Revision verworfen; Schuldspruch als Beihilfe zu mehreren Diebstählen und Sachbeschädigungen klargestellt
KI-Zusammenfassung
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG Heidelberg wird als unbegründet verworfen. Der BGH fasst den Schuldspruch neu: Der Angeklagte ist der Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl, der Beihilfe zum schweren Wohnungseinbruchdiebstahl und der Beihilfe zur Sachbeschädigung in sechs Fällen schuldig. Der Senat betont die Klarheit der Urteilsformel (§ 260 Abs. 4 S. 5 StPO) und stellt heraus, dass es bei der rechtlichen Würdigung um Beihilfe, nicht Täterschaft, geht. Der Angeklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; Schuldspruch inhaltlich präzisiert und Kosten dem Angeklagten auferlegt.
Abstrakte Rechtssätze
Die Urteilsformel ist so zu fassen, dass ohne Weiteres erkennbar ist, in wie vielen Einzelfällen der Angeklagte verurteilt worden ist; dabei gebietet § 260 Abs. 4 S. 5 StPO eine einfache und klare Formulierung.
Bei tateinheitlich zusammentreffenden Verletzungen desselben Gesetzes soll das Tatgericht vermeiden, diese mehrfach in der Urteilsformel auszubuchstabieren, weil dies die Urteilsformel unübersichtlich macht.
Der Schuldspruch kann inhaltlich dahin zu präzisieren sein, ob gegen eine Person Täterschaft oder Beihilfe verwirklicht worden ist; unklare oder missverständliche Formulierungen sind zu berichtigen.
Wird die Revision als unbegründet verworfen, hat der Angeklagte in der Regel die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (vgl. § 349 Abs. 2 StPO).
Vorinstanzen
vorgehend LG Heidelberg, 8. März 2024, Az: 1 KLs 470 Js 31110/22
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Heidelberg vom 8. März 2024 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO). Jedoch wird der Schuldspruch dahin neu gefasst, dass der Angeklagte der Beihilfe zum schweren Bandendiebstahl in Tateinheit mit Beihilfe zum schweren Wohnungseinbruchdiebstahl und mit Beihilfe zur Sachbeschädigung in sechs Fällen schuldig ist.
Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Der Senat stellt den Schuldspruch in zweierlei Hinsicht klar:
Zum einen soll die Urteilsformel so einfach und klar wie möglich gehalten werden (vgl. § 260 Abs. 4 Satz 5 StPO). Dies beinhaltet vor allem, dass ohne Weiteres zu erkennen ist, in wie vielen Einzelfällen der Angeklagte verurteilt worden ist, mit anderen Worten: Dem Schuldspruch soll unschwer zu entnehmen sein, wie viele verhängte Einzelstrafen in der Strafzumessung zu erwarten sind. Die Urteilsformel wird hingegen regelmäßig unübersichtlich, wenn das Tatgericht mehrmalige Verletzungen desselben Gesetzes innerhalb einer materiellrechtlichen Tat (§ 52 Abs. 1 Alternative 2 StGB) ausformuliert, und zwar insbesondere dann, wenn diese tateinheitlich zusammentreffenden Verstöße wie hier von Tat zu Tat differieren.
Zum anderen ist klarzustellen, dass der Angeklagte nicht nur bezüglich des schweren Bandendiebstahls (§ 244a Abs. 1 StGB), sondern auch bezüglich des schweren Wohnungseinbruchdiebstahls (§ 244 Abs. 4 StGB) und der Sachbeschädigung der Beihilfe (§ 27 StGB), nicht etwa der Täterschaft schuldig ist; davon ist das Landgericht in seiner rechtlichen Würdigung und Strafzumessung rechtsfehlerfrei ausgegangen.
Jäger Bär Leplow
Allgayer Munk