Revisionen verworfen — Rüge zur Hinweispflicht und 'Alter des Verfahrens' unzureichend
KI-Zusammenfassung
Die Kammer verwarf die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I als unbegründet. Streitpunkt war insbesondere, ob im Vorgespräch das „Alter des Verfahrens“ als strafmildernder Umstand hinreichend berücksichtigt bzw. gerügt wurde. Der BGH stellte fest, dass die Rügen unzureichend substantiiert und nicht durch Aktenbelege nach § 344 Abs. 2 StPO gestützt waren; zudem hätte bei anderem Verfahrensstand die geeignete Rügeart (Inbegriffs- oder Aufklärungsrüge) erhoben werden müssen. Jeder Beschwerdeführer trägt die Kosten seines Rechtsmittels.
Ausgang: Revisionen gegen das Urteil des LG München I als unbegründet verworfen; Rügen zur Hinweispflicht und zum 'Alter des Verfahrens' nicht substantiiert bzw. nicht mit Aktenbelegen belegt
Abstrakte Rechtssätze
Die Beanstandung einer Verletzung der Hinweispflicht (§ 265 Abs. 2 Nr. 2 StPO) ist nur wirksam, wenn der Beschwerdeführer substantiiert darlegt, welches entscheidungserhebliche Vorbringen übergangen worden sein soll.
Soweit ein mildernder Umstand wie das "Alter des Verfahrens" geltend gemacht wird, ist die Rüge je nach Umstand entweder als Inbegriffsrüge (§ 261 StPO) oder als Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO) zu erheben.
Behauptungen über den Inhalt von Verfahrensakten sind in der Revision durch geeignete Aktenbelege zu belegen; fehlt ein solcher Beleg, führt dies zur Unbegründetheit der Rüge (§ 344 Abs. 2 StPO).
Eine Mitteilung der Staatsanwaltschaft, die nicht die konkret verfahrensgegenständlichen Taten betrifft, begründet allein keine tragfähige Rüge hinsichtlich der Einleitung oder des Alters des Verfahrens.
Vorinstanzen
vorgehend LG München I, 11. Mai 2023, Az: 6 KLs 320 Js 168951/19
nachgehend BGH, 21. Februar 2024, Az: 1 StR 334/23, Beschluss
nachgehend BGH, 21. Februar 2024, Az: 1 StR 334/23, Beschluss
Tenor
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 11. Mai 2023 werden als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Zur Revision des Angeklagten S. ist ergänzend auszuführen:
Es kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer angesichts der fehlenden Präzisierung des „Alter[s] des Verfahrens“ als eines strafbestimmenden mildernden Umstands (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO) im Vorgespräch vom 1. Februar 2023 die Feststellung des Landgerichts, das Verfahren gegen ihn sei erst im April 2021 eingeleitet worden (UA S. 47), statt mit der Beanstandung der Verletzung der Hinweispflicht (§ 265 Abs. 2 Nr. 2 StPO) allein mit einer Inbegriffs- (§ 261 StPO für den Fall, dass das Schreiben der Staatsanwaltschaft vom 5. September 2019 Gegenstand der Hauptverhandlung geworden ist) oder mit einer Aufklärungsrüge (§ 244 Abs. 2 StPO für den gegenteiligen Fall) hätte angreifen müssen. Die Verfahrensbeanstandung versagt jedenfalls deswegen, weil, was der Beschwerdeführer nicht verkennt, das genannte Schreiben zur Bekanntgabe des Strafverfahrens nicht die beiden verfahrensgegenständlichen Betrugstaten aus dem Zeitraum Februar 2018 bis April 2018 zu Lasten des Geschädigten K. umfasst, sondern allein frühere Taten betrifft. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, „die abgeurteilten Tatvorwürfe“ seien gleichwohl „am Tag der Einleitungsmitteilung bereits zum Gegenstand dieses mehrere Tatvorwürfe umfassenden Verfahrens gemacht worden“ (Revisionsbegründung S. 48), fehlt hierzu jeglicher Aktenbeleg (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). Jedenfalls vor diesem Hintergrund hätte er auch die Verfahrensvorgänge aus dem April 2021 mitteilen müssen.
Jäger Bellay Fischer Bär Leplow
Berichtigungsbeschluss vom 21. Februar 2024
Der Beschluss des Senats vom 18. Oktober 2023 wird wegen eines offensichtlichen Fassungsversehens dahin berichtigt, dass die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 12. Mai 2023 als unbegründet verworfen worden sind (§ 349 Abs. 2 StPO).
Jäger Bellay Fischer Bär Leplow