Revision verworfen — Verfahrensrüge wegen unvollständiger Mitteilung (§109 JGG) unzulässig
KI-Zusammenfassung
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg wird vom BGH als unbegründet verworfen. Kernrüge betrifft einen Verstoß gegen §109 Abs.1 Satz5 JGG; der Senat hält die Verfahrensrüge für unzulässig, weil die Revision den angefochtenen Beschluss nicht vollständig mitteilte. Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels und die notwendigen Auslagen des Nebenklägers zu tragen.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Aschaffenburg als unbegründet verworfen; Verfahrensrüge wegen unvollständiger Mitteilung unzulässig
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verfahrensrüge ist unzulässig, wenn die Revision den angefochtenen Beschluss nicht vollständig mitteilt, insbesondere wenn entscheidungserhebliche Teile der Beschlussgründe fehlen.
Soweit eine Rüge einen Verstoß gegen §109 Abs.1 Satz5 JGG geltend macht, setzt ihre Zulässigkeit voraus, dass die Revisionsschrift den Teil des landgerichtlichen Beschlusses wiedergibt, der sich mit den Voraussetzungen dieser Vorschrift auseinandersetzt.
Die Verwerfung einer Revision als unbegründet führt dazu, dass der Beschwerdeführer die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen hat.
Formelle Mitteilungs- und Vollständigkeitsanforderungen an die Revisionsbegründung dienen der Überprüfbarkeit behaupteter Verfahrensmängel und sind für die Zulässigkeit prozessualer Rügen maßgeblich.
Vorinstanzen
vorgehend LG Aschaffenburg, 11. April 2025, Az: KLs 206 Js 9693/24 jug
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Aschaffenburg vom 11. April 2025 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Ergänzend bemerkt der Senat:
Soweit der Beschwerdeführer einen Verstoß gegen § 109 Abs. 1 Satz 5 JGG rügt, ist die Verfahrensrüge bereits deshalb unzulässig, weil die Revision den Beschluss des Landgerichts, mit dem der Antrag der Verteidigung auf Ausschluss der Öffentlichkeit für die gesamte Hauptverhandlung abgelehnt worden ist, nicht vollständig mitgeteilt hat; insbesondere wird der Teil der Beschlussgründe, in dem sich das Landgericht mit den Voraussetzungen des § 109 Abs. 1 Satz 5 JGG auseinandersetzt, verschwiegen.
Jäger Wimmer Bär Ri'inBGH Welnhofer-Zeitlerist urlaubsbedingt ortsab-wesend und daher gehindertzu unterschreiben. Leplow Jäger