Anhörungsrüge nach § 356a StPO gegen Verwerfung der Revision zurückgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Verurteilte richtete eine Anhörungsrüge (§ 356a StPO) gegen den Beschluss des Senats vom 17.11.2022, mit dem seine Revision verworfen worden war. Der Senat hält offen, ob die Rüge fristgerecht bekannt gegeben und glaubhaft gemacht wurde, sieht sie jedoch jedenfalls als unbegründet an. Es liegt keine Gehörsverletzung vor; die Begründungspflicht des verwerfenden Beschlusses ist begrenzt. Die Kostenentscheidung erfolgt nach § 465 Abs. 1 StPO.
Ausgang: Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen die Verwerfung der Revision wird als unbegründet zurückgewiesen; Kosten trägt der Verurteilte.
Abstrakte Rechtssätze
Die Anhörungsrüge nach § 356a StPO setzt die Mitteilung und Glaubhaftmachung des Zeitpunkts der Kenntniserlangung voraus, damit die Einhaltung der Wochenfrist überprüfbar ist.
Eine Gehörsverletzung liegt nicht vor, wenn das Gericht den Revisionsvortrag geprüft und gewürdigt hat, ihn aber nicht für durchgreifend erachtet.
§ 349 Abs. 2 StPO begründet keine Verpflichtung zur ausführlichen Begründung eines die Revision verwerfenden Beschlusses; die maßgeblichen Gründe können sich aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und der Antragsschrift des Generalbundesanwalts ergeben.
Die Kostenentscheidung über die Anhörungsrüge richtet sich nach § 465 Abs. 1 StPO; bei Zurückweisung trägt der Antragsteller die Kosten.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 17. November 2022, Az: 1 StR 332/22
vorgehend LG Augsburg, 18. Mai 2022, Az: 14 KLs 210 Js 117118/21
Tenor
Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Beschluss des Senats vom 17. November 2022 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Gründe
Der Senat hat die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Augsburg vom 18. Mai 2022 mit Beschluss vom 17. November 2022 als unbegründet verworfen. Mit Schreiben vom 27. November 2022 hat der Verurteilte sich gegen diese Entscheidung gewandt. Das Schreiben ist inhaltlich als Gehörsrüge nach § 356a StPO zu werten.
Es kann dahinstehen, ob der Rechtsbehelf im Hinblick darauf unzulässig ist, dass der Zeitpunkt der Kenntniserlangung im Sinne des § 356a Satz 2 StPO nicht mitgeteilt und glaubhaft gemacht (§ 356a Satz 3 StPO) wurde, so dass die Einhaltung der Wochenfrist nicht ohne Weiteres nachprüfbar ist.
Der Rechtsbehelf ist jedenfalls unbegründet; es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs (§ 356a StPO) vor. Der Senat hat weder zum Nachteil des Verurteilten Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen dieser nicht gehört worden wäre, noch hat er zu berücksichtigendes entscheidungserhebliches Vorbringen des Verurteilten übergangen oder in sonstiger Weise dessen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt. Der Senat hat bei seiner Entscheidung den Revisionsvortrag des Verurteilten, soweit dieser in zulässiger Weise angebracht war, in vollem Umfang bedacht und gewürdigt, ihn aber nicht für durchgreifend erachtet.
Aus dem Umstand, dass der Senat die Verwerfung der Revision nicht ausführlich begründet hat, kann nicht auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs geschlossen werden. § 349 Abs. 2 StPO sieht keine Begründung des die Revision verwerfenden Beschlusses vor. Bei diesem Verfahrensgang ergeben sich die für die Zurückweisung des Rechtsmittels maßgeblichen Gründe mit ausreichender Klarheit aus den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils und dem Inhalt der Antragsschrift des Generalbundesanwalts (vgl. u.a. Senatsbeschlüsse vom 5. Mai 2014 – 1 StR 82/14 Rn. 6 und vom 3. Dezember 2013 – 1 StR 521/13 Rn. 18 mwN). Eine weitere Begründungspflicht für letztinstanzliche, mit ordentlichen Rechtsmitteln nicht mehr anfechtbare Entscheidungen besteht nicht (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 23. August 2005 – 2 BvR 1066/05 Rn. 4).
Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO (vgl. u.a. Senatsbeschluss vom 5. Mai 2014 aaO Rn. 9 mwN).
| Jäger | Leplow | Munk | |||
| Bär | Allgayer |