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BGH·1 StR 318/25·21.01.2026

Revision teilweise stattgegeben: Einziehung auf 45.200 € beschränkt, iPhone aufgehoben

StrafrechtAllgemeines StrafrechtVermögensabschöpfungTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Angeklagte wandte sich gegen Verurteilung wegen gewerbsmäßigen Einschleusens und gegen Einziehungsanordnungen. Der BGH bestätigt Schuldspruch und Strafe, ändert jedoch die Einziehung: Von 50.000 € wird auf 45.200 € herabgesetzt; die weitergehende Einziehung und die Beschlagnahme des iPhone entfallen. Grundlage sind Unklarheiten bei der Opferzahl und akzessorische Grundsätze bei Kindern.

Ausgang: Revision teilweise stattgegeben: Einziehung auf 45.200 € beschränkt, weitergehende Einziehungen und iPhone-Einziehung aufgehoben; sonstige Rügen verworfen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Einziehung nach § 73 StGB erfasst nur Werte, die aus rechtswidrigen Taten stammen; liegt wegen fehlender rechtswidriger Haupttat keine strafbare Haupttat vor (etwa bei Kindern ohne strafrechtlichen Willen), scheidet die Einziehung des hierfür vereinnahmten Tatlohns aus.

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Das Tatgericht muss die Zahl der Geschleusten und deren Alterszuordnung so feststellen und darlegen, dass die Berechnung des einzuziehenden Betrags für das Revisionsgericht nachprüfbar ist.

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Bei nicht nachvollziehbaren oder unklaren Feststellungen kann das Revisionsgericht den Einziehungsbetrag nach § 354 Abs. 1 StPO selbst abändern, um eine Benachteiligung des Angeklagten zu vermeiden.

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Die Einziehung konkreter Gegenstände setzt eine tragfähige Verknüpfung des Gegenstands mit der Straftat voraus; fehlt diese Darlegung, ist die Einziehung des Gegenstands aufzuheben.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 4 StPO§ 349 Abs. 2 StPO§ 96 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a), b) AufenthG aF§ 96 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG aF§ 73 Abs. 1 StGB§ 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG

Vorinstanzen

vorgehend LG Traunstein, 26. Februar 2025, Az: 7 KLs 650 Js 53620/23

Tenor

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 26. Februar 2025 dahin abgeändert, dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen in Höhe von 45.200 Euro angeordnet wird; die darüber hinausgehende Einziehung des Wertes von Taterträgen sowie die Einziehung des Mobiltelefons iPhone 15 Pro Max entfallen.

2. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen.

3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe

1

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gewerbsmäßigen Einschleusens von Ausländern in 29 Fällen, davon in 17 Fällen unter einer das Leben gefährdenden Behandlung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von neun Jahren verurteilt. Außerdem hat es die Einziehung von „Wertersatz“ in Höhe von 50.000 Euro und eines iPhone 15 Pro Max angeordnet. Hiergegen richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg (§ 349 Abs. 4 StPO); im Übrigen ist es unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).

2

1. Die Verfahrensbeanstandung wurde nicht ausgeführt und ist daher unzulässig (§ 344 Abs. 2 StPO).

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2. Die auf die Sachrüge veranlasste vollumfängliche Überprüfung des angefochtenen Urteils hat zum Schuld- und Strafausspruch keinen den Angeklagten belastenden Rechtsfehler erbracht. Lediglich die Einziehungsentscheidung bedarf der Korrektur.

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a) Die Anordnung der Einziehung des Wertes von Taterträgen hat nur in Höhe von 45.200 Euro Bestand.

5

aa) Der Entscheidung des Landgerichts, 50.000 Euro als Wertersatz einzuziehen, liegt zugrunde, dass in den Fällen II. 1. bis 29. der Urteilsgründe insgesamt 125 Personen im Alter von über zehn Jahren transportiert wurden und der Angeklagte pro Person einen Tatlohn in Höhe von 400 Euro erhielt (UA S. 33). Für Kinder, die altersbedingt nicht zwingend einen eigenen Sitzplatz benötigten, sondern auf dem Schoß eines Mitfahrenden sitzen konnten, wurde keine Zahlung geleistet. Bei den 125 Geschleusten handelte es sich nach der Würdigung des Landgerichts um Personen ab zehn Jahren. Soweit in den Fällen II. 1. bis 29. von Kindern die Rede sei, handele es sich um Personen mit einem Alter von bis zu zehn Jahren (UA S. 8).

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Die Kinder im vorgenannten Sinn hat das Landgericht nicht als Haupttäter angesehen, weil sie zur Bildung eines strafrechtlichen Willens nicht in der Lage gewesen seien. Die Hilfe des Angeklagten zu deren Einreise hat es folglich nicht als Einschleusen von Ausländern gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a), b), Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG in der bis zum 26. Februar 2024 geltenden Fassung (im Folgenden: aF) gewertet.

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bb) Der Senat kann anhand der Feststellungen nicht überprüfen, ob der gesamte eingezogene Schleuserlohn aus rechtswidrigen Taten stammt und damit der Einziehung nach § 73 Abs. 1 StGB unterliegt.

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(1) Ein rechtswidriges Einschleusen gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a), b) AufenthG aF liegt dann vor, wenn einem anderen - dem vorsätzlich und rechtswidrig handelnden Haupttäter - Hilfe zu einer strafbaren unerlaubten Einreise gemäß § 95 Abs. 1 Nr. 3 oder Abs. 2 Nr. 1 Buchst. a) AufenthG geleistet wird. Ein vorsätzliches Handeln hat das Landgericht für alle transportierten Kinder verneint, was den Angeklagten nicht belastet (vgl. BGH, Beschluss vom 24. Oktober 2018 - 1 StR 212/18, BGHR AufenthG § 96 Abs. 2 Nr. 1 Hilfeleisten 2 Rn. 18). Soweit es aber bezüglich der Kinder mangels rechtswidriger Haupttat an einer strafbaren Förderung durch den Angeklagten fehlt (limitierte Akzessorietät), scheidet auch eine Einziehung des für den Transport der Kinder erlangten Schleuserlohns als Tatlohn aus.

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(2) Der Senat kann nicht nachprüfen, ob das Landgericht die vorgenannten Grundsätze bei der Ermittlung des einzuziehenden Tatlohns berücksichtigt hat. Es ist bereits nicht nachvollziehbar, wie es die Zahl von 125 eingeschleusten Personen errechnet hat. Bei Addition der in den Fällen II. 1. bis 29. der Urteilsgründe genannten Personenzahlen sind nicht wie festgestellt 125, sondern 128 Personen eingereist. Es befanden sich ferner 12 Kinder in den Fahrzeugen, von denen fünf auf dem Schoß einer mitfahrenden Person transportiert wurden. Ob und wenn ja, wie viele Kinder in der Zahl der 125 Einreisenden enthalten sind, ergibt sich weder aus den Feststellungen noch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe. Um jegliche Benachteiligung des Angeklagten auszuschließen, zieht der Senat von der vom Landgericht bestimmten Anzahl von 125 transportierten Personen daher alle 12 transportierten Kinder, die in den Urteilsgründen genannt werden, ab. Er geht davon aus, dass der Angeklagte die unerlaubte Einreise von 113 Personen förderte und dafür jeweils einen Tatlohn in Höhe von 400 Euro vereinnahmte, insgesamt 45.200 Euro. Den Einziehungsbetrag ändert der Senat entsprechend § 354 Abs. 1 StPO selbst ab.

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b) Die Einziehung des Mobiltelefons hat aus den in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts genannten Erwägungen, denen sich der Senat nicht verschließt, ebenfalls keinen Bestand; sie entfällt.

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3. Angesichts des geringen Erfolges des Rechtsmittels erscheint es nicht unbillig, dem Angeklagten dessen gesamte Kosten aufzuerlegen (§ 473 Abs. 4 StPO).

JägerBärWelnhofer-Zeitler
WimmerLeplow