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BGH·1 StR 367/24·15.10.2024

Revision verworfen: Unzulässigkeit von Verfahrensrügen wegen unvollständiger Vorlage

StrafrechtStrafprozessrechtBeweisrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte rügte im Revisionsverfahren die Ablehnung eines Beweisantrags und eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet. Er stellt fest, die Verfahrensrügen seien unzulässig, weil der Angeklagte den wesentlichen Inhalt des Ablehnungsbeschlusses nicht vollständig mitteilte und ein in der Hauptverhandlung verlesenes Gutachten nicht vorlegte. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Beschwerdeführer.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Landshut als unbegründet verworfen; Kosten und Nebenklägerauslagen dem Beschwerdeführer auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Verfahrensrüge nach § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ist unzulässig, wenn der Beschwerdeführer den wesentlichen Inhalt des angefochtenen Beschlusses nicht vollständig mitteilt.

2

Stützt sich die Revisionsbegründung auf ein in der Hauptverhandlung verlesenes Gutachten, muss dieses im Revisionsverfahren vorgelegt werden; fehlt die Vorlage, ist die darauf gestützte Rüge regelmäßig unzulässig.

3

Die Rüge der rechtsfehlerhaften Ablehnung eines Beweisantrags ist nur zulässig, wenn der Ablehnungsbeschluss inhaltlich so vollständig wiedergegeben wird, dass die Revisionsinstanz die entscheidungserheblichen Erwägungen nachvollziehen kann.

4

Wird die Revision als unbegründet verworfen, hat der Revisionsführer die Kosten des Rechtsmittels sowie die dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 StPO§ 244 Abs. 2 StPO§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Landshut, 26. Februar 2024, Az: Ks 103 Js 12261/23

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Landshut vom 26. Februar 2024 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Zu den Verfahrensrügen des Angeklagten, mit welchen er die rechtsfehlerhafte Ablehnung eines Beweisantrags (§ 244 Abs. 3 Satz 3 Nr. 2 StPO) sowie zugleich die Verletzung der Amtsaufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) beanstandet, ist ergänzend Folgendes auszuführen:

Die Verfahrensrügen sind bereits deswegen unzulässig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO), weil der Angeklagte den wesentlichen Inhalt des zugehörigen Ablehnungsbeschlusses nicht vollständig mitgeteilt hat. Namentlich fehlt der letzte Absatz des Beschlusses (Band X, Blatt 2220 der Hauptakten), in welchem das Landgericht insbesondere darauf abgestellt hat, dass der „Rasenschnipsel“ auch beim Ausführen des Hundes an die Strickjacke der Getöteten gelangt sein kann. Zudem hat der Angeklagte das Gutachten „zur Herkunft bzw. Zuordnung von am Leichnam der Geschädigten aufgefundenen Erdanhaftungen“ nicht vorgelegt, auf welches er selbst in seinen Verfahrensrügen Bezug genommen hat (Revisionsbegründung S. 3). Dieses Gutachten (Band X, Blatt 2093-2097 der Hauptakten) ist durch Verlesung Inbegriff der Hauptverhandlung geworden (Band X, Blatt 2212 der Hauptakten).

Jäger Wimmer Leplow

Allgayer Munk