Zurückverweisung an LG wegen fehlender Abhilfeentscheidung zur Bewährungsdauer
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte wurde zu zehn Monaten Freiheitsstrafe auf Bewährung verurteilt; das Landgericht setzte die Bewährungszeit auf drei Jahre fest. Der BGH sieht die Beschwerde gegen diese Anordnung als nicht entscheidungsreif, weil das Landgericht noch keine Abhilfeentscheidung gemäß § 306 Abs. 2 StPO getroffen hat. Mangels förmlicher Begründung sind die Überlegungen zur Bewährungsdauer nicht erkennbar. Die Sache wird an das Landgericht zur Nachholung der Abhilfeentscheidung zurückverwiesen.
Ausgang: Sache an das Landgericht Bonn zur Herbeiführung einer Abhilfeentscheidung über die Bewährungsdauer zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Beschwerde gegen eine Anordnung zur Aussetzung der Vollstreckung (Bewährungsentscheidungen) ist vor dem Beschwerdegericht nur entscheidungsreif, wenn die nach § 306 Abs. 2 StPO zunächst erforderliche Abhilfeentscheidung ergangen ist.
Die Abhilfeentscheidung nach § 306 Abs. 2 StPO kann nur ausnahmsweise entbehrlich sein; ist das Gerichtsfesthalten der Gründe nicht oder nicht erkennbar, besteht keine Entbehrlichkeit.
Fehlt eine förmliche Begründung der Bewährungsanordnung, kann das Beschwerdegericht die nachprüfbare Grundlage für die Festsetzung der Bewährungsdauer nicht feststellen.
Hilft die Strafkammer der Beschwerde nicht ab, hat sie die Sache dem zuständigen Oberlandesgericht als Beschwerdegericht vorzulegen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Bonn, 7. November 2023, Az: 29 KLs 3/23
Tenor
Das Beschwerdeverfahren betreffend die Anordnung zu Ziffer 1 des Bewährungsbeschlusses vom 7. November 2023 wird zur Herbeiführung einer Entscheidung über die Frage der Abhilfe an das Landgericht Bonn zurückgegeben.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten im zweiten Rechtsgang wegen Beihilfe zur Steuerhinterziehung in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt, deren Vollstreckung es zur Bewährung ausgesetzt hat. Mit Beschluss vom 7. November 2023 hat es u.a. die Bewährungszeit auf drei Jahre festgesetzt (Ziffer 1 des Beschlusses). Die gegen seine Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten hat der Senat mit Beschluss vom 17. Oktober 2024 (1 StR 387/24) gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
An einer Entscheidung über die gemäß § 304 Abs. 1 StPO zulässige Beschwerde gegen die Anordnung zu Ziffer 1 des Aussetzungsbeschlusses vom 7. November 2023 sieht sich der Senat gehindert; die Sache ist nicht entscheidungsreif, weil die zunächst erforderliche Abhilfeentscheidung (§ 306 Abs. 2 StPO) noch nicht ergangen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Januar 2022 – 6 StR 1/22 Rn. 2 mwN). Eine Entscheidung über die Frage der Abhilfe ist hier nicht ausnahmsweise entbehrlich. Da das Landgericht seinen Beschluss nicht förmlich begründet hat, auch nicht begründen musste, ist nicht ersichtlich, welche Überlegungen es zur Festsetzung der Dauer der Bewährungszeit bewogen haben (vgl. BGH, Beschluss vom 3. Juli 1987 – 2 StR 213/87, BGHSt 34, 392, 393).
Hilft die Strafkammer der Beschwerde nicht ab, wird sie die Sache dem nunmehr als Beschwerdegericht zuständigen Oberlandesgericht vorzulegen haben.
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