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BGH·1 StR 343/22·22.03.2023

Abschöpfung von hinterzogenen Steuern bei dritteinzugsbeteiligtem Unternehmen

StrafrechtWirtschaftsstrafrechtVermögensabschöpfung/EinziehungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte R. legte Revision gegen ein Urteil des LG Cottbus ein, in dem neben Freiheitsstrafen die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet worden war. Streitpunkt war, ob die hinterzogenen Steuern der Gesellschaft Y zuzurechnen sind und somit bei dieser abzuschöpfen waren. Der BGH hob die Einziehung gegen R. auf, weil die Steuerersparnis der Gesellschaft (Dritteinziehungsbeteiligter) zuzurechnen bzw. bereits ausgeglichen war. Die übrigen Revisionen wurden verworfen; die Staatskasse trägt die Einziehungskosten des R.

Ausgang: Revision des Angeklagten R. hinsichtlich der Einziehung erfolgreich aufgehoben; sonstige Revisionen verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einziehung des Wertes von Taterträgen nach § 73 StGB ist gegenüber demjenigen anzuordnen, dem die vermiedene Steuer tatsächlich geschuldet ist; ist die Steuerforderung beim Dritteinziehungsbeteiligten entstanden, sind die Ersparnisse grundsätzlich bei diesem abzuschöpfen.

2

Eine Einziehung gegenüber dem Täter kommt nur in Betracht, soweit ihm die Steuerersparnis unmittelbar zuzurechnen ist (z. B. weil er Steuerpflichtiger ist); liegt die Ersparnis vielmehr beim Dritteinziehungsbeteiligten, entfällt der Einziehungsanspruch gegen den Täter.

3

Besteht an der zugrunde liegenden Steuerforderung kein Einziehungsbedarf, weil die Forderung bereits erfüllt ist, so scheidet die Einziehung der entsprechenden Taterträge aus (vgl. § 73e StGB).

4

Wird eine Einziehungsanordnung in der Revisionsinstanz wegen fehlerhafter Bezifferung oder falscher Zuordnung des Einziehungsadressaten aufgehoben, entfällt die Einziehung insgesamt; die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten sind von der Staatskasse zu tragen.

Relevante Normen
§ 73b Abs 1 S 1 Nr 1 StGB§ 73c S 1 StGB§ 349 Abs. 4 StPO§ 349 Abs. 2 StPO§ 354 Abs. 1 StPO§ 73 Abs. 1 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Cottbus, 12. April 2022, Az: 22 KLs 8/17

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten R. wird das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 12. April 2022 in Bezug auf den Angeklagten aufgehoben, soweit die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet worden ist; die Einziehung entfällt. Die im Verfahren entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten R. und die angefallene Gerichtsgebühr, welche die Einziehung betreffen, trägt die Staatskasse.

2. Die weitergehende Revision des Angeklagten R. und die Revision der Angeklagten B. gegen das vorbezeichnete Urteil werden als unbegründet verworfen.

3. Die Angeklagte B. hat die Kosten ihres Rechtsmittels, der Angeklagte R. die weiteren Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat die Angeklagte B. wegen Steuerhinterziehung in fünf Fällen, davon in einem Fall wegen Versuchs, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten verurteilt und sie im Übrigen freigesprochen. Den Angeklagten R. hat es wegen Steuerhinterziehung in acht Fällen unter Einbeziehung weiterer Einzelstrafen aus einer früheren Verurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und elf Monaten verurteilt sowie gegen ihn die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 322.250,66 Euro angeordnet. Die Vollstreckung der Strafen ist jeweils zur Bewährung ausgesetzt worden, wobei wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzögerung jeweils vier Monate der Freiheitsstrafen als vollstreckt anzusehen sind. Daneben hat das Landgericht das Verfahren gegen die Angeklagten wegen Verjährung weiterer Taten eingestellt. Die gegen das Urteil gerichteten Revisionen, mit denen die Angeklagten jeweils die Rüge der Verletzung materiellen Rechts erheben, haben in Bezug auf den Angeklagten R. betreffend die Entscheidung über die Einziehung Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen sind die Revisionen der Angeklagten unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Die Entscheidung über die Einziehung des Wertes von Taterträgen (§ 73 Abs. 1, § 73c Satz 1 StGB) betreffend den Angeklagten R. hat keinen Bestand und muss daher insgesamt entfallen (§ 354 Abs. 1 StPO analog).

3

Nach den Feststellungen und Wertungen des Landgerichts waren die durch den Angeklagten R. hinterzogenen Steuern von der Y. geschuldet. Dementsprechend hätte der Angeklagte R. nur dieser Gesellschaft, nicht aber sich selbst Aufwendungen für Steuern erspart; die Ersparnisse wären daher bei der Y. als Dritteinziehungsbeteiligter (§ 73b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 73c Satz 1 StGB) abzuschöpfen gewesen und nicht beim Angeklagten (st. Rspr.; zuletzt zu einer juristischen Person: BGH, Beschluss vom 22. August 2022 – 1 StR 187/22 Rn. 5 mwN). Soweit der Angeklagte R. zusammen mit der Angeklagten B. seinen Lebensunterhalt mit den verdeckten Gewinnausschüttungen bestritt, die die Angeklagte von der Gesellschaft bezog, war er nicht Schuldner der Einkommensteuer und ist dies auch nicht Gegenstand der Einziehung; insoweit besteht ohnehin kein Einziehungsbedarf, weil diese Einkommensteuerschulden beglichen sind (§ 73e Abs. 1 StGB).

4

Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 4, § 465 Abs. 2 StPO analog (vgl. BGH, Beschlüsse vom 17. November 2022 – 1 StR 323/22 Rn. 13; vom 25. Februar 2021 – 1 StR 423/20 Rn. 6 ff. und vom 6. Oktober 2021 – 1 StR 311/20 Rn. 9 ff.).

JägerFischerLeplow
BellayBär