Verwerfung der Revision des Nebenklägers mangels Präzisierung (§ 400, § 349 StPO)
KI-Zusammenfassung
Der Nebenkläger legte gegen das Urteil des LG Stuttgart allgemeine Sachrügen ein, ohne das konkrete Ziel seiner Revision zu benennen. Der BGH verwirft die Revisionen als unzulässig, weil nach § 400 Abs. 1 StPO die Revisionsbegründung erkennbar machen muss, welches zulässige Rechtsmittelziel verfolgt wird. Eine Nachholung der Präzisierung erfolgte nicht; zudem wären die Rechtsmittel offensichtlich unbegründet gewesen. Der Nebenkläger trägt die Kosten.
Ausgang: Revisionen des Nebenklägers als unzulässig verworfen, da die Revisionsbegründung kein zulässiges Ziel gemäß § 400 Abs. 1 StPO aufzeigte; Kostenentscheidung zugunsten der Angeklagten.
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 400 Abs. 1 StPO ist die Revision des Nebenklägers nur zulässig, wenn die Begründung erkennen lässt, dass mit dem Rechtsmittel ein zulässiges Ziel verfolgt wird, namentlich ein bisher unterbliebener Schuldspruch wegen einer Straftat, die den Anschluss als Nebenkläger rechtfertigt.
Die bloße Erhebung der allgemeinen Sachrüge genügt nicht zur Wahrung der Zulässigkeit der Revision des Nebenklägers, sofern nicht aus der Begründung konkret hervorgeht, welches zulässige Revisionsziel verfolgt wird.
Wird eine erforderliche Präzisierung des Revisionsziels nicht bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist nachgereicht, ist die Revision des Nebenklägers unzulässig.
Selbst bei Zulässigkeit kann ein Rechtsmittel nach § 349 Abs. 2 StPO als offensichtlich unbegründet verworfen werden; die Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.
Vorinstanzen
vorgehend LG Stuttgart, 24. Januar 2024, Az: 1 Ks 327 Js 69093/23
Tenor
Die Revisionen des Nebenklägers gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 24. Januar 2024 werden als unzulässig verworfen (§ 349 Abs. 1 StPO).
Der Nebenkläger hat die Kosten seiner Rechtsmittel sowie die den Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat die Angeklagten wegen gefährlicher Körperverletzung zu Bewährungsstrafen von einem Jahr und neun Monaten ( O. ) bzw. einem Jahr und drei Monaten ( K. ) verurteilt. Es hat sich hingegen keine Überzeugung davon bilden können, dass die Angeklagten mit Tötungsvorsatz handelten und diese deswegen – anders als angeklagt – nicht auch wegen eines tateinheitlich verwirklichten Tötungsdelikts verurteilt. Hiergegen wendet sich der Nebenkläger mit seinen jeweils auf die allgemeine Sachrüge gestützten Revisionen. Seine Rechtsmittel sind unzulässig.
1. Gemäß § 400 Abs. 1 StPO kann der Nebenkläger ein Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt oder dass der Angeklagte wegen einer Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluss als Nebenkläger berechtigt. Die Begründung seiner Revision muss daher erkennen lassen, dass er mit dem Rechtsmittel ein zulässiges Ziel verfolgt, also einen bisher unterbliebenen Schuldspruch des Angeklagten (auch) wegen einer Straftat, welche die Berechtigung zum Anschluss an das Verfahren begründet; wird eine derartige Präzisierung bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist nicht vorgenommen, ist das Rechtsmittel unzulässig (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 14. Dezember 2022 – 1 StR 311/22 Rn. 2 mwN).
So liegt es hier. Der Nebenkläger hat seine Revisionen lediglich mit der allgemeinen Sachrüge begründet. Weitere Ausführungen, aus denen sich das konkrete Ziel seines Rechtsmittels entnehmen ließe, sind bis zum Ablauf der Revisionsbegründungsfrist nicht eingegangen.
Ein Ausnahmefall, in dem auf eine derartige Klarstellung verzichtet werden könnte, liegt nicht vor.
2. Im Übrigen wären die Rechtsmittel aus den zutreffenden Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts auch offensichtlich unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
3. Der Beschwerdeführer trägt die Kosten seiner Rechtsmittel und die durch die Revisionen jeweils verursachten notwendigen Auslagen der Angeklagten (§ 473 Abs. 1 StPO).
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