Themis
Anmelden
BGH·1 StR 382/15·01.09.2015

Gesamtstrafenbildung: Bemessung unter Berücksichtigung einer bindenden Zusage der Staatsanwaltschaft zur Einstellung eines weiteren Ermittlungsverfahrens bei Verhängung einer Mindeststrafe

StrafrechtStrafzumessungsrechtStrafprozessrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der BGH verwirft die Revision gegen das Urteil des LG München I. Die Strafkammer hatte bei der Gesamtstrafenbildung die Zusage der Staatsanwaltschaft berücksichtigt, ein weiteres Verfahren nach §154 StPO einzustellen, falls eine Mindestfreiheitsstrafe verhängt werde. Der Senat äußert Bedenken gegen die Verwertung solcher Zusagen als Strafzumessungstatsache, stellt jedoch fest, dass hier wegen der Bindung der Zusage der Angeklagte nicht beschwert ist. Die Verwerfung erfolgte, weil keine revisionsrechtlich erheblichen Fehler vorlagen.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG München I als unbegründet verworfen; BGH billigt trotz Bedenken die Berücksichtigung einer bindenden Einstellungszusage als nicht nachteilig für den Angeklagten.

Abstrakte Rechtssätze

1

Bei der Bildung der Gesamtstrafe nach § 54 Abs. 1 StGB sind die Person des Täters und die einzelnen Straftaten in einem gesamtstrafenspezifischen Zumessungsakt zusammenfassend zu würdigen.

2

Die Berücksichtigung einer Zusage der Staatsanwaltschaft, ein weiteres Verfahren gemäß § 154 StPO einzustellen, als strafzumessungserhebliche Tatsache kann rechtliche Bedenken begegnen.

3

Soweit die Staatsanwaltschaft eine bindende Zusage zur Einstellung des Verfahrens abgegeben hat, kann deren Verwertung bei der Strafzumessung zulässig sein, sofern der Verurteilte hierdurch nicht beschwert wird.

4

Die Revision ist gemäß § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn die gerichtliche Nachprüfung keinen zu Gunsten des Verurteilten wirksamen Rechtsfehler ergibt.

Relevante Normen
§ 54 Abs 1 S 3 StGB§ 154 StPO§ 349 Abs. 2 StPO§ 54 Abs. 1 StGB§ 54 Abs. 1 Satz 3 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG München I, 17. April 2015, Az: 6 KLs 324 Js 31349/09

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 17. April 2015 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Die Strafkammer hat bei der Bemessung der Gesamtstrafe auch berücksichtigt, dass die Staatsanwaltschaft Augsburg eine „Einstellung" ihres Ermittlungsverfahrens gemäß § 154 StPO zugesagt hat, falls der Angeklagte „im hiesigen Verfahren" durch das Landgericht München I rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von nicht unter drei Jahren verurteilt werden sollte; hierzu habe der Angeklagte im Rahmen seines letzten Wortes geäußert, für ihn sei es von Bedeutung, auf Grund dieses Verfahrens und der in Aussicht gestellten „Gesamterledigung" der noch anhängigen Verfahren einen „Schlussstrich" ziehen zu können.

Die Berücksichtigung dieser Zusage der Staatsanwaltschaft Augsburg als Strafzumessungstatsache bei der Bildung der Gesamtstrafe (§ 54 Abs. 1 StGB) begegnet Bedenken; denn bei der Bemessung der Gesamtstrafe sind nach § 54 Abs. 1 Satz 3 StGB durch einen gesamtstrafenspezifischen Zumessungsakt die Person des Täters und die einzelnen - verfahrensgegenständlichen - Straftaten zusammenfassend zu würdigen (vgl. Fischer, StGB, 62. Aufl., § 54 Rn. 6 mwN).

Im Hinblick darauf, dass die Staatsanwaltschaft Augsburg nach den Urteilsgründen ersichtlich eine bindende Zusage abgegeben hat, nach § 154 StPO von Strafverfolgung abzusehen, kann der Senat allerdings bei der hier gegebenen Fallgestaltung jedenfalls ausschließen, dass der Angeklagte im Ergebnis beschwert ist.

Raum Rothfuß Graf

Fischer Cirener