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BGH·1 StR 34/12·21.03.2012

Absoluter Revisionsgrund in Strafsachen: Verlesen der Aussagegenehmigung für einen Zeugen in nicht öffentlicher Verhandlung

StrafrechtBetäubungsmittelstrafrechtStrafprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des LG Nürnberg‑Fürth wurden als unbegründet verworfen. Strittig war u. a. die Verlesung einer Aussagegenehmigung in nichtöffentlicher Verhandlung und das Vorliegen von Eigennutz beim Handeltreiben nach BtMG. Der BGH hielt einen Einfluss eines etwaigen Verfahrensfehlers auf das Urteil für denkgesetzlich ausgeschlossen, da der Zeuge bereits zuvor aussagte und nur die Aussage verwertet wurde; fehlende Genehmigung führe nur zu einem Beweisgewinnungs-, nicht zu einem Verwertungsverbot. Zudem sah der Senat die Feststellungen zum Eigennutz und die Würdigung widersprüchlicher Angaben als rechtsfehlerfrei an.

Ausgang: Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des LG Nürnberg‑Fürth als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Verlesung einer Aussagegenehmigung in nichtöffentlicher Verhandlung berührt das Urteil nicht, wenn der Zeuge zuvor bereits inhaltlich ausgesagt hat und nur die Aussage zur Urteilsfindung verwertet wird.

2

Das Fehlen einer Aussagegenehmigung führt allenfalls zu einem Beweisgewinnungs-, nicht jedoch zu einem Verwertungsverbot der Zeugenaussage.

3

Ein denkgesetzlicher Ausschluss der Einflussnahme eines Verfahrensfehlers auf das Urteil liegt vor, wenn sich aus den Umständen ergibt, dass das Urteil unabhängig von dem Fehler gebildet wurde.

4

Bei besonders hohen Mengen von Betäubungsmitteln kann aus der objektiven Größenordnung und den konkreten Umständen auf Eigennutz beim unerlaubten Handeltreiben geschlossen werden.

Zitiert von (2)

2 zustimmend

Relevante Normen
§ 338 Nr 6 StPO§ 349 Abs. 2 StPO§ 338 Nr. 6 StPO§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO§ 29 ff. BtMG

Vorinstanzen

vorgehend LG Nürnberg-Fürth, 29. Juli 2011, Az: 16 KLs 353 Js 8279/10

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 29. Juli 2011 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Ergänzend zu den zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts merkt der Senat im Hinblick auf den Schriftsatz der Verteidigung des Angeklagten E. vom 19. März 2012 an:

1. Es kann dahinstehen, ob - im Hinblick auf die völlige Unwesentlichkeit - durch die Verlesung der Aussagegenehmigung für den Zeugen P. (Haftrichter) in nicht öffentlicher Verhandlung überhaupt die Vorschriften über die Öffentlichkeit des Verfahrens (§ 338 Nr. 6 StPO) verletzt wurden. Der Bestand des Urteils wird hiervon jedenfalls nicht berührt, weil ein Einfluss des etwaigen Verfahrensfehlers auf das Urteil denkgesetzlich ausgeschlossen ist (vgl. u.a. BGH, Beschluss vom 25. Juli 1995 - 1 StR 342/95; BGH, Beschluss vom 31. Juli 1992 - 4 StR 250/92). Entscheidend ist, dass der Zeuge zuvor bereits ausgesagt hatte. Nur die Aussage, nicht aber die Aussagegenehmigung wird zur Urteilsfindung verwertet. Die Verlesung einer Aussagegenehmigung, die auch mündlich erteilt werden kann und den Rechtskreis des Angeklagten nicht berührt (vgl. u.a. BGH NJW 1952, 151), ist nicht geboten und daher entbehrlich. Ihr Vorliegen kann im Übrigen auch von dem Zeugen selbst bei seiner Vernehmung mitgeteilt worden sein (wozu sich die Revision nicht verhält, § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Denn die mit Schreiben vom 14. Juli 2011 erbetene Aussagegenehmigung war bereits am 18. Juli 2011 schriftlich erteilt worden (vgl. Anlage 18 zum Protokoll vom 27. Juli 2011). Da der Zeuge P. erst am 26. Juli 2011 vernommen wurde, lag zum Zeitpunkt seiner Vernehmung die Aussagegenehmigung bereits vor.

Eine fehlende Aussagegenehmigung würde ohnehin nur zu einem Beweisgewinnungs-, aber nicht zu einem Beweisverwertungsverbot führen. Auch daraus ergibt sich, dass auf einer - unterstellt verfahrensfehlerhaften - Verlesung einer erteilten Aussagegenehmigung das Urteil denkgesetzlich nicht beruht.

2. Soweit materiell-rechtlich beanstandet wird, es sei in dem angefochtenen Urteil der für das unerlaubte Handeltreiben mit Betäubungsmitteln (§§ 29 ff. BtMG) erforderliche Eigennutz nicht festgestellt worden, trifft dies nicht zu.

Abgesehen davon, dass bei Rauschgiftgeschäften über 10 kg Heroin die Bejahung von Eigennutz bereits dann nahe liegt, wenn schon - wie hier - der hinsichtlich des Handeltreibens nur als Gehilfe abgeurteilte Kurier einen Kurierlohn von 3.000 € erhalten sollte (UA S. 21), ist im vorliegenden Fall ohnehin in den Urteilsgründen ausdrücklich festgehalten, dass die drei revidierenden Angeklagten übereingekommen waren, die "zehn Kilogramm Heroinzubereitung gewinnbringend weiterzuverkaufen" (UA S. 20).

3. Zutreffend hat der Generalbundesanwalt auch darauf hingewiesen, dass das Landgericht rechtsfehlerfrei die verschiedenen Angaben der Angeklagten würdigen durfte.

Soweit die Verteidigung des Angeklagten E. vorträgt, der Angeklagte habe sich früher nur pauschal für unschuldig erklärt, trifft dies für seine haftrichterliche Vernehmung vom 29. Juli 2010 so nicht zu. Dort ließ er sich wie folgt ein: "Wie bereits bei der Polizei gesagt, habe ich nichts mit der Sache zu tun. Ich bin nicht schuldig. Es kann nicht sein, dass in dem Auto, in dem ich mit G. fuhr, Drogenrückstände gefunden wurden" (SAO I Bl. 329).

Nack Rothfuß Hebenstreit

Jäger Sander