Themis
Anmelden
BGH·1 StR 367/22·16.11.2022

Revision gegen Urteil wegen Betäubungsmittelhandels als unbegründet verworfen

StrafrechtBetäubungsmittelstrafrechtStrafzumessungVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz ein. Der Bundesgerichtshof verwirft die Revision als unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO) und legt dem Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels auf. Der Senat merkt an, dass die Formulierung des Landgerichts zur Frage des in den Verkehr gelangten Rauschgifts im Hinblick auf § 46 Abs. 3 StGB bedenklich, aber nicht revisionsbegründend sei, da aus dem weiteren Urteilstext ersichtlich ist, dass keine Sicherstellung erfolgt war.

Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz als unbegründet verworfen; Kosten auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision kann nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen werden, wenn die vom Revisionsgericht geprüften Rügen keinen Rechtsfehler ergeben.

2

Bei der Prüfung eines minder schweren Falls nach § 46 Abs. 3 StGB sind konkrete tatsächliche Feststellungen über Sicherstellung und Verbleib von Betäubungsmitteln erforderlich; pauschale Aussagen über ein "in den Verkehr" gelangtes Rauschgift genügen nicht zur tragfähigen Strafzumessung.

3

Unpräzise oder missverständliche Formulierungen in der Urteilsbegründung sind nur dann revisionsbegründend, wenn sie eine entscheidungserhebliche Feststellungs- oder Rechtsverletzung erkennen lassen; ist aus dem übrigen Urteil jedoch erkennbar, welcher Sachverhalt gemeint war, genügt dies nicht für eine erfolgreiche Revision.

4

Wird die Revision zurückgewiesen, sind die Kosten des Rechtsmittels dem Angeklagten aufzuerlegen, sofern keine abweichende Kostentragungsvorschrift greift.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 46 Abs. 3 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Konstanz, 28. Juli 2022, Az: 1 KLs 65 Js 9446/21

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 28. Juli 2022 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend bemerkt der Senat:

Zwar ist die Formulierung des Landgerichts hinsichtlich der Fälle des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge mit Blick auf § 46 Abs. 3 StGB bedenklich, wenn es im Rahmen der Gesamtabwägung bei der Prüfung eines minder schweren Falls abschließend ausführt, dass „ein Großteil des Marihuanas, nachdem es nicht sichergestellt werden konnte, offensichtlich in den Verkehr“ (UA S. 28) gelangt sei. Jedoch hat die Strafkammer – wie dies aus der nachfolgenden Begründung ersichtlich ist – damit lediglich zum Ausdruck bringen wollen, dass im Gegensatz zu dem Fall, bei der die Eigenkonsummenge abgeurteilt worden ist, eine Sicherstellung des Rauschgifts nicht erfolgt ist.

Jäger Bellay Wimmer Allgayer Munk