Themis
Anmelden
BGH·1 StR 381/24·26.11.2024

Revision teils stattgegeben: Einstellung des Waffenvorwurfs, Anpassung der Verurteilung wegen versuchten erpresserischen Menschenraubs

StrafrechtAllgemeines StrafrechtWaffenrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Augsburg ein. Der BGH stellte das Verfahren hinsichtlich des Waffendelicts auf Antrag des Generalbundesanwalts nach §154 Abs.2 StPO ein und änderte die Verurteilung der übrigen Tat auf versuchten erpresserischen Menschenraub in Tateinheit mit Körperverletzung. Im Übrigen wies der Senat die Revision als unbegründet zurück. Die Staatskasse trägt insoweit die Kosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten.

Ausgang: Revision insoweit stattgegeben: Waffenvorwurf eingestellt und Verurteilung wegen versuchten erpresserischen Menschenraubs zu 6 Jahren 6 Monaten bestätigt/angepasst; übrige Revision verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Das Revisionsgericht kann auf Antrag der Staatsanwaltschaft oder des Generalbundesanwalts ein Verfahren hinsichtlich eines Anklagepunktes nach § 154 Abs. 2 StPO einstellen; in diesem Fall hat die Staatskasse die Verfahrenskosten und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

2

Eine auf Sachrüge gestützte Revision kann zur Aufhebung oder Änderung des landgerichtlichen Urteils und damit zur teilweisen Stattgabe führen; sind weitere Rügen unbegründet, bleiben sie verworfen (§ 349 StPO).

3

Die Einstellung des Verfahrens in einem Tatkomplex berührt die Strafzumessung für die verbleibenden Verurteilungen nicht, soweit das Gericht die Strafe hinreichend auf die verbleibenden Tatbestände stützt.

4

Die Unterlassung, eine etwaige abweichende rechtliche Qualifikation (z. B. eine tateinheitlich vollendete Tat) zu prüfen, rechtfertigt eine Revisionssetzung nur, wenn der Angeklagte hierdurch in seinen Rechten tatsächlich beschwert ist.

Relevante Normen
§ 154 Abs. 2 StPO§ 349 Abs. 4 StPO§ 349 Abs. 2 StPO§ 52 Abs. 1 Nr. 2b WaffG§ 52 Abs. 3 WaffG§ 154 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Augsburg, 7. Mai 2024, Az: 3 KLs 203 Js 141033/23

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 7. Mai 2024 wird

a) das Verfahren im Fall C. III. 2. der Urteilsgründe eingestellt; insoweit hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens sowie die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen;

b) das vorgenannte Urteil dahin geändert, dass der Angeklagte wegen versuchten erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt ist.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird als unbegründet verworfen.

3. Der Angeklagte hat die weiteren Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „vorsätzlichen unerlaubten Besitzes einer halbautomatischen Kurzwaffe in Tateinheit mit vorsätzlichem unerlaubten Überlassen einer erlaubnispflichtigen Schusswaffe“ und wegen versuchten erpresserischen Menschenraubs in Tateinheit mit Körperverletzung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die hiergegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat nach einer Verfahrenseinstellung (§ 154 Abs. 2 StPO) den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

1. Auf Antrag des Generalbundesanwalts stellt der Senat das Verfahren hinsichtlich des Waffendelikts ein (§ 154 Abs. 2, Abs. 1 Nr. 1 StPO). Damit kann offenbleiben, ob infolge der Einschränkung der Funktionsfähigkeit der Selbstladepistole die Eigenschaft der Halbautomatik (§ 52 Abs. 1 Nr. 2b WaffG) entfällt (vgl. insbesondere UA S. 62). Dann unterfiele die Schusswaffe nur § 52 Abs. 3 WaffG mit einem deutlich milderen Strafrahmen (vgl. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 29. August 1995 – 1 StR 486/95 Rn. 1). Ungeachtet dessen scheint der Schwerpunkt des Unrechtsgehalts ohnehin im Einsatz der Pistole beim Entführungsversuch am 5. Oktober 2023 zu liegen.

3

2. Die Strafzumessung im verbleibenden Fall bleibt hiervon unbeeinflusst. Dass das Landgericht nicht geprüft hat, ob sich der Angeklagte bei nicht wesentlicher Abweichung des tatsächlichen vom vorgestellten Geschehensablauf zudem tateinheitlich wegen einer vollendeten besonders schweren räuberischen Erpressung (§ 253 Abs. 1, 2, §§ 255, 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB) in Mittäterschaft (§ 25 Abs. 2 StGB) strafbar gemacht haben könnte, beschwert diesen jedenfalls nicht.

FischerLeplowWelnhofer-Zeitler
BärMunk