Revision verworfen: Inbegriffsrüge und Schätzung bei Buchführungsmanipulation
KI-Zusammenfassung
Der Angeklagte legte Revision gegen das Urteil des LG München I ein und rügte u. a. eine Inbegriffsrüge wegen angeblicher Widersprüche zu einem anderen Urteil. Der BGH verwirft die Revision als unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO) und führt aus, dass kein Widerspruch vorliegt und die Feststellungen zur Mitwirkung des Angeklagten an Buchführungsmanipulationen tragfähig sind. Spekulative Alternativannahmen seien nicht zu erörtern; die Kosten trägt der Angeklagte.
Ausgang: Revision des Angeklagten gegen das Urteil des LG München I als unbegründet verworfen; Kosten trägt der Angeklagte.
Abstrakte Rechtssätze
Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die geltend gemachten Rügen keine durchgreifenden Fehler in der Überzeugungsbildung oder Beweiswürdigung aufzeigen.
Eine Inbegriffsrüge (§ 261 StPO) dringt nicht durch, wenn das angefochtene Urteil nicht auf einem Widerspruch zu einer in einem anderen Verfahren verlesenen Entscheidung beruht (§ 337 Abs. 1 StPO).
Für die Annahme einer Hilfstatsache als Einstieg in die Schätzung genügt, dass der Angeklagte an der Manipulation der Buchführung mitwirkte, um auffällige Missverhältnisse zu vermeiden; der Beweggrund der Lieferantin ist hierfür unbeachtlich.
Das Gericht muss nicht auf spekulative, nicht durch tragfähige Anhaltspunkte gestützte Mutmaßungen eingehen; solche Alternativszenarien begründen keine weitergehende Erörterungspflicht.
Vorinstanzen
vorgehend LG München I, 25. März 2024, Az: 6 KLs 303 Js 120398/23
Tenor
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 25. März 2024 wird als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts ist ergänzend auszuführen:
Die vom Angeklagten erhobene Inbegriffsrüge (§ 261 StPO) dringt jedenfalls deswegen nicht durch, weil das Urteil auf einem etwaigen Widerspruch zu dem verlesenen, in einem anderen Strafverfahren am 9. August 2023 ergangenen Urteil nicht beruhen würde (§ 337 Abs. 1 StPO). Der Angeklagte beanstandet insoweit, die Feststellung im angefochtenen Urteil, die Betreiber der G. GmbH hätten aus der „Umwidmung“ der ordnungsgemäßen, unter anderem an die vom Angeklagten betriebene A. GmbH übergebenen Ausgangsrechnungen in nicht mehr nachvollziehbare Barzahlungsvorgänge keine eigenen Vorteile erzielt (UA S. 15 f.; S. 11 f.), dies sei nur eine „Kundendienstleistung“ gewesen, widerspreche der Feststellung im anderen Urteil, der mittlerweile rechtskräftig verurteilte P. habe dadurch Steuern zum Vorteil der Lieferantin (Körperschaft-, Gewerbe- und Umsatzsteuer) sowie zum eigenen Vorteil (Einkommensteuer) verkürzt. Damit wird kein durchgreifender Verfahrensfehler aufgezeigt. Denn für die Überzeugung von dieser Hilfstatsache als Einstieg in die Schätzung ist ersichtlich nur maßgeblich, dass der Angeklagte daran mitwirkte, um die Eingangsumsätze nicht vollständig in der Buchhaltung der A. GmbH zu erfassen und dadurch ein auffälliges Missverhältnis zu den tatsächlichen Ausgangsumsätzen des Gastronomiebetriebs zu vermeiden. Für die Stimmigkeit der von der Leistungsempfängerin manipulierten Buchhaltung ist der Beweggrund der Lieferantin und der Behandlung der ersten Rechnungen in deren Buchhaltung tatsächlich bedeutungslos. Entscheidend ist, dass beide Urteile übereinstimmend von einer entsprechenden „Unrechtsvereinbarung“ über das Erstellen einer zweiten unrichtigen Rechnung ausgehen (vgl. insbesondere UA S. 9 vierter Absatz, S. 19 f. des Urteils vom 9. August 2023). Für die vom Angeklagten mit der Inbegriffsrüge intendierte Mutmaßung, P. könnte die Ausgangsumsätze der G. GmbH zwar unter Ausnutzung der an die A. GmbH vergebenen Kundennummer, aber ohne Kenntnis des Angeklagten nicht vollständig in der Buchhaltung der Lieferantin erfasst haben, hat ersichtlich kein tragfähiger Anhaltspunkt bestanden; damit musste sich das Landgericht nicht weitergehend auseinandersetzen (vgl. BGH, Urteil vom 15. August 2024 – 5 StR 104/24 Rn. 28 mN).
Jäger Leplow Allgayer
Munk Welnhofer-Zeitler