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BGH·1 StR 37/26·19.03.2026

Revision im Jugendstrafverfahren: Urteil wegen lückenhafter Beweiswürdigung aufgehoben

StrafrechtStrafprozessrechtJugendstrafrechtZurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wurde u.a. wegen Geiselnahme sowie Beihilfe zum bewaffneten Handeltreiben mit Cannabis verurteilt und legte Revision ein. Der BGH hob das Urteil, soweit es zur Verurteilung gekommen war, wegen durchgreifender Mängel der Beweiswürdigung auf. Insbesondere genügten die Urteilsgründe bei maßgeblicher Täteridentifizierung durch Wiedererkennen nicht den Darlegungsanforderungen (u.a. unzureichende Darstellung der Wahllichtbildvorlage, fehlende Merkmalsdarlegung, nicht aufgelöste Widersprüche). Zudem fehlten tragfähige Feststellungen zu einem konkreten Tatbeitrag des Angeklagten in einem tateinheitlichen Fall sowie eine klare Kennzeichnung der Gehilfenstellung in der Urteilsformel; die Sache wurde an eine andere Jugendkammer zurückverwiesen.

Ausgang: Auf die Revision wurde das Urteil im Verurteilungsumfang wegen Beweiswürdigungs- und Feststellungsfehlern aufgehoben und an eine andere Jugendkammer zurückverwiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die revisionsgerichtliche Prüfung der Beweiswürdigung beanstandet diese als rechtsfehlerhaft, wenn sie widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen Denkgesetze bzw. gesicherte Erfahrungssätze verstößt.

2

Steht die Überführung im Wesentlichen auf einem Wiedererkennen durch Tatzeugen, müssen die Urteilsgründe regelmäßig die Täterbeschreibung, die für das Wiedererkennen maßgeblichen Merkmale und die Umstände der Identifizierung (einschließlich des Ablaufs einer Wahllichtbildvorlage) in nachvollziehbarer Weise mitteilen.

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Eine Beweiswürdigung ist lückenhaft, wenn naheliegende, für die Zuverlässigkeit einer Identifizierung erhebliche Widersprüche (etwa zu Tätowierungen oder Bartwuchs) nicht tragfähig aufgelöst und in eine Gesamtwürdigung eingestellt werden.

4

Bloße Anwesenheit am Tatort belegt für sich genommen keinen Beitrag zur Beihilfe; erforderlich sind Feststellungen, aus denen sich eine Förderung der Haupttat oder eine sonst tatbestandsrelevante Unterstützung ergibt.

5

Die Urteilsformel muss erkennen lassen, ob der Angeklagte wegen täterschaftlicher Begehung oder (nur) als Gehilfe verurteilt wird, wenn die rechtliche Bewertung auf Beihilfe beschränkt ist.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 4 StPO§ 267 Abs. 1 Satz 3 StPO§ 353 Abs. 1 StPO§ 239a Abs. 1 StGB§ 239b Abs. 1 StGB§ 261 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Traunstein, 30. September 2025, Az: 2 KLs 150 Js 40583/24 jug

Tenor

Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 30. September 2025 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit er verurteilt worden ist.

In Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten unter Freispruch im Übrigen wegen Geiselnahme in Tateinheit mit besonders schwerer räuberischer Erpressung, mit gefährlicher Körperverletzung und mit Freiheitsberaubung sowie wegen Beihilfe zum bewaffneten Handeltreiben mit Cannabis in Tateinheit mit räuberischer Erpressung, mit erpresserischem Menschenraub und mit gefährlicher Körperverletzung in zwei tateinheitlich begangenen Fällen zu einer Jugendstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt und in Rumänien erlittene Auslieferungshaft im Maßstab von 1 zu 1 angerechnet. Die gegen seine Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts beanstandet, hat Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).

2

1. Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift zu den Fällen C. 1. und 4. a) der Urteilsgründe ausgeführt:

„Dem Rechtsmittel wird der Erfolg nicht versagt werden können, da die Verurteilung des Angeklagten einer tragfähigen Beweiswürdigung entbehrt.

I. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts. Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich darauf, ob ihm Rechtsfehler unterlaufen sind. Das ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen ein Denkgesetz oder einen gesicherten Erfahrungssatz verstößt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 27. September 2023 - 4 StR 148/23, Rn. 10 mwN). Lückenhaft ist die Beweiswürdigung, wenn sich das Tatgericht nicht mit allen wesentlichen, den Angeklagten belastenden und entlastenden Indizien auseinandergesetzt hat. Die Urteilsgründe müssen erkennen lassen, dass das Tatgericht die für den Schuldspruch bedeutsamen Beweise erschöpfend gewürdigt, die entscheidungserheblichen Umstände erkannt, in seine Überlegungen einbezogen und in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt hat; eine Beweiswürdigung, die Feststellungen nicht in Betracht zieht, welche geeignet sind, die Entscheidung zu beeinflussen, oder naheliegende Schlussfolgerungen nicht erörtert, ist rechtsfehlerhaft (vgl. BGH, Beschluss vom 20. Februar 2024 - 2 StR 283/23, Rn. 10 mwN). In Fällen, in denen - wie hier - Aussage gegen Aussage steht und die Entscheidung allein davon abhängt, welchen Angaben das Gericht folgt, müssen die Urteilsgründe erkennen lassen, dass der Tatrichter alle Umstände erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat, die die Entscheidung zu Gunsten oder zu Lasten des Angeklagten beeinflussen können (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 25. April 2023 - 4 StR 400/22, Rn. 7 und 4 StR 462/22, Rn. 8 sowie Senat, Beschlüsse vom 23. Mai 2000 - 1 StR 156/00, Rn. 9; und vom 26. Juni 2024 - 1 StR 176/24, Rn. 7; jeweils mwN).

Weitere Darlegungsanforderungen ergeben sich darüber hinaus in Fällen, in denen - wie vorliegend - der Tatnachweis im Wesentlichen auf einem Wiedererkennen des Angeklagten durch einen Tatzeugen beruht (Senat, Urteil vom 7. August 2024 - 1 StR 430/23, NStZ 2025, 296-299, Rn. 30). Danach ist das Tatgericht aus sachlich-rechtlichen Gründen regelmäßig verpflichtet, die Angaben des Zeugen zur Täterbeschreibung zumindest in gedrängter Form wiederzugeben und diese sodann zum Erscheinungsbild des Angeklagten in der Hauptverhandlung in Beziehung zu setzen; die äußeren Merkmale des Täters, die für das Wiedererkennen entscheidend waren, sind grundsätzlich zu benennen. Zudem sind in den Urteilsgründen diejenigen Gesichtspunkte darzulegen, auf denen die Folgerung des Tatgerichts beruht, dass insoweit tatsächlich Übereinstimmung besteht (vgl. BGH, Beschlüsse vom 29. November 2016 - 2 StR 472/16, Rn. 4; vom 3. März 2021 - 2 StR 11/21, Rn. 9; vom 25. Mai 2023 - 5 StR 483/22, Rn. 7; und vom 12. September 2023 - 4 StR 142/23, Rn. 5). Darüber hinaus bedarf es einer Mitteilung der Umstände, die zur Identifizierung des Angeklagten durch den Zeugen geführt haben. Dazu gehören auch eingehende Angaben über den Ablauf einer durchgeführten Wahllichtbildvorlage (vgl. RiStBV Nr. 18; Senat, Beschluss vom 9. November 2011 - 1 StR 524/11, NStZ 2012, 172-173; BGH, Beschlüsse vom 29. November 2016 - 2 StR 472/16, Rn. 5; vom 22. November 2017 - 4 StR 468/17, NStZ-RR 2018, 85, Rn. 4; vom 4. April 2023 - 6 StR 110/23, Rn. 5; und vom 25. Mai 2023 - 5 StR 483/22, NStZ-RR 2023, 254-255). Bei einem wiederholten Wiedererkennen in einer Hauptverhandlung ist außerdem zu beachten, dass eine verstärkte Suggestibilität der Identifizierungssituation besteht (BGH, Beschlüsse vom 29. November 2016 - 2 StR 472/16, Rn. 5; und vom 12. September 2023 - 4 StR 142/23, Rn. 5).

II. Diesen Maßstäben wird die tatrichterliche Beweiswürdigung in mehrfacher Hinsicht nicht gerecht.

Der Angeklagte hat im Fall C. 1. der Urteilsgründe seine Tatbeteiligung pauschal abgestritten und sich im Übrigen schweigend verteidigt (Fälle unter C. 4., UA S. 20-21), während die Verurteilten D. und B. mit ihren Einlassungen jeweils entweder nur ihren eigenen Tatbeitrag eingeräumt (UA S. 22) oder angegeben haben, von einer Tatbeteiligung des Beschwerdeführers ‚nichts zu wissen‘ (UA S. 21).

1. Das Landgericht hat seine Überzeugung von der Täterschaft des Angeklagten in Ermangelung weiterer Beweismittel im Fall C. 1. der Urteilsgründe dementsprechend allein auf die Aussage des Zeugen P. stützen können.

a) Die hiernach gebotene sorgfältige Darstellung des Identifizierungsvorgangs, insbesondere der Durchführung der Wahllichtbildvorlage (UA S. 25, 38, 49) nebst eingehender Angaben zum äußeren Erscheinungsbild des Angeklagten (UA S. 38), lässt das Urteil indes vermissen. Im Einzelnen lässt sich den Feststellungen weder der Ablauf der Wahllichtbildvorlage noch die Anzahl der vorgelegten Lichtbilder entnehmen. Ebenso fehlt es an Angaben zum Erscheinungsbild der abgebildeten Personen. Die Urteilsgründe beschränken sich vielmehr auf die Mitteilung, die Wahllichtbildvorlage sei fehlerfrei durchgeführt worden, da man dem Zeugen die Abbildungen hinreichend vergleichbarer Personen vorgelegt habe (UA S. 49).

Über das dahingehende Fehlen beweiswürdigender Ausführungen kann auch der - Aktenfundstellen entbehrende - Verweis auf ‚die Lichtbilder der Wahllichtbildvorlage‘ im Sinne des § 267 Abs. 1 Satz 3 StPO nicht hinweghelfen (UA S. 38); und zwar gleichgültig, ob dieser Verweis aufgrund seiner Pauschalität (es darf schließlich nur hinsichtlich der Einzelheiten einer Abbildung verwiesen werden) vorliegend noch als wirksam angesehen werden kann.

b) Ein durchgreifender Erörterungsmangel ist des Weiteren darin zu erblicken, dass der polizeiliche Sachbearbeiter KOK M. angab, nicht mehr zu wissen[,] wie sicher der Zeuge P. den Angeklagten bei der Wahllichtbildvorlage zu identifizieren vermochte (UA S. 25). Welchen Grad an Gewissheit sich die Jugendkammer auf dieser Grundlage hat verschaffen können - beispielsweise anhand der schriftlichen Aufzeichnungen des polizeilichen Vorgangs oder ergänzender Angaben des Zeugen P. - teilt das Urteil nicht mit.

c) Lediglich dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe lässt sich entnehmen, dass der Zeuge P. den unbekannten Tatgenossen als männliche Person beschrieb, der keine sichtbaren Tätowierungen aufgewiesen habe (UA S. 29, S. 49-50). Daneben habe der Angeklagte einmal einen Ziegenbart getragen, als der Zeuge ihn zu einem - nicht näher spezifizierten - späteren Zeitpunkt gesehen habe (UA S. 21, S. 49-50).

Das aber steht in Widerstreit mit dem Umstand, dass es dem Angeklagten an nennenswertem Bartwuchs mangelt (UA S. 20-21, S. 36, S. 38) und er zugleich über auffällige Tätowierungen sowohl an seinen Unterarmen als auch an seiner linken Hand verfügt (UA S. 38).

Die Jugendkammer ist diesem Widerspruch unter anderem mit der Erwägung begegnet, dass der Zeuge aufgrund der von ihm im Zuge des Tatgeschehens durchlebten Ausnahme- und Stresssituation möglicherweise in seiner Wahrnehmungsfähigkeit eingeschränkt gewesen sei (UA S. 49-50). Hierdurch hat sie indes in bedenklicher Weise einen Umstand herangezogen, der gegen die Möglichkeit einer zuverlässigen Täteridentifizierung spricht, um damit nachfolgend die gegenteilige Schlussfolgerung zu begründen (vgl. BGH, Urteil vom 17. Juli 2007 - 5 StR 186/07, BGHR StPO § 261 Identifizierung 16, Rn. 22; Senat, Urteil vom 7. August 2024 - 1 StR 430/23, NStZ 2025, 296-299, Rn. 30).

Die vorstehenden Ausführungen der Jugendkammer lassen zudem außer Betracht, dass der Zeuge P. seiner Aussage zufolge auch dem Tatgeschehen unter Fall C. 4. a) der Urteilsgründe beigewohnt haben soll - und das gänzlich unbedrängt (wenngleich seine Wahrnehmungsfähigkeit aufgrund vorangegangen Marihuanakonsums eingeschränkt gewesen sein mag, UA S. 31).

d) Soweit schließlich darauf abgestellt wird, der Zeuge P. habe den Beschwerdeführer in der Hauptverhandlung zweifelsfrei wiedererkannt (UA S. 28), fehlt es an der Mitteilung, anhand welcher individualisierenden Merkmale der Zeuge die erneute Identifizierung vorzunehmen vermochte.

2. Dem Fall C. 4. a) der Urteilsgründe liegt zugrunde, dass der Angeklagte gemeinsam mit den beiden Verurteilten B. und D. den Geschädigten Monteiro zuhause aufgesucht habe (UA S. 17 ff.). Während die Verurteilten in der Folge auf den Geschädigten mit Gewalt einwirkten, soll sich der Tatbeitrag des Revidenten ausweislich der Feststellungen darauf beschränkt haben, diesem sinngemäß mitzuteilen, sein Kollege [gemeint ist der Geschädigte E.] habe einen Fehler gemacht (UA S. 18).

Die Überzeugung des Landgerichts von der vorstehend beschriebenen Tatbeteiligung des Angeklagten beruht ausschließlich auf den Aussagen der Zeugen Mo. und P., wobei die bereits unter II. 1. aufgezeigten Darstellungsmängel auch bei der Beweiswürdigung zu Fall C. 4. a) zu beanstanden sind.

a) Den Schilderungen des Zeugen P., der aufgrund seines Marihuanakonsums zum Tatzeitpunkt berauscht war, lassen sich erneut keine Angaben zum Erscheinungsbild des Angeklagten oder zu sonstigen identifizierenden Merkmalen entnehmen (UA S. 31).

Ebenso liegt es beim Geschädigten Mo. (UA S. 35), weshalb unklar bleibt, unter welchen Umständen und anhand welcher äußerlichen Merkmale es dem Zeugen gelungen ist, den Revidenten ‚zweifelsfrei‘ in der Hauptverhandlung wiederzuerkennen (UA S. 35). Das erweist sich bereits deshalb als bedenklich, weil der Zeuge daran gescheitert war, den Angeklagten bei einer zuvor durchgeführten - und dabei wiederum nicht näher beschriebenen - Wahllichtbildvorlage zu identifizieren (UA S. 25).

b) Abgesehen davon lässt das Urteil eine beweiswürdigende Auseinandersetzung mit den Aussagen der Zeugen P. und Mo. vermissen. Einer solchen hätte es aber schon aufgrund des Umstands bedurft, dass die Angaben beider Zeugen mit Blick auf den Angeklagten im Kerngeschehen wesentliche Divergenzen aufweisen.

Folgt man der Aussage des Zeugen P., hat der Angeklagte zu dem Geschädigten Mo. ‚dein Kollege hat es verkackt‘ gesagt und anschließend das diesem abgenötigte Marihuana entgegengenommen (UA S. 31). Demgegenüber wusste der Zeuge Mo. - auch auf Nachfrage - lediglich von einem rein passiven Verhalten des Beschwerdeführers zu berichten (UA S. 35).

Anstelle eines Eingehens auf diesen Widerstreit teilt das Gericht im Folgenden lediglich mit, dass die Zeugen P. und Mo. zum Tatgeschehen im Wesentlichen übereinstimmende Angaben gemacht hätten (UA S. 50-51). Weshalb die Jugendkammer auf dieser Grundlage keiner der beiden Schilderungen vollumfänglich gefolgt ist, sondern vielmehr nur den ersten Teil der Aussage des Zeugen P. seinen Feststellungen zugrunde gelegt hat (UA S. 18), lässt sich den Urteilsgründen nicht entnehmen.“

3

Dem schließt sich der Senat an. Diese Beweiswürdigungsfehler greifen auch in der Gesamtschau mit dem Wiedererkennen des Angeklagten durch den Zeugen E. durch.

4

2. Die Urteilsaufhebung erfasst gemäß § 353 Abs. 1 StPO den tateinheitlich mit Fall C. 4. a) begangenen Fall C. 4. b) der Urteilsgründe (vgl. BGH, Urteil vom 15. Oktober 2025 - 1 StR 146/25 Rn. 10 mwN), den das Landgericht in konkurrenzrechtlicher Hinsicht ohne Rechtsfehler als weiteren Beihilfeakt zum bewaffneten Handeltreiben mit Cannabis innerhalb einer Bewertungseinheit erfassen wollte. Die nichtrevidierenden Haupttäter B. und D. wollten weiterhin vom Zeugen E. den Kaufpreis für das auf Kommission gelieferte Cannabis eintreiben (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 22. April 2020 - 1 StR 641/19 Rn. 10 f. mwN), und zwar diesmal nicht wie im Fall C. 4. a) der Urteilsgründe über den „Bunkerhalter“ Mo., sondern durch unmittelbares Einwirken auf ihren Abnehmer. Die dabei jeweils ausgeübten Gewalthandlungen (räuberische Erpressung zum Nachteil Mo.s bzw. erpresserischer Menschenraub zu E.‘ Lasten) waren die Versuche, die Drogenschulden beizutreiben (Teilidentität von tatbestandlichen Ausführungshandlungen; vgl. BGH, Beschluss vom 23. November 2021 - 4 StR 344/21 Rn. 4 f.). Indes ist ein konkreter Tatbeitrag des Angeklagten nicht festgestellt. Nach den bisherigen Urteilsfeststellungen war der Angeklagte auf dem Pausenhof der Berufsschule am 23. August 2024 nur zugegen, als er die gesondert Verfolgte L., die E. zum Entführungsort lockte, in Empfang nahm und sich mit dieser entfernte. Dies belegt nur eine Anwesenheit am Tatort ohne Förderung der Haupttat. Dass der Angeklagte zur personellen Übermacht gehörte, die E. zum Einsteigen in das Entführungsfahrzeug zwang, oder zumindest die Haupttäter oder L. in ihrem Tatentschluss bestärkte, ist weder festgestellt noch dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe einschließlich der Beweiswürdigung (UA S. 51) und rechtlichen Würdigung (UA S. 58 f.) zu entnehmen (vgl. zum Ganzen BGH, Urteil vom 22. Juni 2023 - 4 StR 481/22 Rn. 46; Beschluss vom 24. April 2024 - 5 StR 4/24 Rn. 32; jeweils mwN). Letztlich ist zu beanstanden, dass das Landgericht in seiner Urteilsformel nicht zum Ausdruck gebracht hat, dass es den Angeklagten auch bezüglich der räuberischen Erpressung, des erpresserischen Menschenraubs und der gefährlichen Körperverletzung (nur) als Gehilfen angesehen hat.

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3. Sollte sich das nunmehr zur Entscheidung berufene Tatgericht ebenfalls von der Tatbeteiligung des Angeklagten im Fall C. 1. der Urteilsgründe überzeugen (§ 261 StPO), wird es in rechtlicher Hinsicht zu würdigen haben, warum die Tat angesichts der während der Entführung vom Zeugen P. erzwungenen Übergabe der Umhängetasche nicht dem Tatbestand des erpresserischen Menschenraubs (§ 239a Abs. 1 StGB) unterfällt. Dies wird gegebenenfalls von der Geiselnahme (§ 239b Abs. 1 StGB), die durch das erzwungene Nachgeben P.s, 100 Ecstasy-Tabletten im Darknet zu bestellen, verwirklicht wurde (vgl. dazu BGH, Urteil vom 15. Oktober 2025 - 1 StR 146/25 Rn. 7), in konkurrenzrechtlicher Hinsicht abzugrenzen sein.

Jäger Wimmer RiBGH Dr. Leplowist urlaubsbedingtgehindert zu signieren. Jäger Allgayer Welnhofer-Zeitler