Themis
Anmelden
BGH·1 StR 326/22·19.10.2022

Teilaufhebung der Einziehungsanordnung wegen früherer Rechtskraft

StrafrechtAllgemeines StrafrechtStrafprozessrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte rügte in der Revision verschiedene Aspekte eines erneuten Schuldspruchs mit Einziehungsanordnung. Der BGH hob die erneute Einziehung auf, weil hinsichtlich derselben Gegenstände bereits im ersten Rechtsgang eine rechtskräftige Einziehungsanordnung ergangen war. Die insoweit entstandenen notwendigen Auslagen im zweiten Rechtszug trägt die Staatskasse. Sonstige Rügen, insbesondere die Inbegriffsrüge, wurden verworfen.

Ausgang: Revision hinsichtlich der Einziehungsanordnung stattgegeben; übrige Rügen, insbesondere Inbegriffsrüge, verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine Einziehungsanordnung kann nicht erneut in einem späteren Verfahren angeordnet werden, wenn bezüglich derselben Gegenstände bereits eine rechtskräftige Einziehung im früheren Verfahren vorliegt.

2

Werden Verfahrensentscheidungen im Revisionsverfahren aus formalen Gründen aufgehoben, sind die insoweit im späteren Rechtszug entstandenen notwendigen Auslagen und die hierfür angefallene Gerichtsgebühr der Staatskasse aufzuerlegen (§ 473 Abs. 4 StPO; entsprechend § 465 Abs. 2 StPO).

3

Die Inbegriffsrüge (§ 261 StPO) ist nur begründet, wenn nachweisbar die im Urteil berücksichtigte Tatsache tatsächlich nicht Gegenstand der Hauptverhandlung war; eine unzulässige Rekonstruktion der Hauptverhandlung im Revisionsverfahren ist ausgeschlossen.

4

Einlassungen der Angeklagten, die durch Verteidigererklärungen erfolgt und vom Angeklagten übernommen wurden, sind vom Tatgericht wiederzugeben und zu würdigen; ihr Inhalt lässt sich im Revisionsverfahren nicht durch nachträglichen schriftlichen Vortrag ersetzen.

Zitiert von (1)

1 zustimmend

Relevante Normen
§ 349 Abs. 4 StPO§ 349 Abs. 2 StPO§ 473 Abs. 4 StPO§ 465 Abs. 2 StPO§ 261 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Traunstein, 15. Juni 2022, Az: 1 KLs 150 Js 43824/19 (2)

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten Y. wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 15. Juni 2022 im Ausspruch über die Einziehung aufgehoben; die erneute Einziehung entfällt.

Die im zweiten Rechtszug entstandenen notwendigen Auslagen des Angeklagten Y. , die die Einziehung betreffen, und die insoweit angefallene Gerichtsgebühr hat die Staatskasse zu tragen.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Der Angeklagte Y. hat die weiteren Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hatte den Angeklagten Y. im ersten Rechtsgang wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von 13 Jahren und sechs Monaten verurteilt. Daneben hatte das Landgericht die sichergestellten Betäubungsmittel und ein Navigationsgerät sowie – insoweit allein zu Lasten des Angeklagten Y. – das Kurierfahrzeug, ein Mobiltelefon und Bargeld in Höhe von 995 € eingezogen. Auf die gegen seine Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten hatte der Senat – unter Aufrechterhaltung sämtlicher Feststellungen – das Urteil im Strafausspruch aufgehoben (Urteil vom 20. Oktober 2021 – 1 StR 136/21).

2

Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten zu einer Freiheitsstrafe von neun Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie erneut die Einziehung der vorgenannten Gegenstände mit Ausnahme des Fahrzeugs, auf dessen Rückgabe der Angeklagte verzichtet hat, angeordnet. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts beanstandet. Sein Rechtsmittel hat mit der – nicht weiter ausgeführten – Sachrüge den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

3

1. Die erneute Einziehung hält revisionsgerichtlicher Nachprüfung nicht stand; dem steht – worauf der Generalbundesanwalt zutreffend hingewiesen hat – entgegen, dass im ersten Rechtsgang neben dem Schuldspruch auch die Einziehungsanordnung rechtskräftig geworden ist.

4

Auch wenn die Revision eher aus formalen Gründen erfolgreich ist, sind die zusätzlichen Kosten des Verfahrens und notwendigen Auslagen im zweiten Rechtsgang, die die Einziehung betreffen, der Staatskasse aufzuerlegen (§ 473 Abs. 4 StPO; § 465 Abs. 2 StPO entsprechend; vgl. dazu nur BGH, Beschlüsse vom 6. Oktober 2021 – 1 StR 311/20 Rn. 10 ff. und vom 25. Februar 2021 – 1 StR 423/20 Rn. 6 ff.).

5

2. Die Inbegriffsrüge (§ 261 StPO) ist unbegründet. Mit ihr macht der Beschwerdeführer geltend, die vom Landgericht straferschwerend berücksichtigte Tatsache, der Angeklagte habe während der Hin- und Rückfahrt den unmittelbaren Kontakt zum Hintermann gehalten, sei nicht Gegenstand der Hauptverhandlung gewesen. Damit kann der Angeklagte im Revisionsverfahren nicht gehört werden; dem steht das Verbot der Rekonstruktion der Hauptverhandlung entgegen (vgl. dazu BGH, Urteil vom 10. Juni 2020 – 5 StR 435/19 Rn. 55 f.; Beschlüsse vom 10. August 2022 – 3 StR 491/21 Rn. 8 und vom 3. März 2020 – 3 StR 15/20; je mwN). Beide Angeklagte haben sich im zweiten Rechtsgang zur Sache eingelassen, indem sie sich durch ihre Zustimmung Verteidigererklärungen, mit denen der ‚Sachverhalt vollumfänglich eingeräumt‘ worden ist, zu eigen gemacht haben (vgl. dazu BGH, Urteil vom 11. März 2020 – 2 StR 69/19, BGHR StPO § 261 Einlassung 9 Rn. 22; Beschluss vom 21. Dezember 2021 – 3 StR 380/21 Rn. 10 ff.). Was die Angeklagten gesagt haben, hat allein das Tatgericht wiederzugeben und zu würdigen. Bereits dies führt dazu, dass die Verfahrensrüge nicht durchdringt. Der Inhalt ihrer Einlassung könnte auch nicht dadurch erwiesen werden, dass die Verteidiger die Erklärungen schriftlich abgeben.

Jäger Richterin am BundesgerichtshofDr. Fischer ist urlaubsbedingtgehindert zu unterschreiben. Wimmer Jäger Bär Leplow