Revisionsrücknahme nach Verwerfung der Revision als gegenstandslos
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte reichte eine Revisionsrücknahme ein, die beim BGH am 17. Oktober 2024 einging. Der Senat hatte die Revision bereits mit Beschluss vom 18. September 2024 weitgehend verworfen (§ 349 Abs. 2, 4 StPO), der am 15. Oktober 2024 der Geschäftsstelle vorlag. Weil dieser Beschluss die Rechtskraft des Landgerichtsurteils herbeiführte, war die spätere Rücknahme gegenstandslos. Der Beschluss ist damit unabänderlich.
Ausgang: Die Revisionsrücknahme ist gegenstandslos, da die Revision zuvor durch Senatsbeschluss weitgehend verworfen und damit die Rechtskraft des Urteils herbeigeführt wurde.
Abstrakte Rechtssätze
Die Rücknahme der Revision ist gegenstandslos, wenn das Revisionsgericht vor dem Zugang der Rücknahme bereits mit unanfechtbarem Beschluss die Revision verworfen hat und dadurch die Rechtskraft des angefochtenen Urteils eintritt.
Ein Senatsbeschluss, der die Rechtskraft des angefochtenen Urteils unmittelbar herbeiführt, ist unabänderlich, sobald er mit den erforderlichen Unterschriften abgeschlossen und der Geschäftsstelle zugegangen ist.
Für die Wirksamkeit einer Revisionsrücknahme ist der Zugang beim Revisionsgericht maßgeblich; nach Eintritt der durch Beschluss bewirkten Rechtskraft kann die Rücknahme das Verfahren nicht mehr ändern.
§ 349 Abs. 2 und 4 StPO ermöglichen die Verwerfung der Revision und führen, soweit sie die Rechtskraft des Urteils bewirken, zum Außerkrafttreten späterer Verfahrenshandlungen des Beschwerdeführers.
Vorinstanzen
vorgehend BGH, 18. September 2024, Az: 1 StR 329/24, Beschluss
vorgehend LG Kassel, 6. März 2024, Az: 2 KLs 5603 Js 19347/20
Tenor
Die Zurücknahme der Revision ist gegenstandslos.
Gründe
Die Revisionsrücknahme des Angeklagten ist erst am 17. Oktober 2024 beim Bundesgerichtshof eingegangen und damit gegenstandslos. Denn der Senat hatte bereits mit Beschluss vom 18. September 2024 das Rechtsmittel gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 6. März 2024 weitgehend verworfen (§ 349 Abs. 2 und 4 StPO) und dieser Senatsbeschluss war mit allen Unterschriften am 15. Oktober 2024 zur Geschäftsstelle gelangt. Der Senatsbeschluss ist unabänderlich, weil er die Rechtskraft des angefochtenen Urteils unmittelbar herbeigeführt hat (vgl. BGH, Beschluss vom 19. April 2023 – 1 StR 47/23 Rn. 2 mwN).
| Fischer | Leplow | Welnhofer-Zeitler | |||
| Bär | Munk |