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BGH·1 StR 332/25·07.01.2026

Anhörungsrüge gegen Verwerfungsbeschluss (§349 StPO) zurückgewiesen

StrafrechtStrafprozessrechtStrafvollstreckungsrechtzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Verurteilte erhob Anhörungsrüge gegen einen Beschluss, mit dem seine Revision als unbegründet verwerfend zurückgewiesen und 90 von 300 Tagessätzen als zur Kompensation einer Verfahrensverzögerung vollstreckt erklärt wurden. Das Gericht wies die Rüge zurück, weil kein Verstoß gegen das rechtliche Gehör vorliegt. Der Senat hatte die Urteilsgründe geprüft und die umfassenden Ausführungen der Generalbundesanwaltschaft übernommen; eine weitergehende Begründung ist bei Verwerfung nach §349 Abs.2 StPO nicht erforderlich.

Ausgang: Anhörungsrüge des Verurteilten gegen Verwerfungsbeschluss nach §349 Abs.2 StPO als unbegründet zurückgewiesen (auf Kosten des Verurteilten).

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anhörungsrüge ist nur dann begründet, wenn substantiiert dargelegt wird, welche entscheidungserheblichen Vorbringen das Gericht übergangen hat oder inwiefern das rechtliche Gehör verletzt wurde.

2

Ein Verwerfungsbeschluss der Revision nach §349 Abs.2 StPO bedarf keiner gesonderten Begründung; das Fehlen eigener Ausführungen des Senats zu einzelnen Revisionsvorbringen begründet allein noch keine Gehörsverletzung.

3

Die Übernahme und Zugrundelegung der in der Antragsschrift der Generalbundesanwaltschaft dargestellten Erwägungen durch den Senat kann eine gesonderte Beantwortung der Revisionsvorbringen ersetzen.

4

Der Senat verletzt das rechtliche Gehör nicht, wenn er die Urteilsgründe vollumfänglich geprüft und auf dieser Grundlage die Revision als unbegründet verworfen hat, ohne jede einzelne Rüge im Beschluss wiederzugeben.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 20. August 2025, Az: 1 StR 332/25, Beschluss

vorgehend LG Kaiserslautern, 11. April 2025, Az: 2 KLs 6065 Js 8748/15, Urteil

Tenor

Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 19. Dezember 2025 gegen den Beschluss des Senats vom 20. August 2025 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Senat hat die Revision des Verurteilten mit Beschluss vom 20. August 2025 mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass von der gegen ihn verhängten Gesamtgeldstrafe über 300 Tagessätze 90 Tagessätze zur Kompensation einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung als vollstreckt gelten. Hiergegen hat der Verurteilte mit Schreiben seines Verteidigers vom 19. Dezember 2025, eingegangen beim Bundesgerichtshof am selben Tag, Anhörungsrüge erhoben. Darin wird moniert, der Verwerfungsbeschluss des Senats verhalte sich nicht zu dem Revisionsvorbringen zu der aus der Sicht der Revision rechtsfehlerhaften Schätzung des Lohnvolumens durch das Landgericht und verletze daher den Anspruch des Verurteilten auf rechtliches Gehör.

2

Der zulässige Rechtsbehelf hat in der Sache keinen Erfolg, weil der Beschluss rechtliches Gehör nicht verletzt hat. Der Senat hat bei seiner Entscheidung weder Verfahrensstoff verwertet, zu dem der Revisionsführer nicht gehört worden wäre, noch zu berücksichtigendes Vorbringen übergangen. Er hat auf die erhobene Sachrüge die Urteilsgründe vollumfänglich überprüft.

3

Aus dem Umstand, dass der Senat in dem angefochtenen Beschluss keine Ausführungen zu dem Revisionsvorbringen des Angeklagten zum Schuld- und Strafausspruch und damit auch zur Schätzung des Lohnvolumens durch das Landgericht gemacht hat, kann nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs geschlossen werden. Der Senat hat das Rechtsmittel insoweit – wie sich aus dem Beschluss ergibt – nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen. Die Vorschrift des § 349 Abs. 2 StPO sieht indes keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor. Das gilt selbst dann, wenn – erstmals – in einer Gegenerklärung zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts die Sachrüge näher begründet wird (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschlüsse vom 21. November 2019 – 1 StR 563/18 Rn. 4 und vom 23. November 2022 – 5 StR 184/22 Rn. 3; jeweils mwN). Hier hat der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 24. Juli 2025 umfassend zu dem Revisionsvorbringen des Verurteilten, das er zunächst in der Gegenerklärung und nunmehr in seiner Anhörungsrüge lediglich wiederholt hat, Stellung genommen. Dies hat sich der Senat zu eigen gemacht. Einer weiteren Begründung bedurfte es vor diesem Hintergrund nicht.

JägerWimmerWelnhofer-Zeitler
FischerLeplow