Revision: Teilfreispruch wegen fehlender Überzeugung bei gefährlicher Körperverletzung
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte rügt sachliche Rechtsfehler gegen das Urteil des Landgerichts Traunstein. Zentrale Frage war, ob das Gericht von seiner Beteiligung an einer gefährlichen Körperverletzung überzeugt war und ob bei mehreren angeklagten Taten ein Teilfreispruch geboten ist. Der BGH ergänzt das Urteil und spricht den Angeklagten insoweit frei; die sonstige Revision wird verworfen. Kostenentscheidungen wurden entsprechend getroffen.
Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Teilfreispruch wegen fehlender Überzeugung bei einer Tat; übrige Rügen verworfen
Abstrakte Rechtssätze
Bei unverändert zugelassener Anklage, die mehrere selbständige Taten umfasst, ist der Angeklagte hinsichtlich der Tat freizusprechen, von der das Gericht nicht überzeugt ist; dadurch wird der Eröffnungsbeschluss erschöpft.
Eine Revision führt nur dann zu einer Änderung des Schuldspruchs, wenn Rechtsfehler der Vorinstanz nachgewiesen sind; ist ein Teilfreispruch geboten, ergänzt der Revisionssenat das Urteil entsprechend.
Die Verhängung einer Einheitsjugendstrafe bleibt bestehen, sofern die zugrundeliegenden Erwägungen der Vorinstanz rechtsfehlerfrei sind und die Rügen dies nicht substantiiert erschüttern.
Einwendungen in der Gegenerklärung genügen nicht zur Aufhebung oder Abänderung der Jugendstrafe, wenn sie die rechtsfehlerfreien Erwägungen des Tatrichters nicht konkret und überzeugend angreifen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Traunstein, 27. März 2024, Az: 1 KLs 201 Js 802/23 jug
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 27. März 2024 dahin ergänzt, dass der Angeklagte im Übrigen freigesprochen wird (gefährliche Körperverletzung zu Lasten des Nebenklägers T. ); insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3. Der Angeklagte hat die weiteren Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung unter Einbeziehung der jugendgerichtlichen Ahndungen aus einem anderen Urteil zu einer Einheitsjugendstrafe von neun Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts beanstandet, führt nur zu der aus der Beschlussformel ersichtlichen Urteilsergänzung (§ 349 Abs. 4, § 354 Abs. 1 Variante 1 StPO). Im Wesentlichen ist sein Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO); auch die Einwendungen in der Gegenerklärung gegen die Verhängung einer Jugendstrafe vermögen die rechtsfehlerfreien Erwägungen des Landgerichts hierzu nicht zu entkräften.
Das Landgericht hat aber rechtsfehlerhaft von einem Teilfreispruch abgesehen, soweit es sich – wie dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe zu entnehmen ist – nicht von einer Beteiligung des Angeklagten an der gefährlichen Körperverletzung zu Lasten des Nebenklägers T. zu überzeugen vermocht hat. Die unverändert zugelassene Anklage hat dem Angeklagten zwei Taten (§ 53 Abs. 1 StGB) vorgeworfen. Das Landgericht hätte daher den Angeklagten, um den Eröffnungsbeschluss zu erschöpfen, teilweise freisprechen müssen (vgl. zum Mitangeklagten A. UA S. 37 f. und im Übrigen BGH, Urteil vom 11. Juli 2019 – 1 StR 634/18, BGHSt 64, 152 Rn. 25; Beschlüsse vom 30. Mai 2017 – 5 StR 135/17 Rn. 2 und vom 19. April 2016 – 3 StR 3/16 Rn. 2; jeweils mwN). Der Senat holt dies nach.
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