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BGH·1 StR 322/25·09.09.2025

Revision wegen formeller Mängel der elektronischen Revisionsbegründung als unzulässig verworfen

VerfahrensrechtStrafprozessrechtElektronischer RechtsverkehrVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte legte Revision gegen ein Landgerichtsurteil ein; die Revisionsbegründung wurde elektronisch eingereicht. Zentrale Frage war, ob die Begründung formgerecht nach § 32d, § 345 i.V.m. § 32a StPO übermittelt und unterzeichnet wurde. Der BGH verwirft die Revision als unzulässig, weil die Schrift nicht mit der qualifizierten Signatur des verantwortlichen Verteidigers versehen und nicht persönlich aus dessen beA versandt worden war. Die Kosten des Rechtsmittels trägt der Angeklagte.

Ausgang: Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen, da die Revisionsbegründung nicht formgerecht elektronisch übermittelt bzw. von der verantwortlichen Person signiert wurde; Kosten auferlegt.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Revision ist nach § 349 Abs. 1 StPO unzulässig, wenn die Revisionsbegründung nicht formgerecht im Sinne von § 32d Satz 2, § 345 Abs. 2 StPO vorgelegt wird.

2

Ein elektronisch eingereichter Schriftsatz erfüllt die Anforderungen des § 32a Abs. 3 und 4 StPO nur, wenn er entweder mit der qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortlichen Person versehen ist oder von dieser persönlich auf einem sicheren Übermittlungsweg (z. B. aus ihrem beA) eingereicht wird.

3

Die bloße Angabe einer Safe‑/Nutzer‑ID oder die Übermittlung ‚per EGVP‘ ohne den vertrauenswürdigen Herkunftsnachweis (elektronische Signatur am äußeren Umschlag) begründet keinen sicheren Übermittlungsweg; Identität und Authentizität des Urhebers sind damit nicht gewährleistet.

4

Die qualifizierte elektronische Signatur eines anderen Rechtsanwalts, der nicht als verantwortende oder beigeordnete Verteidiger tätig ist, ersetzt nicht die erforderliche Signatur der verantwortlichen Person und kann die Formmängel nicht heilen.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 1 StPO§ 32d Satz 2 StPO, § 345 Abs. 2 StPO§ 31a BRAO§ 32d Satz 2 StPO§ 345 Abs. 2 StPO§ 32a Abs. 3 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Mosbach, 3. April 2025, Az: 4 Ks 21 Js 9356/24

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mosbach vom 3. April 2025 wird als unzulässig verworfen (§ 349 Abs. 1 StPO).

Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und eine Einziehungsentscheidung getroffen. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten ist unzulässig (§ 349 Abs. 1 StPO), da sie nicht formgerecht im Sinne von § 32d Satz 2, § 345 Abs. 2 StPO begründet worden ist.

2

Die von dem Pflichtverteidiger des Angeklagten, Rechtsanwalt S, mit Schreiben vom 16. Juni 2025 begründete Revision ist dem Landgericht am selben Tag als elektronisches Dokument der Kanzlei S, D & Kollegen übermittelt worden. Sie ist am Ende des Textes mit dem Namen von Rechtsanwalt S versehen. Der Briefkopf der Kanzlei weist neben Rechtsanwalt S weitere Anwälte aus, darunter auch Rechtsanwalt H. Die zur Akte gelangten Prüfprotokolle enthalten die SAFE-ID des Absenders, die belegt, dass für die Übermittlung die „Nutzer-ID“ von Rechtsanwalt S verwendet worden ist, unter der sein gemäß § 31a BRAO bei der Bundesrechtsanwaltskammer eingerichtetes besonderes elektronisches Anwaltspostfach geführt wird. Nach den Prüfprotokollen ist der Schriftsatz aber nicht über einen sicheren Übermittlungsweg aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach versandt worden, sondern lediglich „per EGVP“ an die elektronische Poststelle des Landgerichts. Die Revisionsbegründungsschrift ist auch nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur von Rechtsanwalt S versehen, sondern nach dem Prüfvermerk mit der von Rechtsanwalt H, der in vorliegender Sache nicht als Wahl- oder Pflichtverteidiger mandatiert bzw. beigeordnet ist.

3

Nach § 32d Satz 2 StPO müssen Verteidiger und Rechtsanwälte die von ihnen verfasste Revisionsbegründung als elektronisches Dokument übermitteln und unterzeichnen (§ 345 Abs. 2 StPO). Das Dokument muss bei Übermittlung in elektronischer Form gemäß § 32a Abs. 3 StPO entweder mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von der verantwortenden Person signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg im Sinne von § 32a Abs. 4 Satz 1 StPO eingereicht werden. Bei dem letztgenannten Übermittlungsweg muss die verantwortende Person das Dokument nicht nur (einfach) „signieren“, indem sie es maschinenschriftlich oder in sonstiger Weise mit ihrem Namenszug versieht, sondern gemäß § 32a Abs. 3 StPO auch selbst „einreichen“, d.h. die Übermittlung auf sicherem Wege selbst vornehmen. Im Falle der Übermittlung auf dem sicheren Weg zwischen einem gemäß § 31a BRAO von der Bundesrechtsanwaltskammer eingerichteten besonderen elektronischen Anwaltspostfach und der elektronischen Poststelle eines Gerichts (§ 32a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 StPO) muss die Übertragung über das besondere elektronische Anwaltspostfach des durch die Signatur als verantwortliche Person ausgewiesenen Rechtsanwalts erfolgen und zudem dieser selbst auch der tatsächliche Versender sein. Die erforderliche eigenhändige Versendung aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach wird durch den vertrauenswürdigen Herkunftsnachweis in Gestalt einer elektronischen Signatur am äußeren Umschlag der EGVP-Nachricht dokumentiert. Fehlt er, kann nicht von einem Eingang auf einem sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 32a Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 StPO ausgegangen werden. Dieser vertrauenswürdige Herkunftsnachweis wird bei der Versendung eines elektronischen Dokuments aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach angebracht, wenn dessen Inhaber zur Übermittlung des Dokuments mit seiner persönlichen Kennung bei dem Verzeichnisdienst angemeldet war. In diesem Fall erscheint beim Eingang der Nachricht im EGVP-Transfervermerk der Eintrag: „sicherer Übermittlungsweg aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach“. Fehlt ein solcher Eintrag, ohne dass ein technischer Fehler ersichtlich ist, lässt dies darauf schließen, dass das einfach signierte Dokument ohne persönliche Anmeldung des Postfachinhabers und damit als bloße EGVP-Nachricht oder durch eine andere Person versandt wurde. Beides erfüllt nicht die Anforderungen an einen sicheren Übermittlungsweg, weil Identität des Urhebers und Authentizität des Schriftstücks in diesen Fällen nicht gewährleistet sind. Die Absenderangabe und die auch in solchen Fällen mit versandte „Safe-“ bzw. „Nutzer-ID“ können den vertrauenswürdigen Herkunftsnachweis nicht ersetzen. Sie identifizieren nur das besondere elektronische Anwaltspostfach, von dem aus das elektronische Dokument versandt wurde, nicht aber die das Dokument versendende Person (BGH, Beschluss vom 7. Februar 2023 – 2 StR 162/22 Rn. 6 mwN). Danach ist die Revisionsbegründungsschrift nicht im Sinne von § 32a Abs. 3 und 4 StPO von der verantwortenden Person, nämlich Rechtsanwalt S, auf einem sicheren Übermittlungsweg eingereicht worden.

4

Der Versand ist vielmehr durch den in seiner Sozietät tätigen Rechtsanwalt H, der nicht als Wahl- oder Pflichtverteidiger mandatiert bzw. beigeordnet ist, veranlasst worden. Dieser hat die Revisionsbegründungsschrift qualifiziert elektronisch signiert und das elektronische Anwaltspostfach von Rechtsanwalt S zur technischen Übermittlung genutzt, war aber nicht die die Revisionsbegründungsschrift „verantwortende Person“ im Sinne von § 32a Abs. 3 StPO (siehe hierzu BGH, Beschluss vom 29. Mai 2024 – 6 StR 93/24 Rn. 5 f.). Dem Schriftsatz fehlt daher die nach § 32a Abs. 3 Var. 1 StPO erforderliche qualifizierte elektronische Signatur des verantwortenden Rechtsanwalts.

5

Im Übrigen wäre die Revision auch unbegründet gemäß § 349 Abs. 2 StPO.

JägerWimmerLeplow
FischerBär