Verfahrensrüge bei Ablehnung eines Beweisantrags; Anforderungen an Beweisantrag
KI-Zusammenfassung
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des LG Ellwangen wurden verworfen. Der BGH prüfte Rügen wegen Ablehnung eines Hilfsbeweisantrags und unterbliebener Einholung eines psychiatrischen Gutachtens. Er stellte fest, dass kein Beweisantrag i.S.v. §244 Abs.3 Satz1 StPO vorlag und deshalb kein Verstoß gegen §244 Abs.4 StPO gegeben ist. Ein Beweisantrag muss eine bestimmte Beweistatsache bezeichnen; bloßes Beweisziel genügt nicht.
Ausgang: Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des LG Ellwangen verworfen; Verfahrensrügen wegen Ablehnung des Beweisantrags als unbegründet, weil kein konkreter Beweisantrag vorlag.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Verstoß gegen § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO setzt voraus, dass ein Beweisantrag im Sinne des § 244 Abs. 3 Satz 1 StPO vorgelegen hat.
Ein Beweisantrag erfordert die Behauptung einer bestimmten Beweistatsache, also die Benennung des konkreten tatsächlichen Vorgangs oder Zustands, den das benannte Beweismittel unmittelbar belegen soll.
Die bloße Bezeichnung eines Beweisziels ist für die Wirksamkeit eines Beweisantrags nicht ausreichend; der Vortrag muss erkennen lassen, welche Tatsachen behauptet und mittels des Beweismittels nachgewiesen werden sollen.
Bei Anträgen auf Einholung eines Sachverständigengutachtens ist eine auslegende, aber nicht überspannte Prüfung der Konkretisierung geboten; unbestimmte oder pauschale Konsumangaben genügen nicht, um einen Beweisantrag zu begründen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Vorinstanzen
vorgehend LG Ellwangen, 18. März 2024, Az: 2 KLs 14 Js 12653/23
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ellwangen (Jagst) vom 18. März 2024 werden als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Zu den Verfahrensrügen des Angeklagten F. , mit welchen er die rechtsfehlerhafte Ablehnung eines Hilfsbeweisantrags (§ 244 Abs. 4 Satz 1 StPO) sowie zugleich die Verletzung der Amtsaufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) und des § 246a Abs. 1 Satz 2 StPO infolge der unterbliebenen Einholung eines psychiatrischen Sachverständigengutachtens zum Nachweis seiner Abhängigkeitserkrankung beanstandet, ist ergänzend auszuführen:
Ein Verstoß gegen § 244 Abs. 4 Satz 1 StPO ist schon deshalb nicht gegeben, weil kein Beweisantrag im Sinne der Vorschrift (§ 244 Abs. 3 Satz 1 StPO) vorlag.
Ein Beweisantrag setzt die Behauptung einer bestimmten Beweistatsache voraus. Dies erfordert, dass der tatsächliche Vorgang oder der Zustand bezeichnet wird, der mit dem benannten Beweismittel unmittelbar belegt werden kann. Nicht ausreichend ist die Benennung eines Beweisziels, also der Folgerung, die das Gericht nach Auffassung des Antragstellers aus von ihm nicht näher umschriebenen tatsächlichen Vorgängen oder Zuständen ziehen soll. Ob der Antragsteller eine hinreichend konkrete Beweisbehauptung aufstellt, ist gegebenenfalls durch Auslegung zu ermitteln. Hierbei dürfen keine überspannten Anforderungen gestellt werden. Dies gilt insbesondere für einen Antrag auf Einholung eines Sachverständigengutachtens; denn insoweit ist der Antragsteller vielfach nicht in der Lage, die seinem Beweisziel zugrundeliegenden Vorgänge oder Zustände exakt zu bezeichnen (vgl. zum Ganzen BGH, Beschluss vom 10. Januar 2024 – 6 StR 276/23 Rn. 13 mwN).
Danach handelte es sich bei dem rügegegenständlichen Antrag des Angeklagten F. vom 15. März 2024 nicht um einen Beweisantrag. Denn dieser enthielt keine bestimmte Behauptung betreffend die tatsächlichen Voraussetzungen seines Betäubungsmittelkonsums. Der nicht näher konkretisierte Vortrag, der Angeklagte habe „regelmäßig selbst Captagon Tabletten konsumiert“, genügt dafür nicht. Das – auch nur im Wege der Auslegung erkennbare – Vorbringen, der Angeklagte habe an einer einen Hang im Sinne des § 64 StGB begründenden Abhängigkeitserkrankung gelitten, bezeichnet lediglich das Beweisziel des Antragstellers (vgl. zur Abgrenzung bei beantragtem Sachverständigenbeweis BGH, Beschluss vom 10. April 2019 – 4 StR 25/19 Rn. 4 ff.; Urteil vom 9. Juli 2015 – 3 StR 516/14 Rn. 15 f.). Im Übrigen nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts Bezug.
Fischer Leplow Allgayer
Munk Welnhofer-Zeitler