidungen des ersuchten Staates am Maßstab seiner eigenen Rechtsordnung durch die hiesigen Gerichte ist unzulässig.
Spezielle rechtshilferechtliche Vorschriften, die die Überlassung von Beweismitteln an die Vereinbarkeit der ausländischen Beweiserhebung mit dem inländischen Recht knüpfen, rechtfertigen allenfalls eine Prüfung im Rahmen eines eingeschränkten Prüfungsmaßstabs.
Die Unverwertbarkeit ausländischer Beweismittel kann sich aus Verstößen gegen völkerrechtlich verbindliche, dem Individualrechtsschutz dienende Garantien oder gegen rechtshilferechtliche Bestimmungen ergeben.
Bei der Strafzumessung sind ausländische Entscheidungen nur dann zu berücksichtigen, wenn sie zum Zeitpunkt des deutschen Urteils rechtskräftig sind; nicht rechtskräftige ausländische Verurteilungen bleiben unberücksichtigt.
Zitiert von (6)
6 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Traunstein, 7. Oktober 2013, Az: 2 KLs 120 Js 36129/12
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 7. Oktober 2013 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
1. Die Verfahrensrüge, mit der die Verteidigung die Verwertung von in Ungarn im Rahmen eines dortigen Strafverfahrens abgehörten und anschließend aufgrund eines Rechtshilfeersuchens übermittelten Telefonaten beanstandet, ist jedenfalls unbegründet.
Entgegen der Auffassung der Revision war die Strafkammer weder umfassend noch im Umfang eines „eingeschränkten Prüfungsmaßstabs" verpflichtet, zur Feststellung der (bereits in der Hauptverhandlung beanstandeten) Verwertbarkeit der Abhörprotokolle auch die Rechtmäßigkeit der zugrunde liegenden ungarischen Abhörmaßnahmen zu überprüfen.
Die Verwertbarkeit mittels Rechtshilfe eines ausländischen Staates gewonnener Beweise richtet sich nach der Rechtsordnung des um diese Rechtshilfe ersuchenden Staates (Senat, Beschluss vom 21. November 2012 - 1 StR 310/12, Rn. 21, BGHSt 58, 32 mwN). Die Unverwertbarkeit kann sich dabei aus der inländischen Rechtsordnung des ersuchenden Staates sowie aus der Verletzung völkerrechtlicher Grundsätze oder rechtshilferechtlicher Bestimmungen ergeben (vgl. Senat aaO, Rn. 22; BGH, Urteil vom 8. April 1987 - 3 StR 11/87, BGHSt 34, 334, 343 f.; s.a. Gleß JR 2008, 317 ff.). Daher ist auch eine Überprüfung hoheitlicher Entscheidungen des ersuchten Staates am Maßstab seiner eigenen Rechtsordnung durch die hiesigen Gerichte unzulässig (vgl. Senat aaO).
Vor diesem Hintergrund hat der Senat entschieden, dass selbst dann, wenn im Einzelfall besondere Bestimmungen des Rechtshilferechts eine Überlassung von Beweismitteln ausdrücklich an die Vereinbarkeit der im ersuchten Staat durchgeführten Beweiserhebung mit dessen inländischem Recht knüpfen (vgl. z.B. - für Tschechien - Art. 17 Abs. 2, Abs. 5 CZ-ErgV zum Eu-RHiÜbK), diese Rechtmäßigkeitsprüfung durch die hiesigen Strafverfolgungsbehörden nicht umfassend, sondern allenfalls im Umfang eines „eingeschränkten Prüfungsmaßstabs" durchgeführt wird (Senat aaO, Rn. 38). Solche besonderen Bestimmungen bestehen jedoch im Verhältnis zwischen Deutschland und Ungarn für die Rechtshilfe durch Überlassung von Abhörprotokollen aus einem in Ungarn durchgeführten Strafverfahren nicht. Dass hier ein Verstoß gegen völkerrechtlich verbindliche und dem Individualrechtsschutz dienende Garantien oder gegen allgemein rechtsstaatliche Grundsätze bei der Beweiserhebung gegeben sein könnte, ist nicht ersichtlich.
2. Nachdem die zuletzt gegen den Angeklagten wegen anderer Taten in Ungarn ergangenen Entscheidungen des Bezirksgerichts Pest vom 17. Februar 2012 und des Hauptstädtischen Gerichtshofs vom 16. Januar 2013 bis zum Zeitpunkt des Urteils noch keine Rechtskraft erlangt hatten, hat die Strafkammer die dort verhängten Strafen auch unter dem Aspekt eines schuldangemessenen Gesamtstrafübels bei der Bemessung der Freiheitsstrafe (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 11. März 2009 - 5 ARs 3/09; Urteil vom 10. Juni 2009 - 2 StR 386/08 mwN) im Ergebnis zu Recht unberücksichtigt gelassen. Dies gilt, zumal keine Anhaltspunkte für einen zwischenzeitlichen Eintritt der Rechtskraft der ungarischen Verurteilungen bestehen, auch vor dem Hintergrund von Art. 3 Abs. 5 Satz 2 des Rahmenbeschlusses 2008/675/JI des Rates vom 24. Juli 2008 zur Berücksichtigung der in anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ergangenen Verurteilungen in einem neuen Strafverfahren (ABl. EU L 220/32 vom 15. August 2008, vgl. Art. 2 des Rahmenbeschlusses).
Raum Graf Jäger
Cirener Mosbacher