Änderung einer Einziehungsanordnung bei doppelter Belastung des Täters einer Steuerhinterziehung durch Vermögensabschöpfung
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte rügte die Einziehungsanordnung über 409.686,20 Euro. Zentral war, ob durch Einziehung und steuerliche Festsetzung eine Doppelbelastung des Täters entsteht und der Einziehungsumfang daher zu reduzieren ist. Der BGH hob die Einziehung über 51.654,10 Euro auf und ordnete eine Einziehung von 358.032,10 Euro an; die übrige Revision blieb unbegründet. Zur Begründung verwies der Senat auf das Verbot der Doppelbelastung und billigkeitsrechtliche Kostenaufteilung.
Ausgang: Revision hinsichtlich Einziehungsumfangs teilweise stattgegeben – Einziehung um 51.654,10 Euro reduziert; sonstige Revision verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Bei der Bemessung des Einziehungsumfangs ist zu berücksichtigen, dass der Täter nicht durch Vermögensabschöpfung und nachfolgende Besteuerung doppelt belastet wird.
Wird sowohl der Wert der Taterträge als auch die durch Steuerverkürzung erzielte Ersparnis tituliert, darf die Einziehung den insgesamt tatsächlich zugeflossenen Betrag nicht übersteigen.
Das Revisionsgericht kann den Einziehungsbetrag nach § 354 Abs. 1 StPO abändern, wenn die Voraussetzungen für die angeordnete Einziehung nicht vorliegen bzw. die Bemessung fehlerhaft ist.
Bei einem insoweit erzielten Teilerfolg kann nach Billigkeit die Staatskasse anteilig an den mit der Einziehung verbundenen notwendigen Auslagen und Gerichtsgebühren zu beteiligen sein (vgl. § 473 Abs. 4 StPO; § 465 Abs. 2 StPO analog).
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Dortmund, 18. Januar 2024, Az: 44 KLs 2/23
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 18. Januar 2024 im Ausspruch über die Einziehung dahin abgeändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 358.032,10 Euro angeordnet ist; die weitergehende Einziehung entfällt. Von den im Verfahren entstandenen Kosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten, die die Einziehung betreffen, hat die Staatskasse 1/8 zu tragen; die insoweit anfallende Gerichtsgebühr wird um 1/8 ermäßigt.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3. Der Angeklagte hat die weiteren Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 1.432 Fällen, Steuerhinterziehung in vier Fällen sowie versuchter Steuerhinterziehung in vier Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und drei Monaten verurteilt sowie die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 409.686,20 Euro angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat nur in Bezug auf die Entscheidung zur Einziehung des Wertes von Taterträgen den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist sie unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
1. Der Senat verringert den Einziehungsbetrag um 51.654,10 Euro entsprechend § 354 Abs. 1 StPO; die darüber hinausgehende Einziehungsanordnung entfällt.
Das Landgericht hat die Anordnung der Einziehung sowohl auf den Wert der Taterträge, die der Angeklagte in Höhe von 358.032,10 Euro als Provisionszahlungen durch seine Betrugstaten erlangte (UA S. 32-143, 181 f.), als auch auf die durch die Nichtabgabe von Umsatz-, Gewerbe- und Einkommensteuererklärungen jeweils in den Veranlagungsjahren 2019, 2020 und 2021 erzielte Ersparnis von Aufwendungen in Höhe von 51.654,10 Euro (Taten Ziffer 1.433, 1.434, 1.435, 1.438; UA S. 145, 146, 182 f.) erstreckt.
Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts darf indes der Täter durch Vermögensabschöpfung und Besteuerung nicht doppelt belastet werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1990 – 1 BvL 4/87 u.a., BVerfGE 81, 228, 239 f.). Dem ist bei Bestimmung des Einziehungsumfangs auch dann Rechnung zu tragen, wenn die Tatbeute als „Substrat“ und zugleich die vom Täter durch nachfolgende Steuerverkürzungen erzielte Ersparnis in Höhe der auf das Erlangte anfallenden Umsatz- und Ertragsteuern im Wege der Titulierung des staatlichen Zahlungsanspruchs abgeschöpft werden sollen; in diesem Fall unterläge sonst ein höherer als der insgesamt zugeflossene Betrag der Einziehung (vgl. BGH, Beschlüsse vom 19. September 2023 – 1 StR 281/23 Rn. 3; vom 5. April 2023 – 1 StR 436/22, BGHR StGB § 73c Satz 1 Erlangtes 8 Rn. 4; vom 10. März 2022 – 1 StR 515/21 Rn. 14; vom 10. August 2021 – 1 StR 399/20 Rn. 41; vom 25. März 2021 – 1 StR 242/20 Rn. 10 und vom 5. September 2019 – 1 StR 99/19, BGHR StGB § 73c Satz 1 Erlangtes 3 Rn. 8-11). Das gilt auch dann, wenn Zahlungen auf eine Einziehungsanordnung in anderen Veranlagungszeiträumen steuerlich wieder in Ansatz gebracht werden können (vgl. BGH, Beschlüsse vom 10. März 2022 – 1 StR 515/21 Rn. 14; vom 10. August 2021 – 1 StR 399/20 Rn. 41 und vom 5. September 2019 – 1 StR 99/19 aaO Rn. 10; jeweils mwN).
2. Mit Blick auf die der Einziehungsanordnung zugrundeliegenden Wertverhältnisse gebietet es die Billigkeit angesichts des insoweit erzielten Teilerfolgs, den Angeklagten teilweise von seinen notwendigen Auslagen und der Gerichtsgebühr zu entlasten (§ 473 Abs. 4 StPO, § 465 Abs. 2 StPO analog, vgl. BGH, Beschlüsse vom 6. Oktober 2021 – 1 StR 311/20 Rn. 9 ff. und vom 25. Februar 2021 – 1 StR 423/20, BGHR StPO § 473 Abs. 4 Quotelung 8 Rn. 6 ff.).
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