Revision verworfen; Vorwegvollzug wegen fehlerhafter Anrechnung neu festgesetzt
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte revidierte seine Verurteilung wegen versuchten Totschlags und die Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet, erkennt jedoch einen Rechtsfehler bei der Anrechnung von Untersuchungshaft durch das Landgericht. Mangels korrekter Anrechnung setzt der Senat den Vorwegvollzug auf ein Jahr und zwei Monate fest.
Ausgang: Revision des Angeklagten als unbegründet verworfen; Vorwegvollzug auf ein Jahr und zwei Monate festgesetzt
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision nach § 349 Abs. 2 StPO ist unbegründet, wenn weder im Schuld- noch im Strafausspruch und in der Anordnung der Maßregel ein Rechtsfehler vorliegt.
Die erlittene Untersuchungshaft ist von der Vollstreckungsbehörde nach § 51 Abs. 1 S. 1 StGB anzurechnen; das Strafgericht darf die Untersuchungshaft nicht anstelle der Vollstreckungsbehörde bei der Bemessung des Vorwegvollzugs abziehen.
Ein Vorwegvollzug der Strafe ist nur dann zu unterlassen, wenn die Untersuchungshaft so lange gedauert hat, dass kein Raum mehr für einen Vorwegvollzug verbleibt.
Kann die Dauer der zu erwartenden Therapie rechtsfehlerfrei prognostiziert werden, kann das Revisionsgericht die Dauer des Vorwegvollzugs selbst festsetzen.
Vorinstanzen
vorgehend LG Stuttgart, 6. März 2025, Az: 1 Ks 322 Js 82118/24
Tenor
1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 6. März 2025 wird als unbegründet verworfen. Jedoch wird die Dauer des Vollzugs der Strafe vor Vollstreckung der Maßregel auf ein Jahr und zwei Monate festgesetzt.
2. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Gründe
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und neun Monaten verurteilt sowie dessen Unterbringung in einer Entziehungsanstalt unter Bestimmung eines Vorwegvollzugs der Strafe von „noch“ sechs Monaten und drei Wochen angeordnet. Die gegen seine Verurteilung gerichtete Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts beanstandet, ist zum Schuld- und Strafausspruch sowie zur Anordnung der Maßregel unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Allein der Umfang der zuvor zu vollziehenden Strafe (§§ 64, 67 Abs. 2 Satz 2, 3, Abs. 5 Satz 1 StGB) ist neu zu bestimmen.
Das Landgericht hat offensichtlich die seit 1. August 2024 vollzogene Untersuchungshaft abgezogen. Dies ist rechtsfehlerhaft, da diese erlittene Freiheitsentziehung nach § 51 Abs. 1 Satz 1 StGB durch die Vollstreckungsbehörde anzurechnen ist. Nur wenn die Untersuchungshaft solange angedauert hat, dass kein Raum für einen Vorwegvollzug verbleibt, ist ein solcher nicht anzuordnen (BGH, Beschluss vom 28. Juli 2022 – 1 StR 224/22 Rn. 7 mwN). Auf der Grundlage der rechtsfehlerfrei prognostizierten Therapiedauer von zwei Jahren kann der Senat die Dauer des Vorwegvollzugs selbst festsetzen.
Jäger Wimmer Bär Leplow R'inBGH Welnhofer-Zeitlerist im Urlaub und deswegenan der Unterschrift gehindert. Jäger
| Jäger | Bär | R'inBGH Welnhofer-Zeitler ist im Urlaub und deswegen an der Unterschrift gehindert. | |||
| Wimmer | Leplow | Jäger |