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BGH·1 StR 373/24·29.10.2024

Gegenvorstellung gegen Verwerfung der Revision nach §349 Abs.2 StPO verworfen

StrafrechtStrafprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Verurteilte erhob Gegenvorstellung gegen den Beschluss des BGH vom 11. September 2024, mit dem seine Revision auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß §349 Abs.2 StPO verworfen worden war. Er rügte mangelnde Wirksamkeit seiner Verteidigung und beantragte Rückverweisung zur neuen Verhandlung. Der Senat wies die Gegenvorstellung zurück, da gegen einen §349 Abs.2-StPO-Beschluss als solchen kein Rechtsbehelf statthaft ist und solche Beschlüsse grundsätzlich nicht aufgehoben, abgeändert oder ergänzt werden können.

Ausgang: Gegenvorstellung gegen den Verwerfungsbeschluss nach §349 Abs.2 StPO als unzulässig verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Gegenvorstellungen gegen Beschlüsse, mit denen die Revision nach §349 Abs.2 StPO verworfen wird, sind als Rechtsbehelf nicht statthaft.

2

Ein Beschluss des Gerichts gemäß §349 Abs.2 StPO kann grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert oder ergänzt werden.

3

Rügen, die behaupten, ein Urteil sei in rechtsstaatswidriger Weise zustande gekommen (z.B. wegen angeblich unwirksamer Verteidigung), sind nicht durch eine Gegenvorstellung gegen einen §349 Abs.2-Beschluss durchsetzbar.

4

Die ständige Rechtsprechung des BGH bestätigt die Unstatthaftigkeit der Gegenvorstellung gegen Verwerfungsbeschlüsse nach §349 Abs.2 StPO.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 11. September 2024, Az: 1 StR 373/24

vorgehend LG Ellwangen, 24. April 2024, Az: 1 KLs 31 Js 17410/21

Tenor

Die Gegenvorstellung des Verurteilten vom 17. Oktober 2024 gegen den Beschluss des Senats vom 11. September 2024 wird zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Ellwangen (Jagst) vom 24. April 2024 mit Beschluss vom 11. September 2024 auf entsprechenden Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 349 Abs. 2 StPO verworfen.

2

1. Hiergegen hat der Verurteilte durch Schriftsatz seines jetzigen Bevollmächtigten, Rechtsanwalt Z. , vom 17. Oktober 2024, eingegangen beim Bundesgerichtshof am selben Tag, Gegenvorstellung erhoben mit dem Ziel, den Senatsbeschluss vom 11. September 2024 aufzuheben, auf die Revision des Verurteilten das Urteil des Landgerichts aufzuheben und die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückzuverweisen. Wie bereits in der Revisionsbegründungsschrift rügt der Verurteilte, das Urteil des Landgerichts sei auf "rechtsstaatswidrige Art und Weise zustande gekommen", weil der Verurteilte nicht wirksam verteidigt gewesen sei.

3

2. Der Rechtsbehelf ist bereits unzulässig. Eine Gegenvorstellung gegen einen nach § 349 Abs. 2 StPO ergangenen Beschluss ist als solche nicht statthaft. Ein derartiger Beschluss kann grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert oder ergänzt werden (BGH, Beschlüsse vom 13. März 2012 – 2 StR 19/12 Rn. 2 mwN; vom 26. Januar 2022 – 1 StR 203/21 Rn. 8).

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