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BGH·1 StR 315/23·20.03.2024

Antrag auf Bestellung einer Pflichtverteidigerin abgelehnt (Vertretung durch Wahlverteidiger)

StrafrechtStrafprozessrechtStrafverteidigungAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Verurteilte beantragte die Bestellung von Rechtsanwältin B. als Pflichtverteidigerin nach einer erfolglosen Revision und legte eine Anhörungsrüge vor. Der BGH lehnte den Antrag ab, weil der Verurteilte bereits durch zwei Wahlverteidiger vertreten wird (§ 141 Abs.1 StPO) und keine Angaben zur Beendigung dieser Mandate vorliegen. Ein gesondertes Prozesskostenhilfeverfahren neben den in §§ 138 ff., 140 ff. StPO geregelten Fällen besteht nicht.

Ausgang: Antrag auf Bestellung einer Pflichtverteidigerin abgewiesen, weil der Verurteilte bereits durch Wahlverteidiger vertreten wird

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Bestellung eines Pflichtverteidigers ist abzulehnen, wenn der Beschuldigte bereits wirksame Wahlverteidiger hat (§ 141 Abs. 1 Satz 1 StPO).

2

Fehlen Anhaltspunkte für die Beendigung eines Wahlmandats, ist von dessen Fortbestand auszugehen; erst dann kann eine Pflichtverteidigerbestellung erwogen werden.

3

Ein eigenständiges Verfahren zur Gewährung von Prozesskostenhilfe neben den in §§ 138 ff., 140 ff. StPO geregelten Fällen ist nicht vorgesehen.

4

Zur Ablehnung eines Antrags auf Pflichtverteidigerbestellung genügt, dass keine Tatsachen vorgetragen werden, die das Ende der Wahlvertretung oder ein Verteidigungsbedürfnis nahelegen.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 356a StPO§ 141 Abs. 1 Satz 1 StPO§ 138 ff., 140 ff. StPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 20. März 2024, Az: 1 StR 315/23, Beschluss

vorgehend BGH, 19. Oktober 2023, Az: 1 StR 315/23, Beschluss

vorgehend LG München II, 2. März 2023, Az: 4 KLs 37 Js 11482/21

nachgehend BGH, 20. März 2024, Az: 1 StR 315/23, Beschluss

Tenor

Der Antrag des Verurteilten auf Bestellung von Rechtsanwältin B. zur Pflichtverteidigerin wird abgelehnt.

Gründe

1

1. Das Landgericht München II hat den Antragsteller am 2. März 2023 wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in zwei Fällen u.a. zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt und die Einziehung des Wertes von Taterträgen angeordnet. Seine hiergegen gerichtete Revision hat der Senat mit Beschluss vom 19. Oktober 2023 auf Antrag des Generalbundesanwalts gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

2

Der Verurteilte hat mit seiner Eingabe vom 26. Januar 2024 Anhörungsrüge (§ 356a StPO) gegen den Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2023 erhoben und vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Einlegung der Anhörungsrüge beantragt. Einer seiner beiden Wahlverteidiger, Rechtsanwalt N. , hat hierzu Stellung genommen.

3

2. Der Antrag auf Bestellung von Rechtsanwältin B. zur Pflichtverteidigerin ist unbegründet. Denn der Verurteilte wird durch seine beiden Wahlverteidiger verteidigt (vgl. § 141 Abs. 1 Satz 1 StPO). Über eine Beendigung der Wahlmandate ist hier nichts bekannt.

4

Im Übrigen ist ein Prozesskostenhilfeverfahren neben §§ 138 ff., 140 ff. StPO nicht vorgesehen.

Fischer