Zueignungsabsicht bei Raub mit Ziel einer Inhaftierung
KI-Zusammenfassung
Die Angeklagte wurde vom Landgericht wegen schweren Raubes verurteilt, nachdem sie mit Pfefferspray ein Mobiltelefon entwendet hatte. Das LG nahm Zueignungsabsicht an, obwohl die Angeklagte den Überfall nach eigenen Angaben beging, um wieder in Haft zu gelangen. Der BGH hält die Annahme der Aneignungsabsicht für nicht tragfähig, da eine Wegnahme mit dem Ziel der Festnahme und Rückgabe der Sache die Zueignungsabsicht ausschließt. Wegen dieses Rechtsfehlers hob der BGH das Urteil auf und verwies die Sache zur neuen Verhandlung zurück.
Ausgang: Revision stattgegeben; Urteil aufgehoben und Sache zur neuen Verhandlung an eine andere Strafkammer zurückverwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Bei Raub (§ 250 StGB) muss der Täter im Zeitpunkt der Wegnahme die Zueignungsabsicht haben; fehlt sie, besteht kein Raubvorwurf in diesem Tatbestand.
Eine Zueignungsabsicht liegt nicht vor, wenn die Sache nur weggenommen wird, um sodann gestellt zu werden und die Sache wieder an den Eigentümer zurückgelangen soll.
Die bloße Option, die Sache für sich zu behalten oder zu verwerten, falls keine Festnahme erfolgt, reicht nicht aus; der Täter muss die Aneignung mit unbedingtem Willen erstreben.
Kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass die Annahme einer Zueignungsabsicht nicht tragfähig ist, begründet dies einen Rechtsfehler, der zur Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung führt.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Augsburg, 31. Oktober 2018, Az: 308 Js 116976/18 - 3 KLs
Tenor
Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 31. Oktober 2018 mit den Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen „schweren Raubes“ (§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB) zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete und auf die Sachrüge gestützte Revision der Angeklagten hat Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO).
1. Das Landgericht hat folgende Feststellungen und Wertungen getroffen:
Die Angeklagte war am 12. Mai 2018 aus der Haft entlassen worden. Da sie mit dem Leben in Freiheit nicht zurecht kam und das ihr zur Verfügung stehende Übergangsgeld bereits verbraucht hatte, entschloss sie sich, mit einem - zum Zwecke der Selbstverteidigung angeschafften - Pfefferspray einen Raub zu begehen. Durch die Straftat wollte sie wieder in das „geregelte Leben der Justizvollzugsanstalt“ und zu ihrer dort nach wie vor inhaftierten Ehefrau gelangen.
Vor diesem Hintergrund hielt die Angeklagte am 15. Mai 2018 in der Innenstadt von Augsburg gezielt nach einem möglichen Opfer Ausschau. Am Bahnhof erblickte sie die Geschädigte, die ein Mobiltelefon vom Typ Samsung Galaxy S7 in der Hand hielt, und entschloss sich, ihren Plan umzusetzen. Die Angeklagte ging auf die Geschädigte zu und sprühte ihr Pfefferspray ins Gesicht, um das Mobiltelefon an sich zu nehmen und es „ohne Berechtigung für sich behalten zu können“. Aufgrund der Beeinträchtigung durch das Pfefferspray und aus Angst vor weiteren Angriffen ließ die Geschädigte das Mobiltelefon nach kurzer Zeit los, so dass die Angeklagte das Gerät an sich nehmen konnte. Die Angeklagte flüchtete schnellen Schrittes einige Meter, wurde dann aber von einem Zeugen angehalten und schließlich von der Polizei festgenommen. Das entwendete Mobiltelefon wurde bei der Durchsuchung der Angeklagten in deren Hosentasche sichergestellt.
2. Die Annahme der Strafkammer, die Angeklagte habe zur Zeit der Wegnahme mit Zueignungsabsicht gehandelt, ist nicht tragfähig belegt. Sie steht im Widerspruch zu der Feststellung, die Angeklagte habe den Überfall begangen, um wieder inhaftiert zu werden.
Das Landgericht ist gestützt auf die geständige Einlassung der Angeklagten und Angaben von Zeugen zu der Flucht der Angeklagten bis zu deren Festnahme davon ausgegangen, der Angeklagten sei es darum gegangen, festgenommen und wieder in die Justizvollzugsanstalt verbracht zu werden. Eine Zueignungsabsicht scheidet aber aus, wenn der Täter die fremde bewegliche Sache nur wegnimmt, um sodann gestellt zu werden und die Sache sogleich wieder an den Eigentümer zurückgelangen zu lassen (vgl. BGH, Urteile vom 1. März 2012 - 3 StR 434/11 Rn. 13 und vom 25. Oktober 1968 - 4 StR 398/68, GA 1969, 306 f.). An der Zueignungsabsicht im Zeitpunkt der Wegnahme würde es daher fehlen, wenn die Angeklagte davon ausging, dass das Mobiltelefon infolge ihrer Ergreifung in der Folgezeit wieder an die Geschädigte zurückgelangen würde. Jedenfalls läge die erforderliche Aneignungsabsicht nicht vor, wenn die Angeklagte lediglich erwogen haben sollte, das Mobiltelefon für sich zu behalten oder zu verwerten, falls sie am Tatort nicht festgenommen wird. Dass die Aneignung vom Täter nur als mögliche Folge seines Verhaltens in Kauf genommen wird, reicht nicht aus. Vielmehr muss er sie für sich oder einen Dritten mit unbedingtem Willen erstreben (vgl. BGH, Beschluss vom 22. März 2012 - 4 StR 541/11 Rn. 13 mwN). Bei dieser Sachlage käme die Annahme einer Zueignungsabsicht im Zeitpunkt der Wegnahme nur dann in Betracht, wenn die Festnahme lediglich ein (nachrangiges) Fernziel der Angeklagten gewesen wäre.
3. Der Rechtsfehler nötigt zur Aufhebung des Urteils mit den Feststellungen.
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