Revision: Einstellung von Verurteilungen wegen fehlender Anklageangaben bei Vorenthalten von Arbeitsentgelt
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen ein LG-Urteil u. a. wegen Betrugs, Vorteilsannahme, Steuerhinterziehung und Vorenthalten/Veruntreuen von Arbeitsentgelt ein. Der BGH stellte das Verfahren insoweit ein, als drei Verurteilungen für die Monate Aug., Sep. und Nov. 2020 nicht in den zugelassenen Anklagen enthalten waren. Der Mangel der Anklage konnte nicht durch einen Hinweises des Vorsitzenden geheilt werden; die übrigen Verurteilungen wurden bestätigt bzw. abgeändert. Die Gesamtfreiheitsstrafe blieb trotz Wegfalls der drei Einzelstrafen unverändert.
Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Verurteilungen in drei Fällen wegen fehlender Anklageangaben eingestellt, übrige Verurteilungen bestätigt/abgeändert; weitergehende Revision verworfen.
Abstrakte Rechtssätze
Bei Taten nach § 266a StGB sind die konkret betroffenen Beitragsmonate im Anklagesatz anzugeben; fehlen diese Angaben, liegt ein Verfahrenshindernis vor, das zur Einstellung der betreffenden Taten führt.
Eine Nachtragsanklage ist erforderlich, um prozessuale Taten außerhalb der zugelassenen Anklage zu erfassen; ohne Nachtragsanklage sind solche Taten nicht strafprozessual verfolgbar.
Hinweise des Vorsitzenden nach § 265 StPO heilen eine unzureichende Konkretisierung des Anklagesatzes (etwa fehlende Monatsangaben bei § 266a StGB) nicht, wenn die Anklage substantielle Angaben vermissen lässt.
Die Aufhebung einzelner Verurteilungen wegen eines Verfahrenshindernisses führt nicht zwingend zu einer Herabsetzung der Gesamtfreiheitsstrafe; der Senat prüft analog § 354 Abs. 1 StPO, ob ohne die entfallenen Einzelstrafen eine niedrigere Gesamtstrafe zu erwarten gewesen wäre.
Vorinstanzen
vorgehend LG Kassel, 6. März 2024, Az: 2 KLs 5603 Js 19347/20
nachgehend BGH, 12. November 2024, Az: 1 StR 329/24, Beschluss
Tenor
1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kassel vom 6. März 2024 wird
a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte in den Fällen 23 bis 25 der Urteilsgründe (Vorenthalten und Veruntreuen von Arbeitsentgelt für die Monate August, September und November 2020) verurteilt worden ist; insoweit hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen;
b) das vorgenannte Urteil dahin abgeändert, dass der Angeklagte des Betrugs in fünf Fällen, der Vorteilsannahme in sechs Fällen, der Steuerhinterziehung in zwei Fällen sowie des Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in acht Fällen schuldig ist.
2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.
3. Der Angeklagte hat die weiteren Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betrugs in fünf Fällen, wegen Vorteilsannahme in sechs Fällen, wegen Steuerhinterziehung in zwei Fällen sowie wegen Vorenthaltens und Veruntreuens von Arbeitsentgelt in elf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren unter Aussetzung der Strafvollstreckung zur Bewährung verurteilt und Einziehungsentscheidungen getroffen. Die gegen seine Verurteilung gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten hat wegen des Verfahrenshindernisses einer fehlenden Anklage den aus der Beschlussformel ersichtlichen geringen Erfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Wesentlichen ist das Rechtsmittel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
a) Der Verurteilung in den Fällen 23 bis 25 der Urteilsgründe steht entgegen, dass die Monate August, September und November 2020, jeweils selbständige prozessuale Taten (§ 264 Abs. 1 StPO), nicht von den beiden – am 4. Januar 2024 wirksam zugelassenen – Anklagen umfasst sind. Denn bei den Taten des § 266a StGB sind die betroffenen Beitragsmonate im Anklagesatz anzugeben (BGH, Urteile vom 11. März 2020 – 2 StR 478/19, BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 28 Rn. 11 und vom 9. Januar 2018 – 1 StR 370/17, BGHR StPO § 200 Abs. 1 Satz 1 Tat 27 Rn. 11 ff., 15 mwN; Beschluss vom 12. April 2018 – 5 StR 538/17 Rn. 3 mwN). Eine Nachtragsanklage ist nicht erhoben worden. Insoweit ist das Verfahren einzustellen. Der nach § 265 StPO am 22. Februar 2024 erteilte Hinweis des Vorsitzenden vermag diesen Mangel nicht zu heilen; der eingangs des Anklagesatzes vom 26. Oktober 2023 genannte Zeitraum hilft bereits deswegen nicht weiter, weil er sich bezüglich des Endes („31.12.2020“) auf die Verkürzung der Lohnsteuer bezieht.
b) Dies lässt indes die Gesamtfreiheitsstrafe unberührt. Der Senat schließt aus (§ 354 Abs. 1 StPO analog), dass das Landgericht ohne die drei entfallenden Einzelgeldstrafen eine niedrigere Strafe verhängt hätte. Denn der Zusammenzug der verbleibenden Einzelstrafen erweist sich, ausgehend von einer Einsatzfreiheitsstrafe von elf Monaten, weiterhin als sehr straff.
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