Verwerfung der Revision nach Hauptverhandlung als offensichtlich unbegründet
KI-Zusammenfassung
Die Staatsanwaltschaft legte Revision gegen das Urteil des LG München I ein. Das BGH entschied, die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet zu verwerfen. Die Entscheidung erfolgte nach Hauptverhandlung; die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Ausgang: Revision der Staatsanwaltschaft als offensichtlich unbegründet verworfen; Kosten dem Staatskasse auferlegt
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision kann nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen werden, wenn sie offensichtlich unbegründet ist.
Eine Revision ist offensichtlich unbegründet, wenn bei summarischer Prüfung keine hinreichende Aussicht besteht, das angefochtene Urteil erfolgreich anzugreifen.
Die Feststellung der offensichtlichen Unbegründetheit der Revision nach § 349 Abs. 2 StPO ist auch nach Durchführung der Hauptverhandlung möglich.
Wird die Revision verworfen, kann das Gericht die Kosten des Rechtsmittels sowie die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen der Staatskasse auferlegen.
Vorinstanzen
vorgehend LG München I, 6. September 2019, Az: 124 Js 216143/17 - 2 Ks
Tenor
1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 6. September 2019 wird verworfen.
2. Die Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch entstandenen notwendigen Auslagen werden der Staatskasse auferlegt.
Von Rechts wegen
Gründe
Die Revision der Staatsanwaltschaft ist offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
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