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BGH·1 StR 380/22·13.12.2022

Strafverfahren: Bindungswirkung staatanwaltschaftlicher Zusagen

StrafrechtStrafverfahrensrechtStrafzumessungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte rügte, das Landgericht habe durch Vernehmung eines Rechtsanwalts und zweier Staatsanwälte sowie durch Nichtberücksichtigung angeblicher staatsanwaltschaftlicher Zusagen seine Pflicht zur Wahrheitserforschung und Art. 6 MRK verletzt. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet. Er stellt klar, dass staatsanwaltschaftliche Zusagen nicht die Bindungswirkung einer gerichtlichen Verständigung (§257c StPO) haben, allenfalls strafmildernd berücksichtigt werden können, und dass die beanstandete Beweisaufnahme keine Gehörs- oder Wahrheitsfindungsverletzung ergab.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn als unbegründet verworfen; staatsanwaltschaftliche Zusagen nicht als bindende Verständigung anerkannt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Staatsanwaltschaftliche Zusicherungen, eine bestimmte Straftat nicht zu verfolgen oder ein eingestelltes Verfahren nicht wiederaufzunehmen, begründen nicht die Bindungswirkung einer gerichtlichen Verständigung nach § 257c StPO.

2

Das Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren (2009) hat die frühere Rechtsprechung, die staatsanwaltschaftlichen Zusagen einen eigenständigen Vertrauensschutz als Strafmilderungsgrund nach § 267 Abs. 3 StPO zuerkannte, insoweit obsolet gemacht.

3

Eine nicht rechtsverbindliche Erwartung des Beschuldigten aus einer staatsanwaltschaftlichen Äußerung kann jedoch bei der Strafzumessung als mildernder Umstand berücksichtigt werden, sofern sie substantiiert vorgetragen und gewürdigt wird.

4

Die Vernehmung mehrerer Zeugen, darunter Verteidiger und Staatsanwälte, zum gleichen Beweisthema verletzt nicht von vornherein die Pflicht zur Wahrheitserforschung oder Art. 6 MRK; maßgeblich ist, ob dadurch eine entscheidungserhebliche Gehörs- oder Beweiswürdigkeitsverletzung eintrat.

Relevante Normen
§ 154 Abs 1 StPO§ 257c StPO§ 267 Abs 1 S 1 StPO§ 267 Abs 3 S 1 StPO§ 349 Abs. 2 StPO§ 244 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Bonn, 9. Mai 2022, Az: 27 KLs 10/20

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 9. Mai 2022 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts ist ergänzend auszuführen:

1. Die – zulässige – Verfahrensrüge, das Landgericht habe dadurch gegen seine Pflicht zur Wahrheitserforschung verstoßen, dass es den Zeugen Rechtsanwalt T. in Anwesenheit der Staatsanwälte R. und S. als Sitzungsvertreter sowie anschließend diese zu demselben Beweisthema, der behaupteten staatsanwaltschaftlichen Zusage der Nichtwiederaufnahme des – mit Abschlussverfügung vor Anklageerhebung im ersten Rechtsgang nach § 154 Abs. 1 StPO eingestellten – Verfahrens bezüglich acht hier streitgegenständlicher bzw. der Nichtverfolgung zum Zeitpunkt der Gespräche (9. und 26. Juli 2019) bekannter weiterer ebenfalls hier geahndeter drei Steuerstraftaten, vernommen hat (§ 244 Abs. 2, § 58 Abs. 1 StPO; vgl. dazu BGH, Urteil vom 15. April 1987 – 2 StR 697/86 Rn. 18-22), ist unter einem weiteren Gesichtspunkt unbegründet:

Einer solchen staatsanwaltschaftlichen Zusicherung kommt von vornherein nicht die Bindungswirkung einer gerichtlichen Verständigung (§ 257c StPO) zu (vgl. BVerfG, Urteil vom 19. März 2013 – 2 BvR 2628/10 u.a., BVerfGE 133, 168 Rn. 79; vgl. auch BT-Drucks. 16/12310 S. 13). Durch das „Gesetz zur Regelung der Verständigung im Strafverfahren“ vom 29. Juli 2009 (BGBl. I S. 2353) ist das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18. April 1990 – 3 StR 254/88 (BGHSt 37, 10, 13 f.), wonach die staatsanwaltschaftliche Zusage, das Verfahren bezüglich einer Straftat einzustellen bzw. diese nicht zu verfolgen, einen Vertrauenstatbestand als gewichtigen Strafmilderungsgrund (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) begründen könne, insoweit überholt (vgl. BVerfGE aaO). Bereits sein vormaliger Verteidiger, der mittlerweile verstorbene Rechtsanwalt H. , wies den Angeklagten in seiner E-Mail vom 1. August 2019 (Revisionsbegründung S. 47) auf diesen Gesichtspunkt mit den Worten hin: „Eine rechtliche Bindung ergibt sich hieraus für die Staatsanwaltschaft, hierüber haben wir eingehend gesprochen, allerdings nicht. Die Festschreibung dieser Äußerung ist aber gleichwohl sinnvoll, weil sich hieraus eine psychologische Bindung ergibt.“

Das Urteil des Senats vom 11. November 2020 – 1 StR 328/19 – im ersten Rechtsgang gab wegen der gewichtigen Teilaufhebung einen sachlichen Anlass (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Mai 2022 – 2 BvR 1110/21 Rn. 50; BGH, Beschluss vom 30. April 2009 – 1 StR 745/08, BGHSt 45, 1 Rn. 15), neben den rechtskräftig gewordenen neun Einzelstrafen die (gleichgelagerten) Ertragsteuerhinterziehungsfälle wiederaufzunehmen bzw. zu verfolgen.

Ohnehin hat das Landgericht eine etwaige – freilich mit der E-Mail vom 1. August 2019 nicht zu vereinbarende – vorübergehende „Erwartung“ des Angeklagten, wegen der verfahrensgegenständlichen elf Steuerstraftaten nicht verfolgt zu werden, strafmildernd berücksichtigt (UA S. 67); nach alledem ist der Gesichtspunkt eines Vertrauensschutzes jedenfalls nicht rechtsfehlerhaft zu Lasten des Angeklagten in der Strafzumessung gewürdigt worden.

2. Aus dem gleichen Grund dringt auch die an dasselbe Beweisthema anknüpfende Rüge, die Vernehmung des Rechtsanwalts T. durch die beiden genannten Staatsanwälte sowie die anschließende Vernehmung des Staatsanwalts R. durch den Staatsanwalt S. verstießen gegen Art. 6 MRK, nicht durch.

Jäger Fischer Bär Leplow Allgayer