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BGH·1 StR 315/23·20.03.2024

Anhörungsrüge und Wiedereinsetzung nach Revisionsverwerfung als unzulässig verworfen

StrafrechtStrafprozessrechtKostenrechtVerworfen

KI-Zusammenfassung

Der Verurteilte beantragt Wiedereinsetzung und erhebt eine Anhörungsrüge gegen die Verwerfung seiner Revision nach § 349 StPO. Der Antrag auf Wiedereinsetzung wird als unzulässig verworfen, da nicht dargetan ist, wann Kenntnis erlangt wurde und warum kein Verschulden vorliegt. Die Anhörungsrüge ist wegen Versäumnis der einwöchigen Frist unzulässig, in der Sache liegt kein Gehörsverstoß vor. Die Kosten des Verfahrens trägt der Verurteilte.

Ausgang: Antrag auf Wiedereinsetzung als unzulässig verworfen; Anhörungsrüge gegen die Revisionsverwerfung wegen Fristversäumnis unzulässig zurückgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist unzulässig, wenn der Antragsteller nicht hinreichend darlegt, wann er Kenntnis von der versäumten Maßnahme erlangt hat und warum ihn an der Fristversäumnis kein Verschulden trifft (§§ 45, 44 Abs. 1 StPO).

2

Die Anhörungsrüge nach § 356a StPO ist nur zulässig, wenn die gesetzliche Wochenfrist eingehalten wird; Kenntnis des Beschlusses vor Fristablauf macht die Rüge unzulässig.

3

Eine Anhörungsrüge dient nicht der allgemeinen Wiederaufrollung des Verfahrens oder der nachträglichen Durchsetzung weitergehender Beweisanträge oder Akteneinsichten, sondern rügt spezifisch die Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör in der Entscheidungsfindung.

4

Die Verwerfung der Revision nach § 349 Abs. 2, 3 StPO verletzt das rechtliche Gehör nicht, wenn das vorgeschriebene Verfahren eingehalten wurde, der Angeklagte bzw. seine Verteidigung angehört werden konnten und Gelegenheit zur Gegenerklärung bestand.

Relevante Normen
§ 349 Abs. 2 StPO§ 356a StPO§ 45, 44 Abs. 1 Satz 1 StPO§ 356a Satz 2 StPO§ 349 Abs. 2, 3 StPO§ 465 Abs. 1 StPO

Vorinstanzen

vorgehend BGH, 20. März 2024, Az: 1 StR 315/23, Beschluss

vorgehend BGH, 19. Oktober 2023, Az: 1 StR 315/23, Beschluss

vorgehend LG München II, 2. März 2023, Az: 4 KLs 37 Js 11482/21

nachgehend BGH, 20. März 2024, Az: 1 StR 315/23, Beschluss

Tenor

1. Der Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor Versäumung der Frist zur Einlegung der Anhörungsrüge wird als unzulässig verworfen.

2. Die Anhörungsrüge des Verurteilten gegen den Senatsbeschluss vom 19. Oktober 2023 wird auf seine Kosten als unzulässig zurückgewiesen.

Gründe

1

Der Senat hat mit Beschluss vom 19. Oktober 2023 die Revision des Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts München II vom 2. März 2023, mit dem er wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls u.a. verurteilt worden war, gemäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Dagegen wendet sich der Verurteilte mit seiner Anhörungsrüge (§ 356a StPO) vom 26. Januar 2024.

2

1. Der Antrag des Verurteilten auf Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand ist unzulässig. Der Verurteilte teilt bereits nicht mit, wann er vom Senatsbeschluss Kenntnis erlangt hat und warum ihn an der Versäumung der Wochenfrist kein Verschulden treffen soll (§§ 45, 44 Abs. 1 Satz 1 StPO).

3

2. Die Anhörungsrüge ist ebenfalls bereits unzulässig. Denn der Verurteilte hat die Wochenfrist des § 356a Satz 2 StPO nicht eingehalten. Er hat jedenfalls vor dem 4. Januar 2024 Kenntnis vom Senatsbeschluss erlangt.

4

Im Übrigen hat der Senat bei seiner Entscheidung weder Tatsachen oder Beweisergebnisse verwertet, zu denen der Verurteilte nicht gehört worden ist, noch hat er bei der Entscheidung zu berücksichtigendes Vorbringen des Verurteilten übergangen oder dessen Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs in sonstiger Weise verletzt. Das von § 349 Abs. 2, 3 StPO vorgesehene Verfahren ist eingehalten worden; zum Verwerfungsantrag des Generalbundesanwalts vom 12. September 2023 ist der Verurteilte über seine Verteidiger angehört worden; am 4. Oktober 2023 ist die Gegenerklärung abgegeben worden.

5

Einen weiteren bestimmten Gehörsverstoß macht der Verurteilte nicht geltend. Der Rechtsbehelf nach § 356a StPO dient nicht dazu, den verfahrensgegenständlichen Sachverhalt auf durch den Verurteilten allgemein vorgebrachte Beschwerdepunkte und nach für eine neue Verteidigerin begehrter Akteneinsicht „aufzurollen“.

6

Die Kostenentscheidung folgt aus einer entsprechenden Anwendung des § 465 Abs. 1 StPO.

FischerBärAllgayer
WimmerLeplow