Abgrenzung von besonders schwerem Raub und besonders schwerem räuberischen Diebstahl
KI-Zusammenfassung
Der BGH wies die Revision eines wegen bewaffneten Drogenhandels und (besonders) schweren Raubes Verurteilten als unbegründet zurück, berichtigte aber den Schuldspruch zugunsten einer Verurteilung wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls. Der Senat stellte fest, dass § 249 StGB grundsätzlich § 252 StGB verdrängt, jedoch eine Ausnahme besteht, wenn erst nach Vollendung der Wegnahme ein Qualifikationstatbestand (vgl. § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB) in der Beendigungsphase verwirklicht wird. Die Berichtigung des Schuldspruchs war nach § 354 Abs. 1 StPO möglich und änderte das Strafmaß nicht.
Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet abgewiesen; Schuldspruch dahin berichtigt, dass wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls verurteilt wird.
Abstrakte Rechtssätze
Zwischen den Tatbeständen des § 249 StGB (Raub) und des § 252 StGB (räuberischer Diebstahl) besteht Gesetzeseinheit dahin, dass § 249 StGB grundsätzlich § 252 StGB verdrängt.
Eine Ausnahme von der Verdrängung liegt vor, wenn die Nötigungshandlung in der Beendigungsphase schwerer wiegt, weil erst nach der Vollendung der Wegnahme ein Qualifikationstatbestand (z. B. § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB) verwirklicht wird; in diesem Fall verdrängt der besonders schwere räuberische Diebstahl den Raubtatbestand.
Das Revisionsgericht kann den Schuldspruch gemäß § 354 Abs. 1 StPO dahin berichtigen, dass ein anderer den Feststellungen entsprechender Tatbestand festgestellt wird, wenn die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen dies tragen.
§ 265 StPO steht einer Berichtigung des Schuldspruchs nicht entgegen, sofern durch die Änderung die Verteidigung des Angeklagten nicht beeinträchtigt wird (der Angeklagte sich nicht wirksamer hätte verteidigen können).
Vorinstanzen
vorgehend LG Nürnberg-Fürth, 2. Februar 2017, Az: 1 KLs 359 Js 14243/16
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 2. Februar 2017 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte statt wegen (besonders) schweren Raubes wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls verurteilt ist.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit bewaffneter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge sowie wegen (besonders) schweren Raubes zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. Jedoch ist der Schuldspruch dahingehend zu berichtigen, dass der Angeklagte statt wegen (besonders) schweren Raubes wegen besonders schweren räuberischen Diebstahls verurteilt ist. Zwischen den Tatbeständen des § 249 StGB und des § 252 StGB besteht zwar Gesetzeseinheit in der Weise, dass § 249 StGB grundsätzlich § 252 StGB verdrängt. Anders ist es allerdings, wenn die Nötigungshandlung in der Beendigungsphase schwerer wiegt, weil erst nach der Vollendung der Wegnahme ein Qualifikationstatbestand - vorliegend der des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB - verwirklicht wurde. In diesem Fall verdrängt der zur Sicherung der Beute aus dem vorhergehenden Raub begangene besonders schwere räuberische Diebstahl den Tatbestand des § 249 StGB (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2015 - 5 StR 385/15 mwN).
Der Senat kann den Schuldspruch selbst in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO ändern, weil die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen die Annahme eines besonders schweren räuberischen Diebstahls tragen. § 265 StPO steht nicht entgegen, da der Angeklagte sich nicht wirksamer als geschehen hätte verteidigen können. Auf den Strafausspruch hat die Änderung des Schuldspruchs keine Auswirkungen.
| Graf | Cirener | Bär | |||
| Bellay | Radtke |