Begründung einer Adhäsionsentscheidung
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte führte Revision gegen die Adhäsionsentscheidung des Landgerichts, die ihn zu Schadensersatz, Zinsen und Kosten verurteilte. Zentral war, ob die Urteilsgründe hinreichende Feststellungen zu Schadenskausalität, Schadenshöhe, Zinsbeginn und Teilrückführungen enthalten. Der BGH hob die Adhäsionsentscheidung über Zahlungen über 595.097,71 € auf, da hierzu keine prüfbaren Feststellungen vorliegen; die übrige Revision blieb unbegründet. Das Gericht verweist auf § 406 Abs. 3 StPO und regelte die Kosten.
Ausgang: Revision des Angeklagten teilweise stattgegeben: Adhäsionsansprüche über 595.097,71 € aufgehoben, übrige Revision verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Urteilsgründe einer Adhäsionsentscheidung müssen hinreichende Feststellungen zu Schadenskausalität und Schadenshöhe enthalten, damit das Revisionsgericht deren Rechtmäßigkeit überprüfen kann.
Zur Überprüfbarkeit von Zinsansprüchen sind die zugrunde liegenden Hauptbeträge, der Zinsbeginn und etwaige Teilrückführungen so darzulegen, dass der Zinslauf nachvollziehbar ist.
Fehlen entscheidungserhebliche Feststellungen im zivilrechtlichen Teil der Adhäsionsentscheidung, kann das Revisionsgericht nach § 406 Abs. 3 S. 3–4 StPO von einer Entscheidung über den Antrag absehen statt eine Zurückverweisung anzuordnen.
Im Rahmen des Adhäsionsverfahrens kann der Strafrichter Schadensersatz und die Einziehung von Taterträgen anordnen, jedoch nur insoweit, als die Urteilsgründe eine tragfähige zivilrechtliche Grundlage erkennen lassen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Kempten, 15. Mai 2024, Az: 2 KLs 210 Js 4181/23
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Kempten (Allgäu) vom 15. Mai 2024 im Adhäsionsausspruch aufgehoben, soweit der Angeklagte verurteilt worden ist, über einen Betrag in Höhe von 595.097,71 € hinaus weitergehende Zahlungen an den Adhäsionskläger zu erbringen; insoweit wird von einer Entscheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Adhäsionskläger hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen sowie die besonderen Kosten des Adhäsionsverfahrens zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Untreue in 13 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Betrug, unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Strafbefehl des Amtsgerichts Augsburg vom 3. August 2022 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten sowie wegen Untreue in 17 Fällen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat ferner die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet und eine Adhäsionsentscheidung getroffen. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts beanstandet, hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen geringen Teilerfolg; im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet gemäß § 349 Abs. 2 StPO.
Die Adhäsionsentscheidung hält rechtlicher Prüfung nicht in vollem Umfang stand.
Rechtsfehlerfrei hat das Landgericht den Angeklagten zum Ausgleich des durch die gegenständlichen Taten verursachten Schadens verurteilt, den der Angeklagte durch drei nicht datierte Teilzahlungen auf einen Betrag von noch 595.097,71 € – geringfügig – reduziert hatte. Betreffend die Verpflichtungen zur Zahlung von ausgerechneten Zinsen in Höhe von 8.946,39 €, zur Erstattung von Rechtsanwaltskosten in Höhe von 8.588,83 € sowie zum Ausgleich einer unbenannten Schadensposition in Höhe von 1.665,77 € ist dem Senat eine rechtliche Überprüfung jedoch verwehrt, da die Urteilsgründe hierzu keinerlei Feststellungen enthalten. Auch wenn die Begründung der Adhäsionsentscheidung nicht unmittelbar an den zivilprozessualen Vorschriften zu messen ist, so muss gleichwohl für das Revisionsgericht nachvollziehbar dargelegt werden, weshalb der Anspruch begründet ist (BGH, Beschluss vom 13. August 2015 – 2 StR 62/15 Rn. 5 mwN). Dem widersprechend erschließen sich Schadenskausalität und -höhe der beiden letztgenannten Schadenspositionen jeweils nicht; die bloße Angabe des errechneten Zinsbetrags lässt den – gegebenenfalls nach Teilzeiträumen variierenden – zu verzinsenden Betrag ebenso wenig erkennen wie den angenommenen Zinsbeginn. In der Folge sowie in Ermangelung näherer Einzelheiten zu den Daten der teilweisen Schadensrückführungen sind die Zinsläufe der laufenden Verzinsung, die das Landgericht dem Adhäsionskläger daneben auf bezifferte Teilbeträge zugesprochen hat, der Überprüfung durch den Senat gleichfalls entzogen.
Eine Zurückverweisung der Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung allein wegen ihres zivilrechtlichen Teils kommt nicht in Betracht; vielmehr ist nach § 406 Abs. 3 Satz 3 und 4 StPO insoweit von einer Entscheidung abzusehen (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Beschluss vom 18. Mai 2020 – 6 StR 48/20, BGHR StPO § 403 Hinterbliebenengeld 1 Rn. 6 mwN).
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