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BGH·1 StR 34/25·04.03.2025

Revision: Aufhebung des Maßregelausspruchs (§64 StGB) und des Vorwegvollzugs

StrafrechtMaßregeln der Besserung und SicherungStrafvollzugs-/VollstreckungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte rügte in der Revision die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) und den angeordneten Vorwegvollzug. Der BGH gab der Revision insoweit statt und hob Maßregelausspruch sowie Vorwegvollzug mit zugehörigen Feststellungen auf; die Sache wurde zur neuen Verhandlung zurückgewiesen. Begründet wurde dies mit unzureichender Gesamtwürdigung: Das LG stützte die Prognose überwiegend auf Therapiebereitschaft, ohne die Verfestigung der Sucht und die konkreten Aussagen des Sachverständigen hinreichend zu behandeln. Die übrige Revision blieb unbegründet.

Ausgang: Revision des Angeklagten hinsichtlich Maßregelausspruches (§64 StGB) und Vorwegvollzug teilweise stattgegeben; übrige Revision verworfen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt nach § 64 StGB setzt eine umfassende richterliche Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit sowie aller prognoserelevanten Umstände voraus und darf sich nicht allein auf bloße Therapiebereitschaft stützen.

2

Bei der Beurteilung der Erfolgsaussicht sind sowohl prognosegünstige als auch prognoseungünstige Umstände, insb. eine Verfestigung der Sucht, ausdrücklich zu erörtern und in die Prognose einzustellen.

3

Die wesentlichen Angaben und Einschätzungen des Sachverständigen zur Erfolgsaussicht müssen möglichst genau wiedergegeben und in die richterliche Gesamtwürdigung einbezogen werden.

4

Erweist sich die Begründung für die Anordnung einer Maßregel als unzureichend, ist der Maßregelausspruch aufzuheben und die Sache zur neuen Verhandlung und Entscheidung sowie zur Ergänzung widerspruchsfreier Feststellungen zurückzuverweisen (§ 353 Abs. 2 StPO); insoweit entfällt gegebenenfalls ein angeordneter Vorwegvollzug.

Relevante Normen
§ 64 StGB§ 349 Abs. 4 StPO§ 349 Abs. 2 StPO§ 64 Satz 2 StGB§ 67d Abs. 1 Satz 1 StGB§ 67d Abs. 1 Satz 3 StGB

Vorinstanzen

vorgehend LG Karlsruhe, 18. Oktober 2024, Az: 3 KLs 610 Js 2339/24

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Karlsruhe vom 18. Oktober 2024 im Maßregelausspruch und im Ausspruch über den Vorwegvollzug mit den jeweils zugehörigen Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sechs Fällen, davon in fünf Fällen in Tateinheit mit Anstiftung zur Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, davon wiederum in vier Fällen in weiterer Tateinheit mit Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt. Daneben hat das Landgericht die Einziehung des Werts von Taterträgen in Höhe von 10.000 € und die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) bei einem Vorwegvollzug der Strafe im Umfang von einem Jahr und zwei Monaten angeordnet. Die gegen seine Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts beanstandet, hat nur zur Maßregel Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Wesentlichen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

Die im Rahmen des § 64 Satz 2, § 67d Abs. 1 Satz 1 oder Satz 3 StGB für die erforderliche Erfolgsaussicht gebotene richterliche Gesamtwürdigung der Täterpersönlichkeit und aller sonstigen maßgeblichen prognosegünstigen und -ungünstigen Umstände (vgl. BT-Drucks. 20/5913 S. 70) erweist sich bereits deswegen als defizitär, weil das Landgericht seine Anordnung allein auf eine Therapiebereitschaft des Angeklagten stützt, der insoweit zu einer „realistischen Selbsteinschätzung in der Lage“ gewesen sei. Diese Erwägung genügt offensichtlich nicht den nach dem Willen des Gesetzgebers an die erforderliche Gesamtabwägung zu stellenden Anforderungen. Auf eine Therapiemotivation allein kann eine Erfolgsprognose nicht gestützt werden (BGH, Beschlüsse vom 6. Februar 2025 – 1 StR 5/25 Rn. 6 und vom 4. Oktober 2023 – 6 StR 405/23 Rn. 7). Vor allem mit der Verfestigung der Heroinsucht als einem prognoseungünstigen Umstand hat sich das Landgericht nicht auseinandergesetzt. Schließlich fehlt es auch an einer genauen Wiedergabe der Angaben des Sachverständigen zur Erfolgsaussicht der Maßregel.

3

Die Frage der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt bedarf somit erneuter Prüfung und Entscheidung. Dies zieht den Wegfall der Anordnung eines Vorwegvollzugs nach sich. Der Senat hebt die jeweils zugehörigen Feststellungen auf, um dem Tatgericht widerspruchsfreie neue Feststellungen zu ermöglichen (§ 353 Abs. 2 StPO).

JägerWimmerWelnhofer-Zeitler
FischerLeplow