Revision erfolgreich gegen Einziehung bei vollständiger Wiedergutmachung
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte revidierte gegen das Urteil des LG Mannheim, insbesondere gegen die Anordnung der Einziehung von Taterträgen. Der BGH gab der Revision insoweit statt und hob die Einziehung auf, weil das Landgericht nicht berücksichtigt hatte, dass der Angeklagte den Schaden vollständig wiedergutgemacht und damit die Ansprüche der Verletzten erloschen sind (§73e Abs.1 StGB). Die übrige Revision wurde verworfen; die Staatskasse trägt die mit der aufgehobenen Einziehung verbundenen notwendigen Auslagen.
Ausgang: Revision des Angeklagten teilweise erfolgreich: Einziehung des Wertes von Taterträgen aufgehoben, sonstige Rügen verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen entfällt, wenn der Täter den durch die Taten verursachten Schaden vollständig wiedergutgemacht hat und dadurch die zivilrechtlichen Ansprüche der Verletzten erloschen sind (§73e Abs.1 StGB).
Bei der Entscheidung über die Einziehung hat das Gericht gesondert zu würdigen, ob eine vollständige Wiedergutmachung vorliegt; diese Prüfung ist von der Strafzumessung zu unterscheiden.
Unterbleibt eine gebotene Würdigung der Wiedergutmachung durch das Gericht, ist die Einziehungsanordnung gemäß §354 Abs.1 StPO aufzuheben bzw. entfallen zu lassen.
Wird die Einziehung durch Revision aufgehoben, können die mit der aufgehobenen Einziehung verbundenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegt werden, während die übrigen Kosten dem Angeklagten getragen werden können.
Vorinstanzen
vorgehend LG Mannheim, 26. Juli 2023, Az: 5 KLs 805 Js 15923/21
Tenor
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 26. Juli 2023 im Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen aufgehoben; diese entfällt.
Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
Die notwendigen Auslagen des Angeklagten, die die Einziehung betreffen, und die insoweit entstandenen weiteren Kosten trägt die Staatskasse; die insoweit angefallene Gerichtsgebühr entfällt. Die weiteren Kosten seines Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in vier Fällen sowie wegen versuchten gewerbsmäßigen Bandenbetrugs in drei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 48.300 € angeordnet. Die hiergegen gerichtete, auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO) und ist im Übrigen unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Der Ausspruch über die Einziehung des Wertes von Taterträgen hat zu entfallen, da das Landgericht festgestellt, indes – anders als bei der Strafzumessung – zu würdigen versäumt hat, dass der Angeklagte den durch die Taten verursachten Schaden vollständig wiedergutgemacht hat. Damit sind die Ansprüche der Verletzten erloschen und entsprechende Einziehungsentscheidungen gemäß § 73e Abs. 1 Satz 1 StGB ausgeschlossen. Der Senat lässt die Einziehungsanordnung deshalb entsprechend § 354 Abs. 1 StPO entfallen.
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