Anordnung einer Unterbringung in Entziehungsanstalt neben Verurteilung zu Einheitsjugendstrafe
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte wurde wegen Raubes und gefährlicher Körperverletzung zu einer Einheitsjugendstrafe von sechs Jahren und zwei Monaten verurteilt; zugleich ordnete das Landgericht Unterbringung in einer Entziehungsanstalt an. Die vom Angeklagten eingelegte Revision mit Sachrüge blieb ohne Erfolg. Zwar fehlt eine ausdrückliche Prüfung nach § 5 Abs. 3, § 105 Abs. 1 JGG in den Urteilsgründen; aus Schwere der Taten und dem unabhängigen Erziehungsbedarf ergibt sich jedoch, dass ein Absehen von der Jugendstrafe ausscheidet.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen Urteil und Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Die Verhängung einer Jugendstrafe neben einer Maßregel nach § 64 StGB ist nur entbehrlich, wenn die Unterbringung in der Entziehungsanstalt die spezialpräventiven Einwirkungsmöglichkeiten und Ahndungszwecke in ausreichender Weise erfüllt.
Erhebliche erzieherische Rückstände, die unabhängig vom Suchtverhalten bestehen, können dazu führen, dass der Maßregelvollzug allein nicht ausreicht und daher ergänzend Jugendstrafe zu verhängen ist.
Die gebotene Prüfung nach § 5 Abs. 3, § 105 Abs. 1 JGG muss nicht ausdrücklich in den Urteilsgründen niedergelegt werden, wenn sich aus dem Gesamtzusammenhang und der Schwere der Taten ohne Weiteres ergibt, dass ein Absehen von der Jugendstrafe ausscheidet.
Bei der Abwägung ist auf die Schwere der begangenen Straftaten und den festgestellten erzieherischen Bedarf abzustellen; daraus kann sich ohne weitere Ausführungen ergeben, dass § 5 Abs. 3 JGG nicht anwendbar ist.
Vorinstanzen
vorgehend LG Ravensburg, 12. Mai 2021, Az: 2 KLs 46 Js 22112/20 jug
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ravensburg vom 12. Mai 2021 wird verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Von Rechts wegen
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung von vier Urteilen des Amtsgerichts B. zu einer Einheitsjugendstrafe von sechs Jahren und zwei Monaten verurteilt und seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Die hiergegen mit der Sachrüge geführte Revision des Angeklagten bleibt ohne Erfolg.
I.
1. Nach den Urteilsfeststellungen überfiel der Angeklagte am 22. September 2020 zusammen mit drei Mittätern aufgrund eines zuvor gefassten gemeinschaftlichen Tatplanes den Geschädigten A. in dessen Zimmer in einer Asylbewerberunterkunft, um Forderungen des Mitangeklagten O. aus einem Betäubungsmittelgeschäft einzutreiben. Dem Geschädigten wurden 180 Euro Bargeld sowie ein Mobiltelefon im Wert von 50 Euro weggenommen; er wurde bei der Tatausführung erheblich verletzt.
2. Gegen den zur Tatzeit 19 Jahre und vier Monate alten Angeklagten hatte das Amtsgericht B. zuletzt mit Urteil vom 12. März 2021 - unter Einbeziehung weiterer jugendrechtlicher Verurteilungen - eine Einheitsjugendstrafe von vier Jahren und acht Monaten verhängt. Eine Maßregel nach § 64 StGB wurde nicht angeordnet.
II.
Der Schuldspruch erweist sich als rechtsfehlerfrei. Auch der Rechtsfolgen-ausspruch begegnet im Ergebnis keinen Bedenken. Zwar ist dem Urteil weder ausdrücklich noch im Gesamtzusammenhang zu entnehmen, dass das Landgericht die gemäß § 5 Abs. 3, § 105 Abs. 1 JGG gebotene Prüfung vorgenommen hat, ob von der Jugendstrafe wegen der rechtsfehlerfrei angeordneten Unterbringung in einer Entziehungsanstalt abgesehen werden kann. Aus den Urteilsgründen ergibt sich aufgrund der Schwere der Taten (u.a. besonders schwere Vergewaltigung) und des erheblichen, vom Suchtmittelmissbrauch unabhängigen Erziehungsbedarfs aber ohne Weiteres, dass eine Anwendung von § 5 Abs. 3 JGG ausscheidet (vgl. BGH, Beschlüsse vom 3. Februar 2021 - 4 StR 450/20; vom 23. Juni 2015 - 1 StR 243/15 Rn. 4; vom 21. Juli 2015 - 1 StR 105/15 Rn. 2 und vom 17. September 2013 - 1 StR 372/13 Rn. 3 ff.). Die Verhängung einer Jugendstrafe neben einer Maßregel nach § 64 StGB ist dann entbehrlich, wenn die spezialpräventiven Einwirkungsmöglichkeiten und die hinzukommenden Ahndungszwecke durch die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt in ausreichender Weise verfolgt und realisiert werden können. Dies ist beim Angeklagten ersichtlich nicht der Fall. Bei ihm stehen die durch seine Verhaltensweisen und die begangenen Straftaten gezeigten Erziehungsrückstände im Vordergrund. Die massiven Erziehungsmängel bestehen unabhängig von seinem Suchtverhalten, so dass allein der Maßregelvollzug eine weitere Delinquenz des Angeklagten nicht zu beheben vermag.
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