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BGH·1 StR 315/24·20.08.2024

Revisionen verworfen: Hilfsbeweisantrag und Verfahrensrügen als unzureichend bewertet

StrafrechtStrafprozessrechtBeweisrecht (Indizienbeweis)Verworfen

KI-Zusammenfassung

Der BGH verwirft die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des LG Mannheim als unbegründet. Er hält Verfahrensrügen für unbegründet, weil der Angeklagte in seinem Hilfsbeweisantrag keine hinreichend bestimmten Tatsachen (insbesondere zeitlich/örtlich) genannt hat. Angesichts zahlreicher belastender Indizien (familäre/geschäftliche Verflechtungen, Durchsuchung, fehlende Liquidität) sei die Überzeugung vom Vorsatz rechtsfehlerfrei. Pauschale Behauptungen über Beschönigungen durch einen Auslandszeugen sind unbeachtlich.

Ausgang: Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des LG Mannheim werden als unbegründet verworfen; Verfahrensrügen und Hilfsbeweisantrag unzureichend substantiiert.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Hilfsbeweisantrag erfordert die substantiierte Behauptung hinreichend bestimmter Tatsachen, insbesondere zur zeitlichen und örtlichen Konkretisierung des behaupteten Geschehens.

2

Bei Vorliegen einer Vielzahl belastender Indizien kann bloßer, unkonkret gehaltener Gegenvortrag als unerheblich und damit unbeachtlich zurückgewiesen werden.

3

Zur Widerlegung der Einlassung eines Angeklagten sind konkrete Angaben Dritter erforderlich; pauschale Behauptungen ohne inhaltliche Konkretisierung genügen nicht.

4

Die Revision ist als unbegründet zu verwerfen, wenn die gerügten Verfahrensmängel nicht nachweisen, dass das Tatgericht entscheidungserhebliche Tatsachen übergangen oder Rechtsfehler begangen hat.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO

Vorinstanzen

vorgehend LG Mannheim, 28. März 2024, Az: 23 KLs 605 Js 23895/21

Tenor

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 28. März 2024 werden als unbegründet verworfen (§ 349 Abs. 2 StPO).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Zur Revision des Angeklagten A. ist ergänzend auszuführen:

Die Verfahrensrügen greifen bereits deswegen nicht durch, weil der Angeklagte in seinem Hilfsbeweisantrag vom 28. März 2024 keine ausreichend bestimmten Tatsachen behauptet hat. Jedenfalls angesichts der Vielzahl der den Angeklagten A. belastenden Indizien (namentlich enge familiäre und geschäftliche Verbundenheit, Durchsuchung des Betriebsgeländes im Januar 2020, keine Liquidität bei den neu gegründeten Gesellschaften; UA S. 141-143), anhand derer sich die Überzeugung des Landgerichts vom Vorsatz als rechtsfehlerfrei erweist, hätte er das angebliche Tarnen der Aushöhlung der I. GmbH als „sinnvolle geschäftliche Vorgehensweise“ durch den Auslandszeugen E. dem Inhalt und den Umständen nach insbesondere in zeitlicher und örtlicher Hinsicht präzisieren müssen. Im Übrigen sind die genannten Hilfstatsachen unschwer als gewichtiger einzustufen, sodass die Behauptungen aus dem Hilfsbeweisantrag zu etwaigen Beschönigungen ohne Weiteres als tatsächlich bedeutungslos abzulehnen sind (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 26. Juli 2022 – 1 StR 214/22 Rn. 5 mN). Insoweit gilt nichts anderes als in Bezug auf die Widerlegung der Einlassung des Angeklagten A. , der entsprechende Darstellungen durch den Mitangeklagten K. behauptet hat (UA S. 143).

Jäger Wimmer RiBGH Prof. Dr. Bär ist urlaubs-bedingt ortsabwesend und dahergehindert zu unterschreiben. Jäger Leplow Munk