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BGH·1 StR 365/24·19.02.2025

Revision verworfen: Nichtvernehmung eines Zeugen (§ 250 StPO) unschädlich

StrafrechtStrafprozessrechtBeweisrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Angeklagte rügt Verletzung des Verfahrensrechts, weil ein Zeuge nicht persönlich vernommen wurde (§ 250 StPO). Der BGH verwirft die Revision als unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Er hält eine Aufhebung für ausgeschlossen, da die Nichtvernehmung die Beweiswürdigung nicht anders hätte beeinflussen können; die Kammer habe den verminderten Beweiswert berücksichtigt und die Angaben nur als eines von mehreren Indizien gewürdigt. Die Kosten des Rechtsmittels trägt die Beschwerdeführerin.

Ausgang: Revision der Angeklagten gegen das Urteil des LG Saarbrücken als unbegründet verworfen; Kosten des Rechtsmittels trägt die Beschwerdeführerin.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Rüge wegen Nichtvernehmung eines Zeugen nach § 250 StPO führt nur dann zur Aufhebung, wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass die persönliche Vernehmung die Beweiswürdigung und damit das Urteil anders beeinflusst hätte.

2

Ist nach Prüfung ausgeschlossen, dass die Hinzuziehung eines sachnäheren Beweismittels zu einer anderen Beurteilung geführt hätte, bleibt ein formeller Verfahrensfehler unschädlich (§ 337 Abs. 1 StPO-Grundsätze).

3

Der geringere Beweiswert einer aus dritter Hand wiedergegebenen Aussage rechtfertigt nicht automatisch die Aufhebung, wenn das Tatgericht diesen Mangel erkannt und die Aussage lediglich als eines von mehreren Indizien berücksichtigt hat.

4

Die Revision ist nach § 349 Abs. 2 StPO zu verwerfen, wenn die vorgebrachten Rügen in der Sache unbegründet sind.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 250 StPO§ 337 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Saarbrücken, 22. April 2024, Az: 2 KLs 18/23

Tenor

Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 22. April 2024 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts ist anzumerken:

Soweit die Revision einen Verstoß gegen § 250 StPO gerügt hat, weil das Landgericht den Zeugen T. nicht persönlich gehört, sondern sich von dem Inhalt seiner Angaben im Ermittlungsverfahren Kenntnis durch Vernehmung der Ermittlungsführerin, der Zeugin G. , verschafft habe, verhilft dies dem Rechtsmittel nicht zum Erfolg. Denn es ist auszuschließen, dass das Landgericht die Aussage des Zeugen S. , den es vor allem zum angeblichen Erwerb von Reparaturteilen in Polen vernommen hat, im weiteren Verlauf der Beweisaufnahme bei Heranziehung eines sachnäheren Beweismittels anders als geschehen gewürdigt hätte (§ 337 Abs. 1 StPO). Der Strafkammer ist erkennbar bewusst gewesen, dass der Aussage der Zeugin G. nur ein verminderter Beweiswert zukommt, weil sie den Zeugen T. , den Bruder des Belastungszeugen, nicht selbst vernommen hat. Dessen Angaben in seiner Vernehmung durch die Steuerfahndung sind zudem nur eines von mehreren Indizien, auf die das Landgericht seine Überzeugung von der Glaubwürdigkeit des Zeugen S. gestützt hat.

Jäger Wimmer Richter am BundesgerichtshofProf. Dr. Bär ist urlaubsbedingtortsabwesend und dahergehindert zu unterschreiben. Jäger Leplow Welnhofer-Zeitler