Revision verworfen; Steuerhinterziehung in Fall 10 aus Schuldspruch gestrichen
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG Kiel ein. Der BGH stellt fest, dass im Fall 10 fälschlich eine tateinheitlich begangene Steuerhinterziehung verurteilt wurde und fasst den Schuldspruch dahingehend neu. Die Revision wird sonst als unbegründet verworfen; der Strafausspruch bleibt unverändert, da die Strafzumessung auf anderen, rechtsfehlerfrei festgestellten Taten beruhte. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; Schuldspruch in Fall 10 wegen Steuerhinterziehung gestrichen, Strafe unverändert
Abstrakte Rechtssätze
Revisionsgerichte dürfen den Schuldspruch im Revisionsverfahren berichtigen, wenn sich aus den Urteilsgründen ergibt, dass ein Tatbestand fälschlich einbezogen wurde.
Entfällt eine wegen Tateinheit verurteilte Nebenstraftat, kann der Strafausspruch trotz Wegfalls unverändert bleiben, wenn ausgeschlossen ist, dass die Einzelstrafe bei Wegfall der Tat niedriger ausgefallen wäre (§ 354 Abs. 1 StPO analog).
Eine Verurteilung wegen Steuerstraftaten setzt voraus, dass das Urteil die konkrete tatbestandliche Grundlage und das verfolgte Verhalten hinreichend feststellt; fehlt eine solche Feststellung, kann die Verurteilung nicht aufrechterhalten werden.
Die Revision ist als unbegründet zurückzuweisen, wenn das Revisionsgericht keine entscheidungserheblichen Rechtsfehler feststellt; die Ausführungen der Generalbundesanwaltschaft können die Verwerfung stützen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Vorinstanzen
vorgehend LG Kiel, 31. Mai 2023, Az: 9 KLs 544 Js 51512/21
Tenor
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 31. Mai 2023 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Schuldspruch wie folgt neu gefasst wird:
Der Angeklagte ist schuldig des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in 69 Fällen, davon in 62 Fällen in Tateinheit mit Steuerhinterziehung und mit Betrug.
2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Der Senat fasst den Schuldspruch neu; die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Steuerhinterziehung im Fall 10 der Urteilsgründe entfällt. Das Landgericht hat in seinen Urteilsgründen (UA S. 17) ausgeführt, dass es im Schuldspruch fälschlicherweise eine tateinheitlich begangene Steuerhinterziehung zu viel ausgeurteilt hat. Dies trifft zu; denn im Fall 10 der Urteilsgründe war die Nichtabgabe einer Lohnsteuervoranmeldung für das letzte Quartal 2017 nicht Gegenstand der Verurteilung. Dies lässt den Strafausspruch unberührt. Da das Landgericht bei dieser Tat nur die – rechtsfehlerfrei festgestellten – nicht abgeführten Beiträge zur SOKA-Bau und vorenthaltenen Sozialversicherungsbeiträge seiner Strafzumessung zugrunde gelegt hat (vgl. auch UA S. 5), schließt der Senat aus, dass die Einzelstrafe beim Wegfall der tateinheitlichen Verurteilung wegen Steuerhinterziehung geringer ausgefallen wäre (§ 354 Abs. 1 StPO analog).
Im Übrigen ist die Revision des Angeklagten aus den vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift ausgeführten Gründen unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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