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BGH·1 StR 33/20·12.05.2020

Verwerfung der Revision nach Hauptverhandlung als offensichtlich unbegründet

VerfahrensrechtStrafprozessrechtRechtsmittelrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen das Urteil des LG München I ein. Das BGH entschied, die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen. Die Entscheidung erfolgte nach Hauptverhandlung; die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Ausgang: Revision der Staatsanwaltschaft als offensichtlich unbegründet verworfen; Kosten dem Staatskasse auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision kann nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen werden, wenn sie offensichtlich unbegründet ist.

2

Eine Revision ist offensichtlich unbegründet, wenn bei summarischer Prüfung keine hinreichende Aussicht besteht, das angefochtene Urteil erfolgreich anzugreifen.

3

Die Feststellung der offensichtlichen Unbegründetheit der Revision nach § 349 Abs. 2 StPO ist auch nach Durchführung der Hauptverhandlung möglich.

4

Wird die Revision verworfen, kann das Gericht die Kosten des Rechtsmittels sowie die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegen.

Relevante Normen
§ 349 Abs 2 StPO§ 349 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG München I, 6. September 2019, Az: 124 Js 216143/17 - 2 Ks

Tenor

1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 6. September 2019 wird verworfen.

2. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.

Von Rechts wegen

Gründe

1

Die Revision der Staatsanwaltschaft ist offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

RaumHohoffPernice
JägerLeplow