Einziehungsanordnung im Falle einer nachträglichen Gesamtstrafe
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen ein Urteil mit nachträglicher Gesamtfreiheitsstrafe und Einziehungsanordnung ein. Der BGH änderte das Urteil dahin, dass der Gesamtbetrag der Einziehung auf 4.363.442,54 € festgesetzt wird und die separate Aufrechterhaltung der früheren Einziehung in Höhe von 280.000 € entfällt. Das Gericht begründet dies mit der Anwendung von §55 StGB; die übrige Revision wurde verworfen.
Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Einziehung des Gesamtbetrags von 4.363.442,54 € angeordnet; frühere Aufrechterhaltung von 280.000 € entfällt, sonstige Revision verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Sind die Voraussetzungen des §55 StGB für eine nachträgliche Gesamtstrafe erfüllt, sind Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen gleicher Art vom späteren Urteil einheitlich anzuordnen; das spätere Urteil ist dabei an die Rechtskraft früherer Entscheidungen gebunden.
Wenn die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die weitere Vollstreckung früherer Einziehungsentscheidungen vorliegen, sind die Beträge der früheren und der aktuellen Einziehungsentscheidungen zusammenzuzählen und in das neue Urteil aufzunehmen.
Die gesonderte Aufrechterhaltung einer früheren Einziehungsanordnung entfällt, wenn deren Betrag in das spätere Urteil einbezogen und damit gegenstandslos wird (§55 Abs.2 StGB).
Bei Revisionen, die auf Verletzung materiellen Rechts gestützt sind, kann das Revisionsgericht gemäß §354 Abs.1 StPO die Einziehungsentscheidung teilkorrekturieren; die Revision ist im Übrigen nach §349 Abs.2 StPO zu verwerfen, soweit kein dem Angeklagten nachteiliger Rechtsfehler vorliegt.
Vorinstanzen
vorgehend LG Konstanz, 21. Juni 2023, Az: 4 KLs 48 Js 24597/21
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 21. Juni 2023 dahin geändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 4.363.442,54 € angeordnet wird; der Ausspruch über die Aufrechterhaltung der durch das Amtsgericht Konstanz vom 3. Juli 2018 ( ) in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Konstanz vom 9. Februar 2023 ( ) angeordneten „Einziehung von Wertersatz“ in Höhe von 280.000 € entfällt.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Die Strafkammer hat den Angeklagten wegen Betruges in 13 Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit Urkundenfälschung, unter Auflösung einer Gesamtfreiheitsstrafe und Einbeziehung der Einzelstrafen aus einem Urteil des Amtsgerichts Konstanz vom 3. Juli 2018 in Verbindung mit einem Urteil des Landgerichts Konstanz vom 9. Februar 2023 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt, von der gemäß der Kompensationsentscheidung des Landgerichts drei Monate als vollstreckt gelten. Die Strafkammer hat ferner die Einziehung „eines Geldbetrages“ in Höhe von 4.083.442,54 € angeordnet sowie die Einziehung von „Wertersatz“ in Höhe von 280.000 € aufrechterhalten, die im Urteil des Amtsgerichts Konstanz vom 3. Juli 2018 angeordnet worden war. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützten Revision. Das Rechtsmittel führt in entsprechender Anwendung des § 354 Abs. 1 StPO zu einer Teilkorrektur der Einziehungsentscheidung; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
1. Die Aufrechterhaltung der in dem Urteil des Amtsgerichts Konstanz vom 3. Juli 2018 in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Konstanz vom 9. Februar 2023 angeordneten Einziehung von 280.000 € war nicht auszusprechen. Liegen die Voraussetzungen des § 55 StGB vor, sind Nebenstrafen, Nebenfolgen und Maßnahmen gleicher Art grundsätzlich durch das spätere Urteil einheitlich anzuordnen, so dass über sie durch das Gericht zu entscheiden ist, das auch über die nachträgliche Gesamtstrafe befindet. Dieses ist dabei an die Rechtskraft der ursprünglichen Entscheidung gebunden. Sofern die tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die (weitere) Vollstreckung vorliegen, ist die frühere Einziehungsentscheidung in das neue Urteil einzubeziehen. Dies geschieht – trotz des auf die Aufrechterhaltung der früheren Entscheidung gerichteten Wortlauts des § 55 Abs. 2 StGB – durch das Zusammenzählen der Beträge aus der früheren und der aktuellen Einziehungsentscheidung. Damit wird die Einziehungsanordnung in dem früheren Urteil gegenstandlos im Sinne des § 55 Abs. 2 StGB und bedarf keiner Aufrechterhaltung; die entsprechende Anordnung entfällt (vgl. BGH, Beschluss vom 27. Juli 2021 – 3 StR 203/21 Rn. 6 mwN).
Der Senat setzt den einheitlich einzuziehenden Betrag auf 4.363.442,54 € fest, also auf die Summe der rechtskräftigen Einziehungsentscheidung aus dem Urteil des Amtsgerichts Konstanz vom 3. Juli 2018 in Verbindung mit dem Urteil des Landgerichts Konstanz vom 9. Februar 2023 in Höhe von 280.000 € und dem rechtsfehlerfrei bestimmten Einziehungsbetrag aus den verfahrensgegenständlichen Taten in Höhe von insgesamt 4.083.442,54 €.
2. Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler ergeben.
| Jäger | Wimmer | Munk | |||
| Fischer | Bär |