Revision: Aufhebung und Zurückverweisung wegen lückenhafter Gesamtstrafenfeststellungen
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte beantragt Revision wegen unterlassener nachträglicher Gesamtstrafenbildung. Der BGH hebt das Urteil insoweit auf und verweist die Sache zurück, weil Feststellungen zu früheren Verurteilungen (Strafbefehl, nachfolgende Entscheidungen, Zeitpunkt der Zäsur) unvollständig sind. Die übrige Revision wird verworfen.
Ausgang: Teilweise stattgegeben: Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung wegen unvollständiger Feststellungen zur nachträglichen Gesamtstrafenbildung (§ 55 StGB)
Abstrakte Rechtssätze
Zur Prüfung einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung nach § 55 StGB müssen frühere Verurteilungen in den Feststellungen so vollständig dargelegt sein, dass Zeitpunkt und Zäsurwirkung der einschlägigen Entscheidungen nachvollziehbar sind.
Bei Einspruch gegen einen Strafbefehl ist für die Zäsurwirkung nicht auf das Datum des Strafbefehls, sondern auf das Datum der daraus ergangenen Sachentscheidung (Urteil oder Beschluss) abzustellen.
Fehlen die hierfür erforderlichen Feststellungen, darf das Revisionsgericht die fehlenden tatsächlichen Feststellungen nicht ersatzweise treffen; es hat die zugehörigen Feststellungen nach § 353 Abs. 2 StPO aufzuheben und zur neuen Verhandlung zurückzuverweisen.
Eine unterlassene nachträgliche Gesamtstrafenbildung ist aufzuheben, wenn nicht mit hinreichender Sicherheit ausgeschlossen werden kann, dass der Feststellungs- oder Verfahrensfehler die Strafzumessung nicht beeinflusst hat.
Vorinstanzen
vorgehend LG Landshut, 27. Februar 2025, Az: J KLs 506 Js 25327/23 jug
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Landshut vom 27. Februar 2025, soweit es ihn betrifft und von einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung abgesehen worden ist, mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die Revision des Angeklagten hat mit der Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Die umfassende Überprüfung des Urteils aufgrund der Sachrüge hat weder zum Schuldspruch noch zur verhängten Strafe oder zur Einziehungsanordnung einen durchgreifenden Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
2. Auf der Grundlage der defizitären Feststellungen kann jedoch nicht geprüft werden, ob das Landgericht zu Recht von einer nachträglichen Gesamtstrafenbildung (§ 55 StGB) abgesehen hat.
a) Nach den Feststellungen des Urteils verhängte das Amtsgericht Landshut gegen den Angeklagten am 25. Oktober 2022 wegen einer am 19. August 2022 begangenen Körperverletzung durch Strafbefehl eine Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 40 €. Da dieser Strafbefehl erst am 18. August 2023 rechtskräftig geworden ist, deutet dies auf die Einlegung eines Rechtsmittels hin. Ob nach dem Einspruch des Angeklagten gegen den Strafbefehl ein Urteil nach erst- oder gar zweitinstanzlicher Tatsachenverhandlung oder ein Beschluss nach § 411 Abs. 1 Satz 3 StPO ergangen ist (§ 55 Abs. 1 Satz 2 StGB), teilt das Urteil nicht mit. Auch im letzteren Fall wäre für die Gesamtstrafenlage nicht auf den Zeitpunkt des Erlasses des Strafbefehls, sondern auf den Tag einer solchen Entscheidung abzustellen (vgl. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2023 - 1 StR 180/23 Rn. 5 mwN). Dem Urteil ist lediglich zu entnehmen, dass das Amtsgericht W. die Geldstrafe aus dem Strafbefehl vom 25. Oktober 2022 mit der Freiheitsstrafe von einem Jahr aus einem nachfolgenden Urteil vom 31. Oktober 2023, rechtskräftig seit 8. November 2023, mit dem eine am 16. April 2022 begangene gefährliche Körperverletzung geahndet wurde, durch nachträglichen Gesamtstrafenbeschluss vom 18. März 2024 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zwei Monaten unter Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung zusammengezogen hat.
Den verfahrensgegenständlichen besonders schweren Raub beging der Angeklagte am 30. Juli 2023, also vor Eintritt der Rechtskraft des Strafbefehls vom 25. Oktober 2022 und vor dem Urteil vom 31. Oktober 2023. Im Rahmen der Strafzumessung hat das Landgericht mitgeteilt, eine Gesamtstrafenbildung mit der am 31. Oktober 2023 erfolgten Verurteilung sei versehentlich unterblieben, ohne dies nachvollziehbar zu erläutern.
b) Die lückenhaften Feststellungen zu den früheren Verurteilungen gestatten dem Senat keine Überprüfung, ob beide rechtskräftigen Strafen nach § 55 Abs. 1 StGB durch das angefochtene Urteil hätten einbezogen werden müssen. Er kann nicht ausschließen, dass in demjenigen Strafverfahren, in dem der Strafbefehl ergangen ist, nach dem 30. Juli 2023 noch eine Sachentscheidung ergangen ist. Dann käme dem Strafbefehl vom 25. Oktober 2022 keine Zäsurwirkung zu, sondern aus allen drei Strafen wäre unter Erhöhung der Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten unter Auflösung der durch den Gesamtstrafenbeschluss vom 18. März 2024 gebildeten Gesamtstrafe eine neue Gesamtstrafe zu verhängen. Dann wäre der Angeklagte durch den unterbliebenen Zusammenzug beschwert.
c) Da ein minder schwerer Fall (§ 250 Abs. 3 StGB) angesichts des Tatbilds ersichtlich fernliegt und die verhängte Strafe die Mindeststrafe des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB nicht erheblich überschreitet, schließt der Senat aus, dass sich die rechtsfehlerhafte Erwägung des Landgerichts, der Angeklagte sei „bereits zweimal vorbestraft“ gewesen (UA S. 128) auf die Strafbemessung ausgewirkt hat.
d) Um dem nunmehr zur Prüfung, ob eine Gesamtstrafe zu bilden ist, berufenen Tatgericht eine vollständige Klärung zu ermöglichen, hebt der Senat vorsorglich die zugehörigen Feststellungen auf (§ 353 Abs. 2 StPO). Die neue Strafkammer wird bei umfassender Schilderung der früheren Verurteilungen auch darzulegen haben, auf welches Verfahren sich die während der Unterbrechung der im hiesigen Verfahren vollzogenen Untersuchungshaft verbüßte Ersatzfreiheitsstrafe bezieht. Da sich das weitere Verfahren nur noch gegen einen Erwachsenen richtet, verweist der Senat die Sache an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts zurück.
Jäger Fischer Richter am BundesgerichtshofProf. Dr. Bärist erkrankt und dahergehindert zu signieren. Jäger Allgayer Welnhofer-Zeitler