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BGH·1 StR 345/10·27.07.2010

Verständigung über Strafzumessung: Verhängung der angegebenen Obergrenze als Strafe

StrafrechtStrafprozessrechtStrafzumessungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wandte sich mit Revision gegen ein Urteil, in dem das Landgericht im Rahmen einer Verständigung nach §257c StPO einen Strafrahmen angegeben hatte. Streitpunkt war, ob das Gericht an der Verhängung der angegebenen Obergrenze gehindert ist. Der BGH verwirft die Revision und stellt klar, dass die Angabe von Unter‑ und Obergrenze die Verhängung der Obergrenze nicht ausschließt. Punktvereinbarungen bleiben unzulässig; eine weit geöffnete "Sanktionsschere" darf nicht zur Druckausübung führen.

Ausgang: Revision des Angeklagten wird verworfen; BGH bestätigt, dass bei Verständigung nach §257c StPO die angegebene Strafobergrenze verhängt werden darf.

Abstrakte Rechtssätze

1

Gibt das Gericht im Rahmen einer Verständigung nach §257c Abs. 3 S. 2 StPO eine Ober‑ und Untergrenze der Strafe an, so ist es nicht gehindert, die angegebene Obergrenze als Strafe zu verhängen.

2

Nach §257c Abs. 3 S. 2 StPO kann das Gericht unter freier Würdigung aller Umstände einen Strafrahmen (Unter‑ und Obergrenze) angeben; die Vereinbarung einer bestimmten Einzelstrafe ("Punktstrafe") bleibt unzulässig.

3

Die Angabe eines Strafrahmens begründet beim Angeklagten lediglich die berechtigte Erwartung, dass die Strafe innerhalb dieses Rahmens liegt; sie schließt nicht aus, dass die Strafe bis zur Obergrenze festgesetzt wird.

4

Bei Verständigungen über einen Strafrahmen darf das Gericht den Angeklagten nicht durch eine weit geöffnete "Sanktionsschere" unter Druck setzen; die Spannweite des Rahmens muss eine unzulässige Zwangslage vermeiden.

Zitiert von (7)

7 zustimmend

Relevante Normen
§ 257c Abs 3 S 2 StPO§ 46 StGB§ 257c Abs. 3 Satz 2 StPO§ 349 Abs. 2 StPO§ 257c StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Nürnberg-Fürth, 27. Januar 2010, Az: I KLs 652 Js 41627/09, Urteil

Leitsatz

Gibt das Gericht gemäß § 257c Abs. 3 Satz 2 StPO eine Ober- und Untergrenze der Strafe an, ist es nicht gehindert, die angegebene Obergrenze als Strafe zu verhängen.

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 27. Januar 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Der Senat merkt an:

Zutreffend hat der Generalbundesanwalt darauf hingewiesen, dass bei einer Verständigung gemäß § 257c StPO das Gericht nicht gehindert ist, die gemäß § 257c Abs. 3 Satz 2 StPO angegebene Obergrenze der Strafe als Strafe zu verhängen. Gemäß § 257c Abs. 3 Satz 2 StPO kann das Gericht unter freier Würdigung aller Umstände des Falles sowie der allgemeinen Strafzumessungserwägungen auch eine Ober- und Untergrenze der Strafe angeben. Die Vereinbarung einer bestimmten Strafe ("Punktstrafe"; vgl. hierzu BGHSt 51, 84, 86) bleibt nach wie vor unzulässig. Das Gericht kann im Einverständnis mit den Verfahrensbeteiligten nur einen Strafrahmen, nicht aber eine bestimmte Strafe vereinbaren. Hierbei darf der Angeklagte aber nicht mit einer weit geöffneten "Sanktionsschere" unter Druck gesetzt werden.

Die Angabe eines Strafrahmens entspricht dem Grundsatz, dass das Gericht bei der Bemessung der schuldangemessenen Strafe einen Beurteilungsspielraum hat, der nur eingeschränkt vom Revisionsgericht überprüft werden kann. Die Angabe eines Strafrahmens durch das Gericht führt aber nicht dazu, dass es nur die Strafuntergrenze als Strafe festsetzen darf. Einen derartigen Vertrauenstatbestand hat das Gericht nicht geschaffen (a.A. Meyer-Goßner StPO, 53. Aufl., § 257c Rdn. 20 ff.; derselbe ZRP 2009, 107, 109). Die Entscheidung über die konkrete Strafe bleibt der abschließenden Beratung durch das Gericht vorbehalten. Der Angeklagte kann nur darauf vertrauen, dass die Strafe innerhalb des angegebenen Strafrahmens liegt. Er muss daher auch damit rechnen, dass die Strafe die Strafrahmenobergrenze erreicht.

Nack Wahl Rothfuß

Jäger Sander